166 ſtücke der Anthracitwerke kann nur auf Grund eines gemäß an die Stadtgemeinde besablt werden Stadtverordneten⸗Beſchluſſes erfolgen. Um einen ſolchen herbeizuführen, iſt die vorherige vorbehalt⸗ loſe Anerkennung der wegen der Anlage der Kohlen⸗ transporteinrichtungen ſeitens der Stadtgemeinde geſtellten Bedingungen durch die Anthracitwerke erforderlich. Unter der Vorausſetzung, daß die Stadtverordneten⸗Verſammlung der bezüglichen Vorlage zuſtimmt, mit der auch gleichzeitig die Ge⸗ nehmigung zur Herſtellung der Ufermauer und Auf⸗ wendung der durch dieſe Herſtellung auf die Stadt⸗ gemeinde entfallenden und für das Rechnungsjahr 1910 bereit zu ſtellenden Koſten nachgeſucht werden ſoll, übernimmt die Stadtgemeinde die Verpflich⸗ tung zur Herſtellung der Ufermauer während des Rechnungsjahres 1910. Hierbei iſt allerdings fernere Vorausſetzung, daß die erforderlich werdenden be⸗ hördlichen Genehmigungen für die Herſtellung der Ufermauer vor dem 1. Mai 1910 zu erlangen ſind. Die Ufermauer und die vorbezeichneten Stütz⸗ mauern einſchließlich der in dieſen befindlichen Fun⸗ dierungen für das Fördergerüſt werden, obwohl dieſe Anlagen teilweiſe bzw. gänzlich auf Koſten der Anthracitwerke von der Stadtgemeinde herge⸗ ſtellt werden, unbeſchränktes Eigentum der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, die auch die Unterhal⸗ tung dieſer Anlagen auf eigene Koſten übernimmt. 5. Als Sicherheit für die Erfüllung der Ver⸗ pflichtungen zu Ziffer 3 und 4 haben die Anthracit⸗ werke ein Haftgeld von rd. 30 100 ℳ für die Regulierung uſw. der Quedlinburger Straße (rd. 92 m Frontlänge à 327 ℳ; rd. 30 500 ℳ für die Regulierung uſw. der Straße Am Spreebord (87 m Frontlänge à 350 ℳ); rd. 30 250 ℳ als Anteil der Anthracitwerke für die Herſtellung der Spreeuferbefeſtigung (110 m à 2. rd. 15 400 ℳ für die herzuſtellenden Stütz⸗ mauern einſchließlich Geländer 115 4 90 — 205 m, durchſchnittlich a 75 ℳ). Im Ganzen alſo 30 100 / 30 500 — 30 250 — 15 400 = rund 106 250 ℳ in mündel⸗ ſicheren Wertpapieren vor der Erteilung der förmlichen Genehmigung zu hinterlegen. Be⸗ merkt wird, daß außer den unmittelbar durch die Ausführung der unter Ziffer 3 und 4 er⸗ wähnten Arbeiten entſtehenden Koſten ſeitens der Anthracitwerke auch noch die Verwal⸗ tungskoſten und Nebenkoſten mit einem Zu⸗ ſchlag vom 100 der wirklichen Ausgaben nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten ſind. Lediglich für Informationszwecke, alſo unver⸗ bindlich, wird bemerkt, daß der Verwaltungs⸗ koſtenzuſchlag im Straßenbau in den letzten Jahren durchſchnittlich 5,„5 % betragen hat. Die Zahlung der Regulierungs⸗ uſw. Koſten muß binnen 2 Wochen nach Zuſtellung der Ab⸗ rechnung erfolgen. