—— 130 — Muſter⸗Satzung. 3. Grundſtücke, die durch ihre Ausnutzung ver⸗ ſchlechtert werden, (Lehm⸗, Ton⸗ oder Kies⸗ gruben, Torfſtiche uſw.); 4. Hypothetendarlehen können auch mit Til⸗ gungszwang gewährt werden. Die Bedingungen, unter denen ſolche Hypotheken ausgeliehen werden, werden vom Vorſtande feſtgeſetzt. Vermerk. In der Muſterſatzung ſind Vorſchriften über die Anlegung verfügbarer Gelder in Wechſeln nicht vorhanden. Darlehen an Genoſſenſchaften. § 31. Darlehen können gewährt werden an Genoſſen⸗ ſchaften mit unbeſchränkter Haft⸗ oder Nachſchuß⸗ pflicht, ſowie an Genoſſenſchaften mit beſchränkter Haftpflicht, jedoch unter Ausſchluß von Kredit⸗ genoſſenſchaften gemäß dem Miniſterialerlaß vom 31. Oktober 1901. Die Bemerkungen der Königlichen Regierung ſind vom Sparkaſſenvorſtande geprüft worden. Sie ſind im weſentlichen unerheblich und ohne Einfluß auf den materiellen Inhalt des von der Stadtverordnetenverſammlung genehmigten Ent⸗ wurfs. Wir ſind den vom Sparkaſſenvorſtande vor⸗ geſchlagenen Anderungen beigetreten und bean⸗ tragen die Zuſtimmung der Stadtverordneten⸗ verſammlung. Beſonders hervorheben möchten wir aus der Bemerkung zu § 30 des Entwurfs die Geneigtheit der Aufſichtsbehörden, der Sparkaſſenverwaltung die Anlegung verfügbarer Gelder in Wechſeln — erſtklaſſigen Privatdiskonten — zu genehmigen. Mit der endgiltigen Genehmigung dieſer Vor⸗ ſchrift wird der Beſchluß der Stadtverordneten⸗ verſammlung vom 13. Februar 1907 ſeiner Er⸗ füllung entgegengeführt und damit der Sparkaſſen⸗ Verwaltung zu ihren bisherigen Anlagemöglich⸗ keiten eine langerſtrebte weitere Möglichkeit ge⸗ ſchaffen, verfügbare Gelder nutzbringend anzulegen und im Bedarfsfalle ſchnell und ohne Verluſte durch Kursdifferenzen flüſſig zu machen. Was die Anregung der Königlichen Regierung hinſichtlich der Gewährung von Darlehen an Ge⸗ noſſenſchaften (§ 31 des Muſterſtatuts) betrifft, ſo müſſen wir der ablehnenden Haltung des Spar⸗ kaſſen⸗Vorſtandes beitreten. Maßgebend für un⸗ ſere Entſchließung ſind die außerordentlich kom⸗ plizierten Beſtimmungen, welche die Darlehns⸗ gewährung an Genoſſenſchaften regeln. Die durch den Miniſterialerlaß vom 31. 10. 1901 zugelaſſene Gewährung von Darlehen an Erwerbs⸗ und Wirt⸗ Wortlaut des Entwurf s. Anlegung in Wechſeln. 9. 30. Verfügbare Gelder können in Wechſeln — erſtklaſſigen Privatdiskonten — angelegt werden, die mindeſtens zwei Unterſchriften ſolcher Firmen tragen, von denen nach der Beſtimmung des Vorſtandes und des Magiſtrats Wechſel erworben werden dürfen. Vermerk. In den Entwurf iſt die Beſtimmung über die Gewährung von Darlehen an Genoſſenſchaften nicht mit aufgenommen worden. ſchaftsgenoſſenſchaften mit unbeſchränkter Haft⸗ oder Nachſchußpflicht, ſowie an Genoſſenſchaften mit beſchränkter Haftpflicht, ohne Beſtellung einer Spezialſicherheit iſt nur unter weitgehenden Cau⸗ telen und erſchwerten Bedingungen geſchehen. Nach den Beſtimmungen des Erlaſſes hätte die Sparkaſſen⸗Verwaltung bei Hingabe von Spar⸗ kaſſengeldern an Genoſſenſchaften ohne Leiſtung einer Spezialſicherheit nicht nur zur Feſtſtellung der Kreditunterlage den Vermögensſtand je des einzelnen Genoſſen zu prüfen, ſondern es würde ihr auch ferner die Pflicht obliegen, die Fähig⸗ teit jedes einzelnen Genoſſen, für die von ihm über⸗ nommene Haftſumme aufzutommen, andauernd zu überwachen und ſomit ſein Vermögen auch weiter⸗ hin zu kontrollieren. Bei der großen Mitgliederzahl der hier in Frage kommenden Genoſſenſchaften wäre die genaue Befolgung dieſer Vorſchriften mit außerordentlichen Schwierigkeiten verknüpft, wenn nicht gar unmöglich. Eine Darlehnshingabe nach Maßgabe der miniſteriellen Beſtimmungen würde den Verwaltungsapparat ganz bedeutend belaſten und zudem die Verantwortlichkeit des Sparkaſſen⸗ vorſtandes, der für die genaue Ausführung jener Vorſchriften haftbar iſt, unverhältnismäßig erhöhen. Wir billigen daher den ablehnenden Standpunkt des Sparkaſſenvorſtandes, und, zwar um ſo mehr, als letzterer jederzeit in der Lage iſt, die gemein⸗ nützigen Beſtrebungen der hieſigen Genoſſen⸗ ſchaften durch Hingabe von Geldern gegen eine zu ſtellende Spezialſicherheit (Hypotheken) zu unter⸗ ſtützen und zu fördern. Eine Darlehnsgewährung an Genoſſenſchaften ohne Stellung einer Spezial⸗