— 486 nmorlagen für die Stadtverordneten Verſammlung zu Charlottenburg. In nichtöffentlicher Sitzung. Druckſache Nr. 78. Vorlage betr. Erwerb eines Grundſtücks an de Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee. Urſchriftlich mit einem Hefte an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem Ankaufe des an der Kaiſerin⸗Auguſta⸗ Allee belegenen Straßenland⸗Grundſtückes Bd. 5 Bl. 119 des Grundbuchs von Char⸗ lottenburg⸗Berlin nach Maßgabe des abge⸗ druckten Vertragsentwurfs wird zugeſtimmt. Zur Freilegung der Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee iſt u. a. der Erwerb des Grundſtücks Bd. 5 Bl. 119 des Grundbuchs von Charlottenburg⸗Berlin, früher Bd. 97 Bl. 3707 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg, im Wege des Enteignungsver⸗ fahrens beſchloſſen worden. Vgl. Vorlage vom 15. Juli 1902, Druckſache Nr. 316 von 1902. Das im Jahre 1903 eingeleitete Enteignungsverfahren wurde von den Enteignungsbehörden im Jahre 1906 wegen eines Formmangels im Bebauungsplane eingeſtellt. Aus Anlaß des gemeinſchaftlich von den Gemeinden Berlin und Charlottenburg betriebenen Neubaues der Gotzkowskybrücke haben Verhand⸗ lungen über den freihändigen Erwerb der Grund⸗ ſtücke an der platzartigen Erweiterung der Kaiſerin⸗ Auguſta⸗Allee zwiſchen Beuſſel⸗ und Reuchlinſtraße ſtattgefunden, die im Eigentum der Stadt Berlin ſtehen und zu denen auch das vorbezeichnete Grund⸗ ſtück gehört. Die Verhandlungen ſind nur bezüglich dieſes Grundſtückes von Erfolg geweſen, während bei den anderen Grundſtücken ein freihändiger Verkauf abgelehnt und demzufolge das Ent⸗ eignungsverfahren von neuem eingeleitet worden iſt. Der Magiſtrat Berlin hat den unten abge⸗ druckten Vertragsentwurf aufgeſtellt, nach dem die Stadtgemeinde Charlottenburg das eingangs be⸗ zeichnete Grundſtück zum Preiſe von 600 ℳ für 1 Quadratrute, bei einer Größe von 492 Im mithin für 20 814 ℳ käuflich erwirbt. Das (Grundſtück bildet im ganzen Umfange bebauungsplanmäßiges Straßenland. Wir halten den geforderten Preis für angemeſſen und glauben, daß es nach den Er⸗ gebniſſen der Enteignungsverfahren wegen der benachbarten Grundſtücke, bei denen die Verhält⸗ niſſe gleichartig liegen, ausgeſchloſſen iſt, einen niedrigeren Preis im Wege der Enteignung zu er⸗ zielen. Ein Lageplan des Grundſtücks iſt vorgeheftet. In Übereinſtimmung mit der Tiefbaudepu⸗ tation erſuchen wir daher, unſerm Antrage zuzu⸗ ſtimmen. Die Mittel für den Kaufpreis ſtehen beim Extraordinarium des Hauptetats, Ausgabekapital IV Abſchn. 4, Reſte aus 1901, zur Verfügung. Charlottenburg, den 17. März 1910. Der Magiſtrat. Bredtſchneider. Dr Maier. Matting. LX. D. 190. Entwurf. Kaufvertrag. § 1. Die Stadtgemeinde Berlin, vertreten durch ihren Magiſtrat, verkauft vorbehaltlich der Ge⸗ nehmigung des Herrn Oberpräſidenten von Berlin, das auf dem dieſem Vertrage angehefteten Lage⸗ plan des ſtädtiſchen Vermeſſungsamtes zu Berlin vom 25. Januar 1910 mit den Buchſtaben a be de a umſchriebene, in Charlottenburg an der Kaiſerin⸗ Auguſta⸗Allee belegene Grundſtück von 492 qm⸗ 34,69 Quadratruten Größe, eingetragen im Grund⸗ buche des Königlichen Amtsgerichts Charlottenburg von der Stadt Charlottenburg⸗Berlin Band 5 Blatt Nr 119, an die Stadtgemeinde Charlottenburg für den Preis von 600 ℳ für 1 Quadratrute⸗ 20 814,— ℳ in Buchſtaben: Aae en eh Rark. § 2. Die Auflaſſung und Übergabe des Grundſtücks an die Käuferin ſoll alsbald nach Genehmigung dieſes Vertrages ſeitens des Königlichen Ober⸗ präſidenten von Berlin erfolgen. Vom Tage der Auflaſſung ab gehen Nutzungen, Gefahr und Laſten auf die Käuferin über. § 3. Das Kaufgeld von 20 814 ℳ hat die Käuferin bar vor der Auflaſſung an die Städtiſche Haupt⸗ ſtiftungskaſſe zu Berlin zu zahlen. § 4. Das Grundſtück wird der Käuferin frei von Laſten in Abteilung II des Grundbuchs und von Hypothekenſchulden übergeben. 5. Verkäuferin übernimmt keine Gewähr hin⸗ ſichtlich der Zuläſſigkeit der Bebauung des ver⸗ kauften Grundſtücks ſowie hinſichtlich des der Ba ,