—— 154 — Druckſache Nr. 87. Vorlage betr. Zahlung von Waiſengeld. Urſchriftlich mit den Akten Fach 9 Nr. 700 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Das den 4 Kindern des verſtorbenen Schul⸗ dieners Gabriel für die Zeit vom 1. Mai 1910 bis 31. März 1911 zuſtehende Waiſengeld im Betrage von 366,67 ℳ iſt dem Dispoſitions⸗ fonds — Ord. 1—12—1 für 1910 — zu ent⸗ nehmen. Der Schuldiener Gabriel iſt am 11. Januar d. I. verſtorben und hat 4 Kinder im Alter von 12, 6, 5 und 3 Jahren hinterlaſſen. Seine anrechnungsfähige Dienſtzeit betrug am Todestage 11 Jahre, 10 Monate, 13 Tage. Er bezog zuletzt an Gehalt einſchließlich des Wertes der freien Dienſtwohnung 1950 ℳ jährlich. Das Ruhe⸗ gehalt würde gemäß §§ 6 und / des Ortsſtatuts be⸗ treffend die Gewährung von Ruhegehalt vom 16. März 1900 2½, von 1950 ℳ. 682,50 ℳ, abgerundet auf volle Taler 684ℳ betragen haben. An Witwengeld wären nach § 3 des Ortsſtatuts betreffend die Gewährung von Witwen⸗ und Waiſengeld vom 16. März 1900 zu zahlen geweſen 4%% von 684 J 273,60 ℳ, mithin der Mindeſtbetrag von 300 ℳ jährlich. Da das Waiſen⸗ geld nach § 4 Abſatz 2 des letztgenannten Orts⸗ ſtatuts für jedes Kind 1¼ des Witwengeldes, alſo 100 ℳ beträgt, ſo ſind für 4 Kinder 400 ℳ jähr⸗ lich zu zahlen. Für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate Februar, März und April erhalten die Kinder das Gnadengehalt, ſo daß an Waiſengeld vom 1. Mai d. I. ab für das laufende Rechnungs jahr — 400. 11 142 366,67ℳ gezahlt werden müſſen. Charlottenburg, den 6. April 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Neufert. vII. 4 3. 1283/09. 4 Druckſache Nr. 88. Vorlage betr. Entſchädigung für Straßenland am Charlottenburger ufer. Urſchriftlich mit dem Heft 124 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem Vertrage mit der Aktiengeſellſchaft für Pappenfabrikation betr. die Enteignungs⸗ entſchädigung für Straßenland ihres Grund⸗ ſtückes Charlottenburger Ufer 51 wird zu⸗ geſtimmt. Aus Anlaß des Neubaues der Dovebrücke haben die Gemeindekörperſchaften die Freilegung des Charlottenburger Ufers zwiſchen Werner⸗ Siemens⸗ und Galvaniſtraße beſchloſſen. Dem⸗ zufolge waren wir u. a. mit der Eigentümerin des Grundſtückes Charlottenburger Ufer 51, der Aktiengeſellſchaft für Pappenfabrikation, wegen Erwerbes der abzutretenden Straßenlandfläche von 396 qm Größe in Verhandlungen getreten. Dieſe ſcheiterten jedoch an der zu hohen Forderung der Eigentümerin. Im Wege des hierauf ein⸗ geleiteten Enteignungsverfahrens wurde für das Straßenland eine Entſchädigung von 8134 ℳ feſtgeſtellt, wovon 7920 ℳ (20 ℳ für 1 qm) auf den Wert des Landes und 214 ℳ auf den Wert der zu enteignenden Baulichkeiten und auf die Koſten des Zurückſetzens des Zaunes in die Baufluchtlinie entfallen. Die Grundſtückseigentümerin trat nun⸗ mehr mit der Bitte an uns heran, ihr über den feſt⸗ geſtellten Betrag den Schaden zu erſetzen, den ſie durch die Verlegung einer Wage aus Anlaß der Enteignung erleidet. Wir halten es für zweckmäßig, dieſe Forderung, die ſich in mäßigen Grenzen hält, zu bewilligen und haben den nachſtehend abge⸗ druckten Vertrag aufgeſtellt. Die Eigentümerin erhält hiernach eine Entſchädigung von insgeſamt 8700 ℳ und verpflichtet ſich dagegen, auf die Beſchreitung des Rechtsweges und die Geltend⸗ machung irgendwelcher anderer Forderungen zu verzichten. In Übereinſtimmung mit der Tiefbau⸗ deputation empfehlen wir die Annahme des Vertrages. Die vertraglich vereinbarte Entſchä⸗ digung von 8700 ℳ überſteigt nur unerheblich die koſtenanſchlagsmäßige Summe und kann daher aus dem Regulierungskonto beſtritten werden. Einen Teil der Entſchädigung beabſichtigen wir auf Grund des Gemeindebeſchluſſes betreffend die Erhebung von Beiträgen bei ſtraßenbaulichen Ver⸗ anſtaltungen wieder einzuziehen. Die Aktiengeſellſchaft hat ſich an ihr Angebot nur bis zum 15. April d. J. gebunden. Wir erſuchen daher, über die Vorlage in der Sitzung am 13. April d. I. zu beſchließen. Charlottenburg, den 31. März 1910. Der Mag i ſt r a t. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Dr Maier. EX D. 270. Bertrag. § 41. Die Aktiengeſellſchaft in Firma Aktiengeſellſchaft für Pappenfabrikation in Berlin, in folgendem die Geſellſchaft genannt, iſt Eigentümerin des in Charlottenburg, Charlottenburger Ufer 51 belegenen, im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg unter Band 17/21 Blatt Nr. 998/1149 verzeichneten Grundſtücks. Zu dieſem Grundſtück gehören die Parzellen Kartenblatt Nr. 5932/177 und 5935/177 von 201 und 159 qm, welche bebauungsplanmäßiges Straßenland des Charlottenburger Ufers darſtellen. In Anſehung dieſer beiden Parzellen hat die Stadtgemeinde Charlottenburg das Enteignungs⸗ verfahren eingeleitet. Durch Beſchluß des Bezirks⸗ ausſchuſſes in Potsdam vom 13. November 1909 Eg. 28/009 —— Ir iſt die Enteignungsentſchädigung für die beiden Parzellen auf 8134 ℳC feſtgeſtellt worden. Die Parteien verzichten gegenſeitig auf die Beſchreitung des Rechtsweges, indem ſich die Stadtgemeinde verpflichtet, der Geſellſchaft in Erhöhung der feſtgeſtellten Entſchädigungsſumme um den Betrag von 566 ℳ. einen Betrag von insgeſamt 8700 ℳ wörtlich: „Achttauſendſieben⸗ hundert Mart“ als Entſchädigung für die Ent⸗ ziehung des Grundeigentums zu zahlen. Die Geſellſchaft erkennt an, daß durch dieſe Entſchä⸗