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legten Sicherheiten außergerichtlich zu verſilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die zu zahlenden Regulierungsbeiträge, die Koſten für die Herſtellung der beiden Stützmauern ein⸗ ſchließlich Geländer, ſowie die anteiligen Koſten an der Uferbefeſtigung uſw. nicht den Anforderungen ollten. Die vorſtehenden Beſtimmungen über die Ver⸗ pflichtung der Anthracitwerke zur Auflaſſung von Straßenland, Beitragsleiſtung zu den Koſten der Straßenregulierung finden ausſchließlich der Koſten für die Ufermauer ſinngemäße Anwendung für den Fall, daß die Anthracitwerke ihren gegenwärtigen Grundbeſitz durch Ankauf uſw. benachbarter Grund⸗ ſtücke vergrößern ſollten, auch auf die Straßen⸗ fronten der Grundſtücke, die die Anthracitwerke über den gegenwärtigen Eigentumsbeſtand hinaus erwerben. Wegen der Zahlung der einmaligen Beiträge für die Schwemmkanaliſation verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. 6. Durch die Herſtellung des in der Straße am Spreebord vorgeſehenen Tunnels iſt es nicht möglich, die Kanaliſationsleitung in dieſer Straße nach Maßgabe des aufgeſtellten bezüglichen Pro⸗ jektes einzubauen, und ebenfalls iſt es nicht an⸗ gängig, die öffentlichen Verſorgungsleitungen für Gas, Waſſer, ſowie die polizeilichen Kabel und die Kabel der Feuerwehr in der für dieſe Anlagen vor⸗ geſehenen normalen Höhenlage anzuordnen. Die Anthracitwerke ſind daher verpflichtet, alle die⸗ jenigen Mehrkoſten zu tragen, und der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg zu erſetzen, die dadurch entſtehen, daß die vorerwähnten Anlagen entweder unter dem Tunnel hindurch geführt werden oder auf eine andere Art den für die normale Verlegung dieſer Anlagen hinderlichen Tunnel umgehen. So⸗ weit die Kanaliſationsleitung in Frage kommt, ſoll dieſe zum Zwecke der Umgehung des Tunnels an Stelle des projektmäßigen Tonrohres von 24 em Durchmeſſer zwei aus Eiſen herzuſtellende und un⸗ mittelbar nebeneinander anzuordnende Leitungen von je 21 em Durchmeſſer in der Breite des Tunnels erhalten. Die Einfügung dieſer beiden Leitungen von je 21 em Durchmeſſer an Stelle der einen Leitung von 24 em Durchmeſſer erfordert außer den durch die Anderungen an den Leitungen entſtehen⸗ den Mehrkoſten auch noch die Koſten für zwei Ein⸗ ſteigebrunnen. Dieſe Mehrkoſten und die Koſten für die Einſteigebrunnen gehen ausſchließlich zu Laſten der Anthracitwerke und ſind durch dieſe ſeinerzeit in der in Rechnung zu ſtellenden Höhe an den Magiſtrat zu erſtatten. 75 7. Die Verlegung und Einpflaſterung der Transportgleiſe einſchließlich der Abgrenzung des Pflaſters gegen die für den öffentlichen Verkehr frei zu haltende öffentliche Ladeſtraße durch eine Granitbordſchwelle und durch ein Geländer, die Herſtellung des Tunnels, die Lieferung und Auf⸗ ſtellung des Fördergerüſtes und ſeiner Fundierung, des zugehörigen Portalkrans und deſſen Lauf⸗ ſchienen, iſt alleinige Sache der Anthracitwerke, denſelben liegt auch die Pflicht zur ordnungs⸗ mäßigen Unterhaltung dieſer Anlagen während der Dauer des Beſtehens der Transportanlagen ob. Ebenſo iſt es alleinige Sache der Anthracitwerke, die für die Laufſchienen des Portalkrans erforder⸗ lichen meterſe ſenen ſelbſt und auf ihre eigenen Koſten herzuſtellen für den Fall, daß die durch die Stadtgemeinde herzuſtellende Ufermauer bei der Herrichtung der Kohlentransportanlage noch nicht zur Ausführung gelangt ſein ſollte. Bei der Aus⸗ führung der bezüglichen Arbeiten bzw. bei der Aufſtellung der beſonders noch zu genehmigenden Sonderentwürfe — ogl. die Beſtimmungen unter