——— 138 —— verträge möglich iſt und ſolange die Verkäufer noch grundbuchlich eingetragene Eigentümer des Grund⸗ ſtücks ſind, die Wohnungen unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfriſten rechtzeitig wie folgt zu kündigen: —— a) für den Fall, daß die Stadtgemeinde die Auflöſung der Mietverträge vor dem 1. April 1911 wünſcht, zu dem von der Stadt zu beſtimmenden Termine, b) andernfalls zum 1. April 1911. dDie Verkäufer ſtehen dafür ein, daß die Miet⸗ freiſtellung durch Kündigung, wie angegeben, ſtattfindet. Im übrigen wird an dem Kaufvertrag vom 7. Februar 1910 nichts geändert. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Frau Ida Neumann geb. Knolleiſen. Toni Neumann. Hermann Graupe. Beurkundet: Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Charlottenburg, den 18. März 1910. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. Druckſache Nr. 81. Borlage betr. Anſtellung eines Beamten. Urſchriftliſch mit dem Perſonalheft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, 5 ſich über die Anſtellung des Regierungs⸗ baumeiſters Max Wegner als ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung (Straßenreinigungs⸗ oberinſpektor — Gehaltstafel 8 — Klaſſe GIb des Normalbeſoldungsetats) gemäß § 56 Nr. 6 der Städteordnung zu erklären. 22 Der Genannte iſt 30 Jahre alt und befindet ſich ſeit dem 19. April 1909 auf Probe in der im Stadthaushaltsplan vorgeſehenen offenen Straßen⸗ reinigungsoberinſpektorſtelle. Leiſtungen und Füh⸗ rung waren zufriedenſtellend: nach dem ver⸗ trauensärztlichen Zeugnis vom 22. Februar d. I. iſt er geſund und dienſtbrauchbar. Wir haben deshalb ſeine Anſtellung als ſtädtiſcher Beamter auf Kündigung vom 1. April d. I. ab beſchloſſen. Charlottenburg, den 28. Februar 1910. Der Magiſtrat. Matting. Seydel. Druck von Abolf Gerb G. m. ö. B., Charlottenburg