126 Schöneberg ertlärte ſich bereit, die geſamte Einrichtung der Beleuchtungsanlage auf ſeine Koſten herzuſtellen und den Betrieb der Straßen⸗ beleuchtung zu Selbſtkoſten, die von beiden Ge⸗ meinden je zur Hälfte getragen werden ſollten, zu übernehmen. Genannte war aber auch damit einverſtanden, daß unter gleichen Bedingungen Einrichtung und Betrieb durch uns erfolge. Durch diesſeitige Berechnungen wurde feſt⸗ geſtellt, daß die von Schöneberg beanſpruchten Koſten faſt genau den hier entſtehenden entſprechen, falls Einrichtung und Betrieb durch das hieſige Werk übernommen werden ſollten. Im Intereſſe einer einheitlichen Beleuchtung des ganzen Straßenzuges halten wir es aber für praktiſch und geboten, daß die Beleuchtung des an⸗ gegebenen Straßenteils der Schöneberg überlaſſen wird. Es ſollen § ganznächtige und 7 halbnächtige Bogenlampen mit I. B.⸗Kohlen über Straßen⸗ mitte an Überſpannungen aufgehängt werden. Die Betriebskoſten betragen jährlich etwa für § ganznächtige Bogenlampen je 430 3440 für 7 halbnächtige Bogenlampen je 225 1575 „ Zuſammen 5015 ℳ. Hierzu kommt die Steuer für die Kohlen mit etwa 585 ; es ergibt ſich alſo eine Geſamtausgabe von 5600 ℳ, wovon diesſeits die Hälfte mit . 2800 ℳ jährlich zu tragen iſt. Die näheren Bedingungen ſind in dem nach⸗ ſtehend abgedruckten Entwurf des Abkommens feſtgelegt. Stadtgemeinde Wir folgen mit unſerem Antrage dem Beſchluß der Deputation für das Elettrizitätswerk. Charlottenburg, den 10. März 1910. Der Magiſtrat. Schuſt ehrus. Dr IJaf fé. XVIa. 3243/09. Abkommen zwiſchen den Stadtgemeinden Charlottenburg und Schöneberg über die gemeinſame Beleuchtung der Motzſtraße zwiſchen Nollendorfplatz und Geisbergſtraße. zuführen iſt. „Im Projekt ſind vorgeſehen § ganznächtige und 7 halbnächtige Bogenlampen mit „I. B.“⸗Kohlen und einer Stromſtärke von 10 Ampere. Sämtliche von der Stadtgemeinde Schöneberg ohne Vergütung geſchaffenen Einrichtungen bleiben dauernd Eigentum derſelben. Die Beleuchtung, Bedienung und Unterhaltung der Bogenlampen wird von der Stadtgemeinde Schöneberg übernommen. Die Koſten, welche nur Selbſtkoſten ſein dürfen, tragen beide Gemeinden je zur Hälfte. Für Bedienung und Unterhaltung der Lampen ſtehen die Selbſtkoſten, die alle zur Aufrecht⸗ 10 Zu Druckſache Nr. 76. Muſter⸗Satzung. § 3. Abſ. 1—6 uſw. (7). Der Vorſitzende und die Mitglieder des Vorſtandes verwalten ihr Amt unentgeltlich, haben jedoch Anſpruch auf Reiſekoſten und Tagegelder nach den etwa beſtehenden örtlichen Vorſchriften. Die Gemeindebehörden können einem rechtskun⸗ digen Beiſitzer für ſeine beſonderen Mühewaltungen eine im voraus feſt zu beſtimmende laufende Ver⸗ gütung bewilligen. Wortlaut des Entwurfs. § 3. (1). Die Verwaltung der Kaſſe wird durch einen Vorſtand geführt, welcher aus drei vom Magiſtratsdirigenten zu ernennenden Magiſtrats⸗ mitgliedern und ſechs von der Stadtverordneten⸗ verſammlung auf eine zweijährige Amtsdauer zu wählenden Mitgliedern beſteht. Von dieſen müſſen mindeſtens drei Stadtverordnete ſe in. Der Magiſtratsdirigent beſtimmt den Vor⸗ ſitzenden und deſſen Stellvertreter, iſt jedoch jederzeit befugt, an den Vorſtandsſitzungen mit Stimmrecht ſelbſt teilzunehmen, für welchen Fall er den Vorſitz führt. (2). Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegerſohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorſtandes ſein. Entſteht die Schwägerſchaft im Laufe der Wahldauer, ſo ſcheidet dasjenige Mitglied aus, 1. 0 welches das Hindernis herbeigeführt worden iſt. 2 (3). Die gewählten Mitglieder des Vorſtandes bleiben auch nach Ablauf ihrer Wahldauer ſo lange in Tätigkeit, bis Neuwahlen ſtattgefunden haben. (4). Soweit außerordentliche Erſatzwahlen nötig werden, bleibt der Erſatzmann nur bis zum Es der Wahldauer des Ausgeſchiedenen in Tätig⸗ eit. (5). Die Namen des Vorſitzenden, des Stell⸗ vertreters und der übrigen Mitglieder werden nach der Wahl öffentlich bekannt gemacht.