Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, das an ſie nach § 1 aufzulaſſende Straßenland nach er⸗ folgtem Einbau der Vorflutleitung noch ſo lange unentgeltlich Herrn Platz zur Benutzung zu über⸗ laſſen, bis es zur Ausführung der Regulierung und anbaufähigen Herſtellung der Straße 65—VIa in Anſpruch genommen werden muß. Die Be⸗ nutzung des Geländes durch Herrn Platz darf aber nur in dem Umfange erfolgen, daß eine Be⸗ ſchädigung der Kanalleitung nicht ſtattfindet. Sobald das Gelände für ſtädtiſche 3wecke in Anſpruch genommen werden muß, iſt Herr Platz verpflichtet, es innerhalb 4 Wochen nach er⸗ haltener Aufforderung auf ſeine Koſten freizulegen und der Stadtgemeinde zur Verfügung zu ſtellen. Bis zu dieſem Zeitpunkt iſt Herr Platz verpflichtet, den ſtädtiſchen Angeſtellten das Betreten des Ge⸗ ländes ſowie das etwa erforderliche Ausbeſſern der Leitung ohne Anſpruch auf Entſchädigung zu geſtatten. Falls aus Anlaß des Einbaues der Rohrlei⸗ tungen etwaige Pflanzen beſchädigt werden, hat die Stadtgemeinde deren Wert Herrn Platz zu erſetzen. Wegen der Regulierung und anbaufähigen Herſtellung der Straße 65—VIa bleiben zwiſchen den Parteien beſondere Vereinbarungen vor⸗ behalten. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich jedoch, ſchon jetzt auf ihre Koſten die Straße 65—vIa zwiſchen Tegeler Weg und Keplerſtraße durch Petroleumlaternen zu beleuchten und die Waſſer⸗ leitung anſchlußfähig herzuſtellen. Die Koſten für die Herſtellung der Waſſerleitung vom Straßen⸗ rohre nach dem Grundſtück des Herrn Platz fallen dieſem zur Laſt. § 4. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und der Auflaſſung trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach § 4 Abſatz e des Stempelſteuer⸗ geſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßenland das Ent⸗ eignungsrecht beſitzt; ebenſo nimmt ſie Befreiung von dem Reichsſtempel in Anſpruch, weil es ſich im vorliegenden Falle um keine freiwillige Ver⸗ äußerung handelt (Tarifſtelle 11 Abſ. d des Reichs⸗ ſtempelgeſetzes vom 15. Juli 1909). § 5. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung abhängig. Wird die Genehmigung nicht ſpäteſtens bis zum 15. April 1910 Herrn Platz ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. 8 Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben: Otto Brabant. EK Otto Pla tz. F Dr jur. Martin Landsberger, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. 163 Druckſache Nr. 95. Vorlage betr. Kohlenförderanlage an der Straße Am Spreebord und Regulierung dieſer Straße. Urſchriftlich mit den Akten Fach 2 1 Nr. 2 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Magiſtrat wird ermächtigt, auf Grund der abgedruckten Bedingungen einen Vertrag mit den Anthracitwerken Guſtav Schulze, G. m. b. H., über die Errichtung einer Kohlen⸗ transportanlage an der Straße Am Spree⸗ bord zu ſchließen. 6 .Vor dem Grundſtücke der Anthracitwerke Guſtav Schulze iſt nach Maßgabe des zu⸗ gehörigen Planes (Bl. 157 der Akten) die obenliegende Verkehrsſtraße Am Spreebord zu regulieren und die untenliegende Lade⸗ ſtraße nebſt Auffahrtsrampe und Ufermauer herzuſtellen. Die Koſten hierfür ſind, ſoweit ſie nicht nach Maßgabe der Bedingungen von den Anthracitwerken Guſtav Schulze getragen werden, im Betrage von 56 250 ℳ aus Anleihemitteln für die Herſtellung von Lade⸗ ſtraßen zu decken. . Die Koſten der Kanaliſierung der Verkehrs⸗ ſtraße zu 2 ſind im Betrage von 5100 ℳ aus den im Extraord. des Sonderetats 1 für 1910 für Bauausführungen auf beſonderen Gemeindebeſchluß bereitſtehenden Mitteln zu decken. Das Grundſtück der Anthracitwerke Guſtav Schulze, G. m. b. H., liegt unmittelbar neben und öſtlich von dem Grundſtück des ſtädtiſchen Elek⸗ trizitätswerks und grenzt zurzeit unmittelbar an die Spree. Es wird ſchon ſeit mehreren Jahren von den Anthracitwerken zum Lagern von Kohlen benutzt, die auf dem Waſſerwege bezogen und von dem Grundſtück mit Fuhrwerken zu den Konſu⸗ menten weiter befördert werden. Bis vor kurzem beſorgte die Förderung der Kohlen vom Schiff nach dem Lagerplatz ein auf dem Gelände der zukünftigen Straße Am Spreebord ſtehender Kran, der aber wegen Beſchädigung zurzeit nicht mehr benutzt wird. Die Anthracitwerke planen auf dem noch in ihrem Eigentum ſtehenden bebauungs⸗ planmäßig, aber in die Straße fallenden Ufer⸗ gelände einen Neubau des Krans, den wir aber in der bisherigen oder in einer ähnlichen Ausgeſtaltung nicht genehmigen können, da inzwiſchen die Gegend am Spreebord und in den benachbarten Straßen baureif geworden iſt und wir darauf Bedacht nehmen müſſen, den Bau ſolcher Anlagen, die der anbaufähigen Herſtellung an Straßen hinderlich ſind, zu verhindern, was bei dem Neubau des Kranes in der bisherigen oder in einer ähnlichen Ausge⸗ ſtaltung zutreffen würde. Auf unſere Veranlaſſung haben die Anthracitwerke nunmehr eine andere Krananlage geplant, die ſo angeordnet iſt, daß die Regulierungen am Spreebord, und zwar ſowohl der hochgelegenen Verkehrsſtraße als auch der tiefgelegenen Ladeſtraße ohne weiteres vor⸗ genommen werden können und daß die Krananlage ohne Störung des Verkehrs auf den beiden Straßen⸗ teilen dauernd betrieben werden kann. Zu dieſem Zweck ſoll ein eiſernes Gerüſt über der Ladeſtraße 1⁰ und verlängs dieſer errichtet und mit dem Lager⸗ platz durch ein Gerüſt verbunden werden, das über der Verkehrsſtraße angeordnet iſt. Beide Gerüſte liegen ſo hoch, daß der Straßen⸗ und Ladeverkehr