III. 12. Die Stadtgemeinde Berlin gewährt den Charlottenburger Waſſerwerken das Recht, das vor⸗ ſtehend unter C genannte auf Grund des Vertrages vom 21./30. November 1895 in den Rohrdamm der ſtädtiſchen Waſſerwerke von Berlin (Bd. 36, Bl. Nr. 1328 des Grundbuchs von Spandau) ver⸗ legte, unter den Druckröhren der Stadtgemeinde Berlin hindurchgeführte Waſſerleitungsdruckrohr von 800 mm Lichtweite, welches in dem anliegenden Lageplan durch eine grüne Linie bezeichnet iſt, dauernd liegen zu laſſen und zu unterhalten. 13. Die Charlottenburger Waſſerwerke ver⸗ pflichten ſich, den in dieſes Druckrohr ſeinerzeit auf Verlangen der Berliner Waſſerwerke eingebauten Schieber auf der Oſtſeite des Berliner Rohrdammes ſtets betriebsfähig zu erhalten und die Lage des Rohres auf ihre Koſten nach den Vorſchriften des Direktors der ſtädtiſchen Waſſerwerke von Berlin zu verändern, falls ſolches im Intereſſe der Berliner 1 Röhren und die Einebnung des Geländes auf Koſten des Säumigen ſelbſt auszuführen. 18. Die gegenſeitig erteilte Berechtigung zur Benutzung der in I 1, II 8 und III 12 genannten Grundſtücke für die Rohrlegung, ſowie das verein⸗ barte Vorkaufsrecht ſollen auf den belaſteten Grund⸗ ſtücken zugunſten des Berechtigten grundbuchlich eingetragen werden. Als berechtigt im Sinne dieſes Vertrages gelten ſowohl die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg als auch die Charlottenburger Waſſer⸗ werke G. m. b. H., deren ſämtliche Geſchäftsanteile ſich im Eigentum der Stadt Charlottenburg be⸗ finden. 19. Die Stempelkoſten für dieſen dreimal aus⸗ zufertigenden Vertrag tragen die Stadtgemeinden Berlin und Charlottenburg je zur Hälfte, die Koſten der grundbuchlichen Eintragungen werden von den Berechtigten getragen, zu deren Gunſten die Ein⸗ tragung erfolgt. Druckrohre, etwa infolge einer Veränderung oder Vergrößerung derſelben, notwendig werden ſollte. 14. Die Charlottenburger Waſſerwerke geſtat⸗ ten der Stadtgemeinde Berlin, wie bisher, für die Dauer des Beſtehens des Waſſerwerkes Jungfernheide die Mitbenutzung der Entwäſſerungsleitung dieſes Waſſerwerks zur Entleerung der Druckrohre der Ber⸗ liner Waſſerwerke, und verpflichten ſich, dieſe Ent⸗ wäſſerungsleitung ſtets in ſolchem Zuſtande zu er⸗ halten, daß ſie von den Berliner Waſſerwerken jederzeit zu dem gedachten Zwecke benutzt werden kann. Sie verzichten auf irgendwelche Entſchädi⸗ gungsanſprüche, falls ihre Entwäſſerungsleitung bei Benutzung durch die Berliner Waſſerwerke Schaden leiden ſollte. 15. Die Stadtgemeinde Charlottenburg zahlt für die Mitbenutzung des Grundſtücks, Bd. 36, Bl. Nr. 1328 von Spandau, für das erwähnte Druckrohr eine jährliche Anerkennungsgebühr von 10 ℳ an die Stadthauptkaſſe zu Berlin. Wenn die in Punkt IV 18 vorgeſehene grund⸗ buchliche Eintragung erfolgt iſt, fällt dieſe Gebühr mit Beginn des auf die Eintragung folgenden Rech⸗ nungsjahres fort. 16. Der vorſtehend unter Nr. 12 erwähnte, zwiſchen der Direktion der Charlottenburger Waſſer⸗ werke und der Direktion der