notwendig erachtet werden. — 162 —— Ziffer 15 — ſind die mit grüner Farbe gemachten Bemerkungen auf den zugehörigen Zeichnungen zu berückſichtigen. Vor der Ausführung der Fun⸗ dierungsarbeiten für das Fördergerüſt iſt ein be⸗ ſonderer Entwurf, aus welchem der Standort der einzelnen Fundamente bzw. Pfähle im Verhältnis zur Straßeneinteilung, die Herſtellungsweiſe, die Art des zu verwendenden Materials für die Pfeiler und für die Pfähle, ſowie die äußere Anſicht der Fundamentpfeiler zu erſehen iſt, dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen. 8. Die Transportanlage — Fördergerüſt und Kran — iſt ſo hoch anzuordnen, daß die Konſtruk⸗ tionsunterkante in der Breite der Fahrdämme auf den öffentlichen Straßen mindeſtens 4,55 m über der Oberkante dieſer Fahrdämme liegt. Soweit ſich die Förderanlage über öffent⸗ lichen Straßen befindet, muß ſie mit Einrichtungen verſehen werden, welche ein Herunterfallen von Transportmaterial unmöglich machen. Auch darf durch den Betrieb des Fördergerüſtes und der Krananlage der Verkehr auf der öffentlichen Straße, Ladeſtraße und der hierzu gehörigen Ausfahrtrampe in keinem Falle geſtört werden. Bei Beförderung von Materialien auf den Trans⸗ portgleiſen darf nur der durch Geländer einge⸗ friedigte, nicht aber der für den öffentlichen Ver⸗ kehr beſtimmte Teil der Ladeſtraße in Anſpruch genommen werden, d. h. das zu fördernde Gut muß mittels Krans von den Transportgleiſen ab⸗ gehoben und in ausreichender Höhe über die öffentliche Ladeſtraße hinweg in die Schiffsgefäße transportiert werden. Maßnahmen, die der Ma⸗ giſtrat oder die Polizei zur Vermeidung bzw. Ver⸗ minderung des beim Transport von Material durch das Fördergerüſt, die Krananlage und die Trans⸗ portgleiſe entſtehenden Geräuſchen, Staubbeläſti⸗ gung uſw. für notwendig oder geeignet erachtet, ſind die Anthracitwerke innerhalb der vom Magiſtrat feſtzuſetzenden Friſt auf alleinige Koſten auszu⸗ führen verpflichtet. 9. Die ſtädtiſcherſeits auszuführenden Arbeiten bei der Herſtellung der Uferbefeſtigung und der Stützmauern dürfen weder durch die Kohlentrans⸗ portanlage (Fördergerüſt, Kran, Tunnel uſw.) ſelbſt, falls dieſelbe bereits vorhanden ſein ſollte, noch durch den Betrieb der Anlage erſchwert oder behindert werden. In dieſer Beziehung ſind die Anthracitwerke verpflichtet, alle diejenigen Ar⸗ beiten uſw. auf eigene Koſten unverzüglich zu bewirken, die ſeitens des Magiſtrats im Intereſſe der ſtädtiſcherſeits auszuführenden Arbeiten für Für irgendwelche Nachteile in der Benutzung und im Betrieb der geſamten Kohlentransportanlage, ſei es, daß die⸗ ſelben durch eintretende Verſackungen der Ufer⸗ mauer und des Straßenkörpers durch Anordnung oder Ausführungen ſeitens der Stadtgemeinde Charlottenburg veranlaßt werden oder durch andere Urſachen entſtehen ſollten, dürfen die Anthracit⸗ werke Schadloshaltun weder von der Stadt⸗ emeinde noch von Dritten nach irgendwelcher ichtung hin beanſpruchen; dasſelbe gilt auch für den Fall, daß an, auf, in, über oder unter dem Straßenkörper, in welchem ſich die Kohlentrans⸗ portanlage befindet, Anderungen irgendwelcher Art notwendig werden, welche Störungen, Unter⸗ brechungen uſw. im Betrieb der Kohlentransport⸗ anlage oder gar eine teilweiſe oder vollſtändige, zeitweiſe oder