—— 168 — gabe von Leiſtungen zu, die ſie auf Grund dieſes Vertrages übernommen haben. 11. Die Genehmigung zur Herſtellung der Kohlentransportanlage enthält, worauf beſonders hingewieſen wird, nicht auch gleichzeitig die Ge⸗ nehmigung zur Anlegung von Schiffahrzeugen vor der Kohlentransportanlage. Dieſe Genehmigung wird von dem Magiſtrat bei den zuſtändigen Be⸗ hörden nachgeſucht werden. Eine Garantie dafür, daß dieſe Genehmigung auch erteilt werden wird, kann der Magiſtrat nicht übernehmen. Alle Ent⸗ ſchädigungen, welche die genehmigende Behörde fordern wird, haben die Anthracitwerke zu zahlen; für das Anlegen der Schiffe am Ufer ſind Liege⸗ gelder zu bezahlen in der Höhe, welche der für die ſtädtiſchen Löſch⸗ und Ladeſtraßen an den Waſſer⸗ ſtraßen in Charlottenburg jeweilig geltende Tarif vorſchreibt. Dementſprechend unterwerfen ſich die Anthracitwerke dieſen Tarifbeſtimmungen auch pri⸗ vatrechtlich. Die Stadtgemeinde Charlottenburg behält ſich das Recht vor, das Ufer und die Lade⸗ ſtraße längs der den Anthracitwerken gehörenden Grundſtücke zum Anlegen von Fahrzeugen zum Zwecke der Ent⸗ oder Beladung zu benutzen, und zwar in den Fällen, wenn und ſoweit die Anthracit⸗ werke das Ufer für ihre Zwecke durch anzulegende Schiffe nicht in Anſpruch nehmen. In ſolchen Fällen haben die Anthracitwerke der Stadtgemeinde Charlottenburg das Ufer und die zugehörige Lade⸗ ſtraße zur Verfügung zu ſtellen, ohne daß den Anthracitwerken ein Anſpruch auf irgendwelche Entſchädigung zuſteht. Der mit den Anthracit⸗ werken abgeſchloſſene Vertrag wird hinfällig, wenn die Genehmigung zum Entladen von Schiffs⸗ fahrzeugen vor und mit der Kohlentransport⸗ anlage ſeitens der zuſtändigen Behörde nicht er⸗ teilt werden ſollte. Zu beachten iſt jedoch, daß die Entziehung der einmal erteilten Genehmigung die vorbezeichnete Wirkung der Aufhebung des Ver⸗ trages nicht hat. 12. Die Anthracitwerke haften, ohne Rückſicht auf ein Verſchulden, der Stadtgemeinde für allen Schaden, der der Stadtgemeinde aus dem Einbau, ſoweit derſelbe durch die Anthracitwerke oder in ihrem Auftrage bewirkt wird, aus dem Beſtehen und dem Betriebe der Kohlentransportanlage entſtehen möchte; die Anthracitwerke haben ferner die Stadt⸗ gemeinde von allen Schadenserſatzanſprüchen zu befreien und dieſe zu vertreten, die gegen die Stadt von Dritten auf Grund der Pflicht der Stadt zur Unterhaltung der öffentlichen Straßen oder auf Grund des ſtädtiſchen Eigentums erhoben werden möchten, ſofern dieſe Anſprüche gegen die Stadt⸗ gemeinde aus Anlaß des durch die Anthracitwerke zu bewirkenden Einbaues, des Beſtehens und des Betriebs der Kohlentransportanlage geltend ge⸗ macht werden. Danach haben die Anthracitwerke alle gegen die Stadtgemeinde geltend gemachten Forderungen ſo rechtzeitig zu erfüllen, daß die Stadtgemeinde in keinem Falle zur Zahlung oder Sicherheitsleiſtung genötigt iſt. Die Entſcheidung über die Notwendigkeit einer Zahlung oder Sicher⸗ heitsleiſtung ſteht allein dem Magiſtrat zu. Führen die Anthracitwerke die Anlagen nicht ſelbſt, ſondern durch einen Unternehmer, insbeſondere einen ſelb⸗ ſtändigen Werkmeiſter, aus, ſo bleibt die Haftung der Anthracitwerke trotzdem in allen Beziehungen, unbeſchadet einer geſamtſchuldneriſchen Haftung des Unternehmers, beſtehen. Die gleichen Beſtim⸗ mungen finden auch Anwendung für den Fall, daß der Betrieb der Anlage nicht durch die Anthracit⸗ werke, ſondern für dieſelben durch einen anderen ſtattfindet. 