Muſter⸗Satzung. § 5. Abſatz 1—2 unverändert. Abſatz 3. Urkunden, welche die Sparkaſſe verpflichten ſollen, müſſen von dem Vorſitzenden und Beiſitzern vollzogen und mit Siegel oder Stempel verſehen ſein. 5 4. 1. Die Sparkaſſe iſt monatlich an demſelben Tage, an welchem die Kämmereikaſſe revidiert wird, vom Vorſtande zu revidieren. Es kann auch eine beſondere Reviſionskommiſſion hiermit beauftragt werden. § 26. 1. Gegen Hypothek oder Grundſchuld können Grundſtücke innerhalb des Garantieverbandes und der Kreiſe beliehen werden, ſobald ſie genügende Sicherheit bieten. Genügende Sicherheit wird angenommen, wenn die Forderung ſich bewegt: 2) innerhalb des fachen Grundſteuer⸗ reinertrages und des 12 ½ fachen Gebäude⸗ ſteuernutzungswertes; b) bei land⸗ und forſtwirtſchaftlich genutzten Grundſtücken innerhalb zwei Dritteln, bei Hausgrundſtücken innerhalb der erſten Hälfte des durch Taxe feſtgeſtellten Wertes. 2. Als Taxen im Sinne des Buchſtaben b gelten nur ſolche, welche entweder 1. den Vorſchriften des Art. 73 § 1 Abſatz 2 des Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 ent⸗ ſprechen oder von einer öffentlichen Feuerſozietät auf⸗ genommen ſind oder 3. durch zwei vom Magiſtrat beſtimmte und gerichtlich vereidete Taxatoren abgegeben ſind. Bei Beleihungen von Grundſtücken, die nicht im Bezirke des Garantieverbandes belegen ſind, kann der Vorſtand ſich auch der Taxatoren derjenigen Sparkaſſe bedienen, 1 4 Bezirk das zu beleihende Grundſtück iegt. 3. Es dürfen nicht beliehen werden: 1. unbebaute Bauſtellen an nicht bebauungs⸗ fähigen Straßen; 2. Grundſtücke und Gebäude, ſoweit deren Wert auf induſtrieller Nutzung beruht; „ e 1 Wortlaut des Entwurfs. § 5. Abſatz 1—2 unverändert. Abſatz 3. Abgeſehen von den Sparbüchern (§ 14) müſſen Urkunden, welche die Sparkaſſe ver⸗ pflichten ſollen, von dem Vorſitzenden oder deſſen Stellvertreter und einem Mitgliede vollzogen und mit Stempel verſehen ſein. § 7. 1. Die Sparkaſſe iſt monatlich an demſelben Tage, an welchem die Stadthauptkaſſe geprüft wird, vom Vorſtande zu prüfen. Es kann auch eine beſondere Prüfungskommiſſion hiermit beauftragt werden. § 25. 1. Gegen Hypothek können Grundſtücke inner⸗ halb der Gemeindegebiete Charlottenburg, Berlin, Schöneberg, Wilmersdorf beliehen werden, ſobald ſie genügende Sicherheit bieten. Genügende Sicher⸗ heit kann angenommen werden, wenn die For⸗ derung ſich bewegt: innerhalb des 12½ fachen Gebäudeſteuer⸗ nutzungswertes oder innerhalb der erſten Hälfte des durch Schätzung feſtgeſtellten Wertes. 2. Als Schätzungen gelten nur ſolche, welche entweder: 1. den Vorſchriften des Art. 73 8 1 Abſatz 2 des Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 ent⸗ ſprechen oder 2. für Verſicherung bei öffentlichen Feuer⸗ ſozietäten oder durch ein kommunales Schätzungsamt aufgenommen ſind. 3. Der Regel nach dürfen nicht beliehen werden: 1. unbebaute Bauſtellen an nicht bebauungs⸗ fähigen Straßen; 2. Grundſtücke und Gebäude, inſoweit deren Wert auf induſtrieller Nutzung beruht; 3. Grundſtücke, die durch ihre Ausnutzung ver⸗ ſchlechtert werden (Lehm⸗, Ton⸗ oder Kies⸗ gruben, Torfſtiche uſw.). 4. Hypothekendarlehen können auch mit Til⸗ gungszwang gewährt werden. Die Bedingungen, unter denen ſolche Hypotheken ausgeliehen werden, werden vom Vorſtande feſtgeſetzt.