das eventuell ſpäter zu verlegende Druckrohr mit einer roten durchbrochenen Linie bezeichnet. Von einer Darſtellung des Kabels iſt abgeſehen. 2. Das 800 mm weite Rohr der Char⸗ lottenburger Waſſerwerke iſt an der Kreuzungsſtelle desſelben mit den im Fürſtenbrunner Wege liegen⸗ den Druckrohren der Stadtgemeinde Berlin unter den letzteren hindurchzuführen, in Schmiedeeiſen auszuführen und ſo tief zu legen, daß zwiſchen Unterkante Berliner Rohr und Oberkante Char⸗ lottenburger Rohr noch ein lichter Abſtand von ca. 400 mm verbleibt. Das Kabel iſt, insbeſondere bei der Kreuzung mit dem Berliner Kabel, ſachgemäß zu iſolieren. 3. Die Stadtgemeinde Berlin geſtattet den Charlottenburger Waſſerwerken ihre angrenzenden Grundſtücke, ſo weit dieſelben nicht vermietet ſin d, zur Anfuhr und Lagerung von Rohren und Werkzeugen, zur Lagerung aus⸗ gehobenen Bodens und für alle ſonſtigen durch die Rohrlegung bedingten Maßnahmen während der Dauer der letzteren unentgeltlich zu benutzen, doch ſo, daß die Zugänglichkeit der Berliner Druckrohre gewahrt bleibt. 4. Der Beginn der Rohrlegungsarbeiten auf dem Grundſtück der Stadtgemeinde Berlin ſowie bei der Unterführung iſt dem Direktor der ſtädti⸗ ſchen Waſſerwerke Berlins ſo zeitig anzuzeigen, daß er in der Lage iſt, die in Rede ſtehenden Arbeiten kontrollieren, insbeſondere die zur Sicherung der Berliner Waſſerrohre erforderlichen Maßnahmen überwachen zu laſſen. Es ſoll ihm das Recht zuſtehen, dieſe Sicher⸗ heitsvorkehrungen, falls ihm dies notwendig er⸗ ſcheint, durch Organe der Berliner Waſſerwerke auf Koſten der Charlottenburger Waſſerwerke ſelbſt aus⸗ führen zu laſſen. Dieſelbe Verpflichtung liegt den Charlotten⸗ burger Waſſerwerken ob für alle Arbeiten, welche ſpäter an ihrem Rohre ausgeführt werden. Aus⸗ genommen ſind ſolche Arbeiten, die zur Beſeitigung einer plötzlich aufgetretenen Gefahr erforderlich ſind. Von ſolchen iſt den Berliner Waſſerwerken ſo ſchnell als möglich Anzeige zu machen. 5. Die Charlottenburger Waſſerwerke haften der Stadtgemeinde Berlin für jeden Schaden, welcherder letzteren an ihren Rohrleitungen durch die Rohr⸗ legungs⸗ und Unterhaltungsarbeiten der Char⸗ lottenburger Waſſerwerke, ſowie durch Rohrbrüche oder ſonſtige an den Rohren der Charlottenburger Waſſerwerke hervortretenden Schäden entſteht. 6. Auf dem den Charlottenburger Waſſer⸗ werken zur Verlegung ihres Druckrohres nach 1. 1. zur Verfügung geſtellten 6 m breiten Landſtreifen a bede a dürfen, weder von ſeiten Berlins noch von ſeiten Charlottenburgs Baulichkeiten errichtet, auch darf derſelbe an keinen Dritten vermietet oder verpachtet werden, vielmehr ſteht den Charlotten⸗ burger Waſſerwerken das Recht zu, den Landſtreifen jederzeit ſo weit in Anſpruch zu nehmen, als es zur Kontrolle und zur Unterhaltung ihres Rohres not⸗ wendig iſt. Nur liegt ihnen die Verpflichtung ob, den Landſtreifen nach Ausführung der jeweiligen Arbeit wieder entſprechend zu planieren und in den früheren Zuſtand zu verſetzen. . Im Falle die Stadtgemeinde Berlin zu einer Veräußerung ihres dortigen Geländes ſchreiten ſollte, ſteht der Stadtgemeinde Charlottenburg das Vorkaufsrecht für den in Rede ſtehenden Land⸗ ſtreifen zu. Als Veräußerung in dieſem Sinne gilt 158 nicht, wenn etwa das ganze Waſſerwerksunter⸗ nehmen der Stadt Berlin mit Einſchluß des hier in Rede ſtehenden Grundſtücks in andere Hände übergehen ſollte. In dieſem Falle gehen Rechte und Pflichten der Stadtgemeinde Berlin aus dieſem Vertrage auf den Erwerber des Waſſerwerks⸗Unter⸗ nehmens über. 41. 