— 155 digung nicht nur alle Anſprüche, die ihr aus der Enteignung und aus Anlaß derſelben etwa entſtehen oder zukünftig zuſtehen möchten, ſondern auch alle etwa feſtzuſetzenden Anſprüche Nebenberechtigter abgegolten ſind, ſo daß eine Erhöhung der Ent⸗ ſchädigungsſumme aus dem Vorhandenſein Neben⸗ berechtigter ausgeſchloſſen iſt. § 2. Die Entſchädigung von 8700 ℳ iſt innerhalb 4 Wochen nach Rechtswirkſamkeit des Vertrages an die Geſellſchaft zu zahlen, worauf die Stadt⸗ gemeinde die Vollziehung der Enteignung gemäß § 32 des Enteignungsgeſetzes beantragen wird. Für den Fall, daß das Grundſtück grundbuchlich belaſtet ſein ſollte, iſt die Entſchädigungsſumme bei der Königlichen Miniſterial⸗Baukommiſſion in Berlin zu hinterlegen. § 3. Für den Fall der Erhebung von Beiträgen zu den Koſten der Verbreiterung des Charlotten⸗ burger Ufers wird der Wert des von der Geſellſchaft bereits früher unentgeltlich abgetretenen Straßen⸗ landes des Charlottenburger Ufers auf den von der Geſellſchaft zu zahlenden Beitrag in Anrechnung gebracht. Die Anrechnung wird vorausſichtlich in Höhe von 20 ℳ für das qm erfolgen. § 4. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages fallen der Stadtgemeinde zur Laſt; ſie nimmt jedoch auf Grund des § 4 Abſatz e des Stempel⸗ ſteuergeſetzes vom 30. Juni 1909 Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ihr für das Straßenland das Enteignungsrecht zuſteht. § 5. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung zu Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe Genehmigung nicht ſpäteſtens bis zum 15. April 1910 der Geſellſchaft ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Charlottenburg, den 3. März 1910. Der Magiſtrat. Matting. Dr Maier. Charlottenburg, den 24. Februar 1910. Aktiengeſellſchaft für Pappen⸗Fabrikation. Ham burger. Wittig. Druckſache Nr. 89. Borlage betr. Ortsſtatut über den Stundenplan der Fortbildungsſchulen. Urſchriftlich mit den Akten Fach 1 Nr. 3 Band III und einem Ortsſtatut an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Das abgedruckte Ortsſtatut betr. den Stun⸗ denplan der Fortbildungsſchule für männliche Perſonen und Mädchen in Charlottenburg für das Sommerhalbjahr 1910 wird genehmigt. Wie wir bereits in unſerer Vorlage an die Stadtverordnetenverſammlung vom 16. November 1909 (Druckſache Nr. 336) ausgeführt haben, ſind — nach einer Entſcheidung des Kammergerichts die Stundenpläne der obligatoriſchen Fortbildungs⸗ ſchulen in derſelben Weiſe feſtzuſetzen, wie die Ortsſtatute. Wir haben deshalb nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter, wie es die Reichsgewerbeordnung im § 142 vorſchreibt, und in Übereinſtimmung mit der Deputation für das ſtädtiſche Fortbildungsſchulweſen die Unterrichts⸗ zeiten im Sommerhalbjahr 1910 für die zum Schulbeſuch verpflichteten männlichen gewerblichen Arbeiter und die im Handelsgewerbe beſchäftigten ſchulpflichtigen weiblichen Lehrlinge und Gehilfen, wie nachſtehend abgedruckt, feſtgeſetzt. Nach Ge⸗ nehmigung des Bezirksausſchuſſes werden wir den Stundenplan in der üblichen Weiſe veröffentlichen. Charlottenburg, den 24. März 1910. Der Magiſtrat. Schuſt ehrus. Dr Neufert. VII. Ba. 1953/09. Ortsſtatut betr. den Stundenplan der Fortbildungsſchulen für männliche Perſonen und Mädchen in Charlotten⸗ burg. Auf Grund der §§ 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung für das Deutſche Reich in der Faſſung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 871 ff.) und des § 76 Abſatz 4 des Handelsgeſetzbuches vom 10. Mai 1897 (R. G. Bl. S. 235) wird nach Anhörung beteiligter Gewerbe⸗ treibender und Arbeiter mit Zuſtimmung der Stadtverordnetenverſammlung nachſtehendes feſt⸗ geſetzt: § 1 Die nach den Ortsſtatuten betreffend die Verpflichtung zum Beſuche der Fortbildungsſchule in Charlottenburg vom 19. Januar /9. April 1907 und vom 23. Dezember 1909/1. Februar 1910 zum Schulbeſuche verpflichteten männlichen ge⸗ werblichen Arbeiter und die im Handelsgewerbe beſchäftigten weiblichen Lehrlinge und Gehilfen haben ſich während des Sommerhalbjahres 1910 zu den im nachfolgenden Stundenplan feſtgeſetzten Tagen und Stunden zum Unterricht einzufinden. A. Stundenplan der Fortbildungsſchule für männ⸗ liche Perſonen. a) Kaufleute: 6. Halbj.: Montag 7—1, Dienstag 7—1, Uhr vorm. 5. „ Dienstag 7—1, Donnerstag 7—1 Uhr vorm. 4. „ Montag —1, Donnerstag 7—1, Freitag 7—1 Uhr vorm. Dienstag 7—1 Uhr vorm. 3. „ Donnerstag 7—1, Montag 7—1, vorm. 2. „ Montag 7—1, Mittwoch 7—1, Dienstag 7—1 Uhr vorm. 1. „ Mittwoch 7—1, Freitag 7—1, Donners⸗ tag 7—1 Uhr vorm. b) Maſchinen bauer, Former, Dreher, Monteure, Maſchinenſchloſſer: 6. Halbj.: Montag 4—7, Donnerstag 4—7 Uhr nachm.