—— 165 — Die Stadtgemeinde Charlottenburg erkennt den Anthracitwerken gegenüber an, daß der zur Ausübung durch den Magiſtrat vorbehaltene Wider⸗ ruf hinſichtlich derjenigen Anlagen, die ſich auf, in, über oder unter dem bebauungsplanmäßigen Ge⸗ lände der Straße „Am Spreebord“ befinden, nur in dem Falle ausgeſprochen werden ſoll, wenn das öffentliche Intereſſe, insbeſondere ein von der Stadtgemeinde wahrzunehmendes öffentliches Intereſſe, dieſe Maßnahme erfordert. Soweit ſich dieſer Widerruf auf diejenigen Anlagen bezieht, welche auf, in, über oder unter dem bebauungs⸗ planmäßigen Gelände der Klausthaler Straße an⸗ geordnet werden ſollen, wird der Widerruf ſpäte⸗ ſtens zum Ausdruck gebracht werden, wenn ſeitens der Stadtgemeinde Charlottenburg die anbaufähige Herrichtung dieſer Straße beabſichtigt wird. Auf die Ausübung des kraft Geſetzes der Poli⸗ zeibehörde zuſtehenden Widerrufsrechtes iſt die Stadtgemeinde ohne Einfluß. Inſoweit kann ſie auch keine Erklärung über den Zeitpunkt der Aus⸗ übung abgeben oder irgendeine Verbindlichkeit, insbeſondere für die Folgen des Widerrufs über⸗ nehmen. Die Genehmigung erliſcht, ohne daß es eines Widerrufes bedarf, ſpäteſtens am 1. Oktober 1929. 2. Die Anthracitwerke Guſtav Schulze G. m. b. H. ſind verpflichtet, alsbald alles zu ihren Grundſtücken Band 17 Nr. 1014 Band 27 Nr. 1355 Band 26 Nr. 1333 Band 58 Nr. 2398 Band 57 Nr. 2358 Band 107 Nr. 4027 Band 168 Nr 5847 gehörige bebauungsplanmäßige Straßenland der Straße Am Spreebord und der Quedlinburger Straße unentgeltlich, ſowie pfand⸗, koſten⸗ und mietfrei auch frei von privatrechtlichen Bela⸗ ſtungen jeder Art an die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg aufzulaſſen. Soweit das aufzulaſſende Straßenland ſeitens der Anthracitwerke für ihre ſonſtigen Zwecke ſpäter benutzt werden ſoll, wird der Magiſtrat hierzu bis zur Regulierung der Straße die Genehmigung unbeſchadet der mit der gegen⸗ wärtigen Genehmigung für den Magiſtrat und die Polizei vorbehaltenen Befugniſſe unter folgenden Bedingungen erteilen: 2) Die Genehmigung iſt jederzeit widerruflich. Im Falle des Widerrufes, der ſpäteſtens bei beabſichtigter Regulierung der Straßen er⸗ folgt, iſt das Straßenland binnen längſtens 4 Wochen nach erfolgter Aufforderung von allen darauf lagernden Materialien uſw. frei⸗ zulegen und an die Stadtgemeinde zurückzu⸗ geben. Beſtandteile der eigentlichen Kohlen⸗ transportanlage (Gleiſe, Laufſchienen, Funda⸗ mente uſw.), welche ſich auf dem aufzulaſſen⸗ den Straßenland befinden, werden von der Verpflichtung der Freilegung im Sinne der vorſtehenden Beſtimmung nicht getroffen. b) Für die Benutzung ſtädtiſchen Geländes haben die Anthracitwerke jährlich eine Anerken⸗ nungsgebühr von 1 zu bezahlen. Am 1. Oktober 1929 haben die Anthracitwerke auf Erfordern des Magiſtrats auch das bebauungs⸗ Hlanmäßige Straßenland der Klausthaler Straße, ſoweit es zu den den Anthracitwerken gegenwärtig gehörigen Grundſtücken gehört, unentgeltlich, pfand⸗, miet⸗ und koſtenfrei, ſowie frei von privatrechtlichen Belaſtungen jeder Art an die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg aufzulaſſen. Dieſelbe Verpflichtung haben die