13. Der Magiſtrat von Charlottenburg erklärt ſich vorbehaltlich der polizeilichen und waſſerbau⸗ polizeilichen Genehmigung grundſätzlich bereit, die nachgeſuchte Genehmigung zur Herſtellung einer Kondenswaſſer⸗Zu⸗ und Abflußleitung innerhalb des Straßenkörpers der Straße Am Spreebord zu erteilen. Dieſe Zuſicherung wird jedoch abhängig gemacht von der Vorlage eines durch die Anthracit⸗ werke aufzuſtellenden Sonderentwurfes und von der Annahme und Erfüllung der bei der Genehmi⸗ gung dieſes Sonderentwurfs ſeitens des Magiſtrats zu ſtellenden beſonderen Bedingungen. Der Ent⸗ wurf muß die genaue Spur und Höhenlage, ſowie den Durchmeſſer der herzuſtellenden Leitungen und die ſonſtigen hierzu gehörigen baulichen nlagen enthalten. Bemerkt wird ſchon jetzt, daß die Kon⸗ denswaſſer⸗Zu⸗ und Abflußleitungen nicht in der Spur genehmigt werden kann, die auf dem die Kohlentransportanlage behandelnden Entwurfe vor⸗ geſehen iſt. Die in Rede ſtehenden Leitungen ſind vielmehr in bezug auf die Ein⸗ und Ausmündungs⸗ ſtellen an der Spree gegenüber ihrer vorgeſehenen Spur um etwa 90—100 m nach Oſten zu ver⸗ ſchieben, ihr Einbau an dieſer Stelle wird im übrigen auch nur unter der Vorausſetzung ge⸗ nehmigt werden, daß der Betrieb dieſer Leitungen auf die für das ſtädtiſche Elektrizitätswerk bereits beſtehenden bzw. hierfür demnächſt noch herzu⸗ ſtellenden Kondenswaſſer⸗Zu⸗ und Abflußleitungen nachteiligen Einfluß nicht ausübt. Die Frage, ob ein nachteiliger Einfluß im Sinne der vorſtehenden Ausführungen ausgeübt wird, entſcheidet allein der Magiſtrat. Der Sonderentwurf für die Herſtellung der in Rede ſtehenden Kondenswaſſerleitungen iſt ſo rechtzeitig vorzulegen, daß bei der Herſtellung der Uferbefeſtigung auf die Ein⸗ bzw. Ausmün⸗ dungen dieſer Leitungen gerückſichtigt werden kann. 14. Nach Maßgabe des eingereichten Ent⸗ wurfes iſt die Entladung der auf dem nördlichen Gleis der Ladeſtraße laufenden Transportwagen mittels des Kranes nicht möglich. Für den Fall, daß dieſe Möglichkeit nicht abſichtlich ausgeſchloſſen worden iſt, wird eine entſprechende Abänderung des Entwurfes anheimgeſtellt. 15. Soweit die Transportanlage einſchließlich der Krananlage bebauungsplanmäßiges Straßen⸗ land beanſprucht, muß die Anlage nach einem durch die Anthracitwerte aufzuſtellenden Sonderentwurf bewirkt werden, für den der Magiſtrat die Genehmi⸗ gung ſich vorbehält. Dasſelbe gilt hinſichtlich des durch die Anthracitwerke herzuſtellenden Tunnels im Körper der Straße „Am Spreebord“. Bei der Aufſtellung des Entwurfs für den Tunnel und für das Fördergerüſt iſt auf die Durchführung der in 2 Leitungen aufgeteilten Kanaliſationsleitung durch die Tunnelſohle und ferner darauf zu rückſichtigen, daß die zur Abſtützung des Grundſtücks gegen die Straße Am Spreebord etwa herzuſtellende Mauer bzw. das in der Flucht dieſer Mauer etwa herzu⸗ ſtellende Fundament für die eiſernen Trageſtützen des Fördergerüſtes mit allen Teilen hinter der Bau⸗ fluchtlinie der Straße Am Spreebord angeordnet werden. 16. Die Anthracitwerke ſind ferner verpflichtet a) die Kohlenförderanlage im ganzen Umfange ausſchließlich mit Elektrizität zu betreiben;