ſtädtiſchen Waſſerwerke zu Berlin abgeſchloſſene Vertrag vom 21./30. No⸗ vember 1895 wird aufgehoben. IV. 17. Die nach Punkt I 1 und III 12 der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und nach Punkt II §8 der Stadtgemeinde Berlin erteilten Rechte erlöſchen (jedes für ſich), ſoweit nicht inzwiſchen der käufliche Erwerb der benutzten Grundſtücke ſtattgefunden hat, ſobald die Waſſerwerksanlagen, welchen die be⸗ treffenden Rohre und Kabel dienen, endgültig ein⸗ gehen. Der Berechtigte iſt verpflichtet, ſeine ent⸗ behrlichen Rohre innerhalb eines Jahres nach dem endgültigen Aufgeben der betreffenden Waſſer⸗ werksanlage aus dem ihm zur Verfügung geſtellten Gelände zu entfernen, und das letztere in den früheren Zuſtand wieder herzuſtellen, insbeſondere, eventuell durch Aufſchüttung, in gleiche Höhenlage mit dem daneben liegenden Gelände zu bringen, widrigenfalls die Eigentümerin des Landes berech⸗ tigt iſt, die Herausnahme und Beſeitigung der Druckſache Nr. 91. Vorlage betr. Weiterführung des zweiten Druck⸗ rohres des Waſſerwerks Jungfernheide. Urſchriftliſch mit Akten Fach 16 No. 3, 16—6 und einem Plan an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 2) Mit der Weiterführung des zweiten Druck⸗ rohres des Waſſerwerkes Jungfernheide durch die Königin⸗Eliſabeth⸗Straße und den Kaiſer⸗ damm bis zur Schloßſtraße und der Her⸗ ſtellung einer Rohrverbindung in der Bis⸗ marckſtraße zwiſchen Leibnizſtraße und Knie erklärt ſich die Verſammlung einverſtanden. b) Zur Deckung der Koſten werden 226 000 ℳ aus Anleihemitteln bewilligt. Wie wir in unſerer Vorlage vom 13. April 1909 — Druckſache Nr. 113 — näher ausgeführt haben, iſt es notwendig, von dem Waſſerwerk Jungfern⸗ heide nach der Stadt ein zweites Druckrohr zu führen, deſſen Verlegung am zweckmäßigſten durch die Spree, den alten und neuen Fürſtenbrunner Weg, die Königin⸗Eliſabeth⸗Straße und den Kaiſer⸗ damm bis zum Anſchluß an das jetzt am Sophie⸗ Charlotte⸗Platz endigende Hauptrohr erfolgt. Die Notwendigkeit dieſes Druckrohres iſt auch durch 8. April Gemeindebeſchluß vom 5. RMai worden, auf Grund deſſen bereits die Verlegung des Rohres vom Werk bis zur Königin⸗Eliſabeth⸗Straße ausgeführt iſt. Die Verlegung des Rohres auf der übrigen Strecke war vorläufig ausgeſetzt worden, da die Abmeſſungen der Weiterführung durch die Königin⸗Eliſabeth⸗Straße und den Kaiſerdamm davon abhängig waren, ob wir ſchon jetzt damit rechnen konnten, daß der Forſtfistus einer Ver⸗ längerung des Pachtvertrages über das Gelände am Teufelsſee über das Jahr 1931 hinaus zu⸗ ſtimmen und uns im Zuſammenhange damit geſtatten würde, unſere dortigen Anlagen ſchon in nächſter Zeit zu erweitern. Der Landwirtſchaftsminiſter hat nun inzwiſchen auf unſere wiederholten, auf das eingehendſte begründeten Anträge entſchieden, daß er in eine Erörterung der Verlängerung des Pachtvertrages über das Teufelsſeegebiet vor dem Ablauf dieſes Vertrages, das iſt vor dem Jahre 1931 nicht eintreten, und daß er vorher auch über eine Aus⸗ 1909 anerkannt