Bemerkungen der Königlichen Regierung. Im Abſatz 3 des § 5 können die Worte: „Ab⸗ geſehen von den Sparbüchern“ (§ 14) geſtrichen werden. Dieſer Abſatz würde dann alſo folgenden Wortlaut haben: „Urkunden, welche die Sparkaſſe verpflichten ſollen, müſſen von dem Vorſitzenden oder deſſen Stellvertreter und einem Nitgliede vollzogen und mit Stempel verſehen ſein.“ Die Forderung des § 14, Abſatz 1, daß die Sparbücher mit dem Stempel der Sparkaſſe verſehen ſein müſſen, würde trotzdem beſtehen bleiben können, da aus ihr nicht zu entnehmen iſt, daß durch ſie etwa ſonſt noch beſtehende weitere Erforderniſſe für die Ausfertigung der Sparbücher ausgeſchloſſen werden ſollen. Die Form der Ausfertigung der Sparbücher bliebe alsdann, abgeſehen von dem zwingenden Erfordernis des Sparkaſſenſtempels dem pflichtmäßigen Ermeſſen der Stadtverwaltung anheimgeſtellt. Im Abſatz 1 des § 7 iſt der zweite Satz: „Es kann auch eine beſondere Prüfungskommiſſion hiermit beauftragt werden“ zu ſtreichen, da die Stadthauptkaſſe und die Sparkaſſe getrennt ver⸗ waltet werden und, wie die Praxis gelehrt hat, die Reviſionen zweckmäßig nur durch den Vorſtand ſelbſt vorzunehmen ſind. Zum § 25 Abſatz 2: Schätzungen durch „ein kommunales Schätzungs⸗ amt“ können nach den beſtehenden Grundſätzen nicht zugelaſſen werden, da es kommunale Schätzungs⸗ ämter als behördliche Einrichtungen auf allgemeiner geſetzlicher Grundlage zurzeit nicht gibt. Dieſer Vorſchrift wird daher eine andere, einwandfreie Faſſung zu geben ſein (vgl. § 26 Abſatz 2 der Muſterſatzung). Im Beginn des Abſatzes 3 des⸗ ſelben Paragraphen ſind die Worte „der Regel nach“ zu ſtreichen, da ſonſt dieſe im Intereſſe der Sicherheit der Einlagen gegebene Ausnahme⸗ vorſchrift ſo gut wie unwirkſam werden würde. 1292 — Vorgeſchlagene Anderungen. In § 5 Abſatz 3 ſollen die Worte: „Abgeſehen von den Sparbüchern“ geſtrichen werden. Der Abſatz ſoll folgenden Wortlaut erhalten: „Urkunden, welche die Sparkaſſe verpflichten ſollen, müſſen von dem Vorſitzenden uſw. (wie im bisherigen Entwurf). In §7 des Entwurfs ſoll in Abſchnitt 1 Satz 2: „Es kann auch eine beſondere P r ũ fungskommiſſion hiermit be au f tragt werden“, geſtrichen werden. In dem Bericht an die Regierung ſoll aus⸗ drücklich darauf hingewieſen werden, daß der Satz nur Aufnahme gefunden hat, weil er auch in der Muſterſatzung vorhanden iſt. In § 25 Abſchnitt 2 Ziffer 2 ſollen die Worte: „oder durch ein kommunales Schätzungsamt“ geſtrichen werden. Außer⸗ dem ſind bei Ziffer 3 zu ſtreichen die Worte: „Der Regel nach dürfen“. Der Wortlaut ſoll vielmehr heißen: „Es dürfen nicht beliehen werden uſw.“