Anthracitwerke hinſichtlich desjenigen Straßenlandes der Klausthaler Straße zu erfüllen, welches zu Grundſtücken gehört, die bis zum 1. Ok⸗ tober 1929 die Anthracitwerke zu ihrem gegen⸗ wärtigen Beſitz etwa erwerben ſollten. Wegen der gegebenenfalls zu bewirkenden An⸗ rechnung des Wertes des von den Anthracitwerken abzutretenden bebauungsplanmäßigen Straßen⸗ landes bei Ermittelung der Geſamtkoſten der Regu⸗ lierung für die in Betracht kommenden Straßen verbleibt es bei den Beſtimmungen des § 2 des Ortsſtatuts vom 7./23. Februar 1877. 3. Die Anthracitwerke haben nach Maßgabe der Straßenfrontlänge der zu 2 bezeichneten Grund⸗ ſtücke die durch die anbaufähige Herrichtung der Straße Am Spreebord und der Quedlinburger Straße entſtehenden Koſten der Regulierung, d. i. für Grunderwerb, Freilegung, Einrichtung und Pflaſterung, Entwäſſerung, Beleuchtung und Be⸗ pflanzung zu erſtatten. Für die anbaufähige Herrichtung der Straße Am Spreebord ſind ſeitens der Anthracitwerke nur die Koſten für die Anlage der aus einem Fahrdamm mit beiderſeitigen Bürgerſteigen beſtehenden oberen Verkehrsſtraße zu übernehmen; ausgeſchloſſen von der Beitragspflicht ſind die durch die Herſtellung der neben der oberen Verkehrsſtraße vorgeſehenen Ladeſtraße entſtehenden Koſten. Dasſelbe gilt auch, wenn die Ladeſtraße nicht angelegt und an deren Stelle etwas anderes entſtehen ſollte. In der Qued⸗ linburger Straße werden die Koſten auf die beider⸗ ſeitigen Baufronten anteilig umgelegt, ſo daß auf die Anthracitwerke tatſächlich nicht die Koſten der gegenüberliegenden Fronten entfallen, ſondern nur die anteilige Hälfte der Straßenbaukoſten. Die Koſten für die gegebenenfalls anzulegende Lade⸗ ſtraße trägt mit Ausnahme der Koſten für die Ufer⸗ mauer und für die beiden Stützmauern, worüber unter Ziffer 4 dieſer Bedingungen Beſtimmung ge⸗ troffen iſt, die Stadtgemeinde Charlottenburg allein. 4. Die Anthracitwerke ſind verpflichtet, die Hälfte derjenigen Koſten zu erſtatten, welche durch die Herſtellung einer Ufermauer am Spreeufer ent⸗ ſtehen, und zwar in der Längenausdehnung, mit der die den Anthracitwerken gehörigen, unter Zif⸗ fer 2 näher bezeichneten Grundſtücke an die Spree angrenzen würden, wenn die den Anthracitwerken gegenwärtig gehörigen Grundſtücke als unmittelbar an die Spree grenzend gedacht werden. Außerdem haben die Anthracitwerke diejenigen Koſten in voller Höhe zu erſtatten, welche entſtehen durch die Her⸗ ſtellung der beiden Stützmauern zwiſchen der oberen Verkehrsſtraße und der an dieſe grenzenden Aus⸗ fahrtrampe, ſowie zwiſchen der Ausfahrtsrampe und der unteren Ladeſtraße, und zwar in der gleichen Längenausdehnung. Zu den Koſten für die Stütz⸗ mauer gehören auch die Koſten der auf den Stütz⸗ mauern anzubringenden Geländer. Die Herſtellung der Ufermauer, der beiden Stützmauern einſchließ⸗ lich der Geländer auf denſelben, jedoch ausſchließ⸗ lich der Anlagen, die nach Maßgabe der Beſtim⸗ mungen unter Ziffer 7 durch die Anthracitwerke herzuſtellen ſind, erfolgt durch den Magiſtrat und hinſichtlich der Konſtruktion und des Materials aus⸗ ſchließlich nach deſſen alleinigen Beſtimmungen. Die Herſtellung der Ufermauer vor dem Grund⸗