erhaltung der Beleuchtung erforderlichen Koſten mit Ausnahme der Stromkoſten und Kohlen⸗ ſteuer umfaſſen, bereits feſt. Sie betragen für eine ganznächtige Lampe 190 ℳ, für eine halbnächtige 100 ℳ. Die Beleuchtungskoſten werden nach Ablauf des Rechnungsjahres nach dem für eine Kilowattſtunde erzielten Durchſchnittspreiſe feſt⸗ geſtellt. Dieſer Durchſchnittspreis errechnet ſich aus dem im Anhang angegebenen Tarif. Die Leuchtmittelſteuer wird nach ihrem tat⸗ ſächlichen Betrage zur Hälfte in Rechnung geſtellt. Die ermittelten Beträge ſind 14 Tage nach Anforderung bei der Stadthauptkaſſe Schöneberg einzuzahlen. . Sofern die Betriebskoſten für die zur Straßen⸗ beleuchtung dienenden ſonſtigen I. B.⸗Bogen⸗ lampen in Schöneberg ſich verändern, tritt eine entſprechende Anderung der Betriebskoſten auch für die fraglichen Lampen ein. Das Abkommen wird auf 7 Jahre, vom Tage der Inbetriebnahme der Bogenlampen an gerechnet, abgeſchloſſen. Soll das Abkommen nach Ablauf der 7 Jahre nicht verlängert werden, ſo iſt 3 Monate 15 Tage vor Ablauf ſchriftlich zu kündigen. Wird von dem Kündigungsrechte kein Gebrauch gemacht, ſo läuft das Abkommen ſtillſchweigend weiter, doch ſteht jeder Partei zum 1. Tage jedes Vierteljahres das Recht einer Kündigung von 3 Monaten 15 Tagen zu. . Die Stempelkoſten trägt jede Gemeinde zur Hälfte. —11 —1 Bemerkungen der Königlichen Regierung. 3u § 3. Es fehlt an einer Vorſchrift, wonach die Vor⸗ ſtandsmitglieder ihr Amt unentgeltlich zu verwalten haben. Es empfiehlt ſich, den § 3 durch Aufnahme des Abſatz 7 des § 3 der Muſterſatzung zu ergänzen. Falls dem Bedenken entgegenſtehen ſollten, erſuche ich, die Gründe anzugeben. Anhang: Tarif der Stromkoſten für die Straßen⸗ beleuchtung: für die erſten 25 000 Kilowattſtunden 25 5, für die zweiten 25 000 Kilowattſtunden. 20 ⸗ für die dritten 25 000 Kilowattſtunden. 15 ⸗ für jede weitere Kilowattſtunde . 12,5 „ wobei indeſſen der Preis der Kilowattſtunde 16 5 im jährlichen Durchſchnitt nicht überſteigen darf. Von den geſamten Stromkoſten wird ſchließlich nach ein Umſatzrabatt von 10% berechnet. Druckſache Nr. 76. Vorlage betr. Anderungen zum Entwurfe der nenen Sparkaſſenſatzung. Urſchriftliſch mit Atten und 3 Anlagen an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 4) Die vorgeſchlagenen Anderungendes Satzungs⸗ entwurfes werden genehmigt. b) Von der Aufnahme einer dem § 31 der Muſterſatzung entſprechenden Beſtimmung in den Entwurf wird Abſtand genommen. Zu dem von der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung durch Beſchluß vom 23. Juni 1909 genehmigten Entwurf einer neuen Sparkaſſenſatzung hat die Königliche Regierung im Einverſtändnis mit dem Herrn Oberpräſidenten folgende Bemerkungen ge⸗ macht, denen zur beſſeren Überſicht der Wortlaut des Entwurfs bzw. der Muſterſatzung und die von uns vorgeſchlagenen Anderungen gegenüber⸗ geſtellt ſind. Vorgeſchlagene Anderungen. §, 3. Abſatz 1—5 wie bisher. Abſatz 6: An § 3 des Entwurfs ſoll ein neuer Abſchnitt unter Ziffer 6 angehängt werden, der im Wortlaut genau der Ziffer / des § 3 der Muſterſatzung entſprechen ſoll. Er lautet: 6. Der Vorſitzende und die Mitglieder des Vorſtandes verwalten ihr Amt unentgeltlich, haben jedoch Anſpruch auf Reiſekoſten und Tagegelder nach den beſtehenden örtlichen Vorſchriften. Die Gemeindebehörden können einem rechtskundigen Beiſitzer für ſeine be⸗ ſonderen Mühewaltungen eine im voraus feſt zu beſtimmende laufende Vergütung bewilligen.