— 142 — — Übertrag 905 000 ℳ Davon ab a) für Zurück⸗ zahlungen 5) Ausfall infolge Freilaſſung der in der Gewerbe⸗ ſteuerklaſſe IV und in den un⸗ teren Stufen der Gewerbe⸗ ſteuerklaſſe III1 veranlagten Steuer⸗ pflichtigen 5 2 500 E 115 000 „ 117 500 „ „bleiben 787 500 ℳ Abſchnitte 5—8 bleiben unverändert. Der Ausſchuß empfiehlt der Stadtverordneten⸗ verſammlung folgende Beſchlußfaſſung: 2) Perſonen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 ℳ werden von der Pflicht, im Rechnungsjahre 1910 Gemeindeeinkommen⸗ ſteuer zu zahlen, entbunden; b) die Gemeindeeinkommenſteuer kommt in Höhe eines Zuſchlages von 100% zur Staats⸗ einkommenſteuer zur Erhebung; c) die Realſteuern kommen in Höhe von 177,52% der ſtaatlich veranlagten Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbeſteuer zur Erhebung, und zwar: 1. die Gemeindegewerbeſteuer — unter Be⸗ rückſichtigung des Beſchluſſes zu d — in Höhe von 142,13% der ſtaatlich veran⸗ lagten Gewerbeſteuer ⸗ 150% der in den Gewerbeſteuerklaſſen I1, I1I1 und III1 ſtaatlich veranlagten Steuerſätze und 100%, der in der Gewerbeſteuerklaſſe IV ſtaatlich veranlagten Steuerſätze (§ 31 Ziffer 1 des Kommunalabgabengeſetzes), die Gemeindegrundſteuer in Höhe von 186,84%, der ſtaatlich veranlagten Grund⸗ und Gebäudeſteuer ⸗ 2,65% des ge⸗ meinen Wertes der bebauten und 5,3% des gemeinen Wertes der unbebauten Grundſtücke: d) im Rechnungsjahre 1910 wird die Gewerbe⸗ ſteuer der in der Klaſſe IV und — ſoweit der Betrag der im Rechnungsjahre 1909 auf⸗ gekommenen Warenhausſteuer ausreicht — auch der unteren Stufen der in der Klaſſe III veranlagten Steuerpflichtigen außer Hebung geſtellt. Die im Rechnungsjahre 1910 auf⸗ kommende Warenhausſteuer wird im Rech⸗ nungsjahre 1911 zur Deckung des Ge werbe⸗ ſteuerſolls der Gewerbetreibenden der Ge⸗ werbeſteuerklaſſe IV und der unteren Stufen der Gewerbeſteuerklaſſe III verwendet: e) die Betriebsſteuer wird in Höhe von 100%,, der feſtgeſetzten Betriebsſteuer erhoben; f) die Gemeindeumſatzſteuer kommt in Höhe von 1%, des Umſatzwertes der bebauten und 2%, des Umſatzwertes der unbebauten Grundſtücke zur Erhebung; die nach Maßgabe des Gebäudenutzungs⸗ wertes zu erhebende Kanaliſationsgebühr wird auf 1%, die Gebühr für die Be⸗ ſeitigung des Hausmülls auf 0,82% feſtgeſetzt. Eine Petition der Zentrale der Charlotten⸗ burger Haus⸗ und Grundbeſitzervereine betr. Kom⸗ munalbeſteuerung des Grundbeſitzes iſt hierdurch erledigt. Schluß 1225 Uhr. v. g. u. Kaufmann, Otto, Schwarz, Dr Stadthagen, Bollmann, Protze. 10 St. V. 199. Charlottenburg, den 18. März 1910. Der Stadtverordueten⸗Vorſteher. Kau fmann. Ronochpeſah mnd Druc Apelf ery G. m. b S., charlottenbrrg