8. Die Stadtgemeinde Charlottenburg geſtatter der Stadtgemeinde Berlin, ſobald die letztere mit einem bezüglichen Erſuchen an ſie herantritt, zwei eiſerne Waſſerleitungsdruckrohre mit Lichtweiten bis zu 1200 mm und ein Telegraphenkabel in ihre ſüdlich und nördlich der Spree bei Fürſtenbrunn belegenen Grundſtücke, Bd. 76, Bl. Nr. 2939 von Charlottenburg und Bd. 69, Bl. Nr. 2315 von Spandau einzulegen und dauernd zu unterhalten, und gewährt ihr zu dieſem Zwecke die Mitbenutzung je eines 6 m breiten Landſtreifens innerhalb der in dem anliegenden Plane mit den Buchſtaben efgle und mprsn m umſchriebenen Land⸗ flächen. Die Linien efg und srd bilden die äußerſte weſtliche Grenze der in Anſpruch zu neh⸗ menden Streifen. Die letzteren können im Falle einer Verſchiebung der Berliner Rohre entſprechend nach Oſten verlegt werden. In dem Lageplan ſind die vorhandenen Ber⸗ liner Druckrohre mit blauen, die neu zu verlegenden Druckrohre mit durchbrochenen blauen Linien be⸗ zeichnet und die zur Mitbenutzung der Stadt⸗ gemeinde Berlin zur Verfügung geſtellten Land⸗ ſtreifen gelb angelegt. Von einer Darſtellung des Kabels iſt abgeſehen. 9. Die Stadtgemeinde Berlin übernimmt hin⸗ ſichtlich dieſer Rohre und Kabel die gleichen Ver⸗ pflichtungen, welche die Charlottenburger Waſſer⸗ werke vorſtehend unter 1 3—6 für ihr 800 mm weites Druckrohr übernommen haben, während die Stadtgemeinde Charlottenburg ſich für die der Stadtgemeinde Berlin zur Verfügung geſtellten Landſtreifen und ihre angrenzenden Grundſtücke den in Punkt 1 3 und 6 für Berlin feſtgeſetzten Beſchränkungen unterwirft. 10. Die Stadtgemeinde Berlin verpflichtet ſich ferner, bei der Ausführung ihrer Dükeranlagen unter der Spree auf eine von der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg zwecks Ausführung einer Hafenanlage geplante Verbreiterung der Spree Rückſicht zu nehmen, die Endöffnungen der Düker alſo minde⸗ ſtens bis 4 m nördlich bzw. ſüdlich der oberen Kante der neuen Uferböſchungen zu führen und die auf⸗ ſteigenden Hälſe und die Enden der Düker derart anzuordnen, daß die normal zu den Uferböſchungen bzw. zum Gelände zu meſſende Deckung über den Dükerhälſen und Enden nicht weniger als 1 m und nicht mehr als 1,3 m beträgt. Die ungefähre Lage der neuen Uferböſchungen iſt in dem anliegenden Plane rot angegeben. 11. Sollte die Stadtgemeinde Charlottenburg zu einer Veräußerung ihres hier in Betracht kom⸗ menden Geländes ſchreiten, ſo ſteht der Stadtge⸗ meinde Berlin das Vorkaufsrecht für die genannten Flächen im Sinne des Punkt 17 dieſes Vertrages zu. Im Falle einer Verſchiebung der Berliner Druckrohre nach Oſten erſtreckt ſich die Berechtigung der Stadtgemeinde Berlin zum Erwerbe der ge⸗ nannten Grundſtücke nur auf die geringere in An⸗ ſpruch genommene Fläche.