dauernde Entfernung der Kohlen⸗ transportanlage von dem bebauungsplanmäßig feſt⸗ gelegten Straßenland zur Folge haben ſollte. Ebenſowenig ſteht den Anthracitwerken in allen dieſen Fällen ein Anſpruch auf Herausgabe von Leiſtungen, die ſie auf Grund dieſer Genehmigung gegenüber der Stadt übernommen haben, zu. 10. Wird die Kohlentransportanlage freiwillig oder nach Aufforderung (Widerruf) oder nach Ab⸗ lauf der Genehmigung beſeitigt, ſo müſſen ſämtliche mit der Kohlentransportanlage in Verbindung ſtehenden bzw. zu dieſer gehörigen Anlagen, ſo⸗ weit ſie in, auf, unter oder über dem Gelände bebauungsplanmäßig feſtgeſetzten Straßen ſich be⸗ finden, entfernt werden. Eine Ausnahme von dieſer Verpflichtung machen die Ufermauer und die beiden Stützmauern nebſt Geländer und die hierzu gehörigen Fundierungen für das Förder⸗ gerüſt, die nach Ziffer 4 in das Eigentum der Stadtgemeinde Charlottenburg übergegangen ſind. Der Tunnel iſt nach den Beſtimmungen des Magiſtrats entweder zu beſeitigen oder beſtehen zu laſſen. Geht die Entſcheidung des Magiſtrats dahin, daß von dem Verlangen auf Beſeitigung des Tunnels Abſtand genommen wird, dann geht der Tunnel unentgeltlich und koſtenlos in das unbeſchränkte Verfügungsrecht und Eigentum der Stadtgemeinde Charlottenburg über. In dieſem Falle ſind jedoch die Anthracitwerke verpflichtet, den Tunnel durch eine in der Baufluchtlinie der Staße Am Spreebord zu errichtende und aus⸗ reichend ſtark herzuſtellende Mauer abzuſchließen und die Transportgleiſe aus dem Tunnel zu ent⸗ fernen. Die Mauer darf die vorbezeichnete Bau⸗ fluchtlinie nicht überſchreiten. Stellt der Magiſtrat das Verlangen auf Entfernung des Tunnels, dann haben die Anthracitwerke das Mauerwerk des Tunnels einſchließlich der Fundamente und Gleiſe nach den Beſtimmungen des Magiſtrats zu be⸗ ſeitigen. Soweit die Tunnelbeſeitigung einen Auf⸗ bruch und eine Wiederherſtellung von Straßen⸗ befeſtigungen und Anderungen an den Stütz⸗ mauern notwendig macht, werden dieſe Arbeiten durch den Magiſtrat und nach deſſen Beſtimmungen auf alleinige Koſten der Anthracitwerke hergeſtellt. Im übrigen gilt bei der Entfernung der Kohlentransportanlage folgendes: Die ordnungsmäßige Befeſtigung des durch die Transportgleiſe beanſprucht geweſenen Teiles der öffentlichen Ladeſtraße in gleicher Höhenlage mit der letzteren, die Beſeitigung etwaiger vor⸗ handener Düker der Kanaliſations⸗, Gas⸗, Waſſer⸗ Leitungs⸗ und ſonſtiger Anlagen und die Her⸗ ſtellung dieſer Anlagen in ihrer projektmäßigen bzw. normalen Höhenlage, die Ausbeſſerungen etwaiger Schäden an den beiden Stützmauern, ſoweit dieſe infolge der Beſeitigung der eiſernen Bauteile des Fördergerüſtes uſw. entſtanden ſind, erfolgt durch Organe des Magiſtrats und nach deſſen Beſtimmungen auf alleinige Koſten der Anthracitwerke. Die Anthracitwerke ſind ver⸗ pflichtet, dieſe Koſten auf Anforderung binnen 14 Tagen zu hinterlegen. Im übrigen ſind die Anthracitwerke nicht berechtigt, aus der Beſeitigung der in Rede ſtehenden Anlagen Anſprüche auf Entſchädigung aus § 13 Ziffer 2 des Fluchtlinien⸗ geſetzes vom 2. Juli 1875 oder aus anderen Ge⸗ ſichtspunkten herzuleiten und der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber geltend zu machen. Ebenſowenig ſteht ihnen ein Anſpruch auf Heraus⸗