137 an der Stadthaupttaſſe in Charlottenburg gegen Vorzeigung einer Beſcheinigung des Magiſtrats⸗ vertreters über die ſtattgefundene bedingungs⸗ mäßige Auflaſſung und gegen vorherige Quittung der Verkäufer zu Händen der Frau Neumann. Kann die Zahlung an demſelben Tage nicht mehr erfolgen, ſo hat ſie an dem auf den Auflaſſungs⸗ tag folgenden Tage zu geſchehen. Die in Abteilung II11 unter Nr. 12 und in Abteilung II des Grundbuchs augenblicklich ein⸗ getragenen Laſten bei Band 153 Blatt 5401 über⸗ nimmt die Stadtgemeinde mit Ausnahme der Hahnſchen Laſt in Abteilung I11 Nr. 9 ohne An⸗ rechnung auf den Kaufpreis. 8 Die in Abteilung II unter Nr. 9 zu Gunſten des Rentners Wilhelm Hahn eingetragene Vor⸗ merkung haben die Verkäufer vor der Auflaſſung auf ihre Koſten löſchen zu laſſen. Gelingt den Ver⸗ käufern die Herbeiführung der Löſchung vor der Auflaſſung nicht, ſo iſt dieſe Laſt zwar zu über⸗ nehmen, die Zahlung des Kaufpreiſes erfolgt je⸗ doch erſt Zug um Zug gegen Aushändigung der gerichtlich oder notariell beglaubigten Aufhebungs⸗ erklärung und Löſchungsbewilligung über die ge⸗ nannte Laſt Abteilung II Nr. 9. Das verkaufte Grundſtück iſt, abgeſehen von den nach § 2 zu übernehmenden Hypotheken und Laſten, ſchulden⸗, laſtenfrei am 2. Oktober 1910 an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. Die Verkäufer leiſten Gewähr, daß die Mietfrei⸗ ſtellung des ganzen Grundſtücks auf Grund der be⸗ ſtehenden Verträge durch Kündigung zum 1. April 1911 ſtattfinden kann. Beſitz, Nutzungen und Laſten des Grundſtücks gehen vom Tage der Auflaſſung ab auf die Stadt⸗ gemeinde über. § 4. Die Koſten und Stempel des Vertrages und der Auflaſſung, ſowie die etwaige Umſatzſteuer tragen die Stadtgemeinde und die Verkäufer je zur Hälfte. Es wird jedoch, ſoweit die Staats⸗ ſtempelſteuer in Frage kommt, Stempelfreiheit in Anſpruch genommen, weil die Stadtgemeinde im Enteignungsfalle das ganze Grundſtück gemäß § 9 Enteignungsgeſetzes vom 11. Juni 1874 über⸗ nehmen müßte. Eine etwaige Verkäufer. Wertzuwachsſteuer tragen die 5. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung abhängig. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. Mai 1910 den Ver⸗ käufern zu Händen der Frau Neumann ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urtundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden: Frau IJda Neumann geb. Knolleiſen. Toni Neumann. Hermann Graupe. 5 Beurkundet Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Nummer 1156 des Urtundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 4. März des Jahres ein⸗ tauſendneunhundertundzehn. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen lie⸗ genden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Stadtſekretär Hermann Graupe von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 10. Dezember 1909. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Ge⸗ nehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung abgebe. 2. . die verwitwete Frau Ida Neumann geborene Knolleiſen wohnhaft in Char⸗ lottenburg, Spreeſtr. 60, b. Fräulein Toni Neumann in Charlotten⸗ burg, Spreeſtraße 60. Die Erſchienene zu 2 handelnd in eigenem Namen und für den Revierförſter Ernſt Neumann in Oberreinsberg in Sachſen, und für den Fabrik⸗ beſitzer Friedrich Müller und ſeine Ehefrau Clara Muller geborene Neumann in Schönwalde in Oberfranken. Die Erſchienenen zu 2 a und b ſind von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Frau Witwe Ida Neumann geb. Knolleiſen nebſt ihrer Nachkommenſchaft iſt am 7. Februar 1910 ein Vertrag über den Ankauf des Grundſtückes Spreeſtraße 60 Ecke Charlottenburger Ufer, Bd. 153/23 Bl. 5401/1230 4 des Grundbuches von der Stadt Charlottenburg, abgeſchloſſen worden — Nr. 1152 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg —. In dieſem Vertrage haben die Verkäufer die Gewähr übernommen, daß die Mietfreiſtellung des ganzen Grundſtückes auf Grund der beſtehenden Verträge durch Kündigung zum 1. April 1911 ſtattfinden kann. Die Mietverträge haben eine Kündigungsfriſt z. T. von einem, z. T. von drei und z. T. von ſechs Monaten. Der Vertrag mit dem Mieter Otto Springer läuft noch bis zum 1. April 1911, er kann ſpäteſtens 6 Monate vorher, alſo am 30. September 1910 gekündigt werden. Das Grundſtück ſoll an die Stadtgemeinde erſt am 2. Oktober d. I. auf⸗ gelaſſen werden. Die Stadtgemeinde iſt daher nicht in der Lage, dem Mieter Springer zum 1. April 1911 rechtzeitig zu kündigen. Für den Fall des Rechtswirkſamwerdens des Kaufvertrages vom 7. Februar 1910 wird fol⸗ gendes vereinbart: Einziger Paragraph. Die Verkäufer verpflichten ſich, dem Mieter Otto Springer rechtzeitig zum 1. April 1911 zu kündigen. übrigen Mietern, Ferner verpflichten ſich die Verkäufer, den ſoweit es nach Lage der Miet⸗