— 169 b) für den Fall, daß andere auf ihren Grund⸗ ſtücken zu errichtende Betriebe nicht auch Elektrizität benutzen, ſind die Dampfkeſſel mit rauchſchwacher Verbrennung (Kettenroſt und dergleichen) einzurichten und zu betreiben; c) etwa auf dem Grundſtück herzuſtellende Be⸗ triebe müſſen ſo eingerichtet ſein, daß etwa entſtehender Geruch, Staub oder Schmutz ſich nicht auf die Nachbarſchaft verbreiten kann. 17. Als Sicherheit für die zu übernehmende Verpflichtung zur Beſeitigung der Kohlentransport⸗ anlage und für die Erfüllung der durch das Haftgeld unter Ziffer 5 der Bedingungen nicht ſichergeſtellten Verpflichtungen iſt ein Haftgeld in Höhe von 10 000 ℳ zu hinterlegen. Die Hinterlegung dieſer Sicherheit kommt erſt für den Zeitpunkt in Frage, in dem die Sicherheit aus Ziffer 5 durch Entrichtung der Regulierungskoſten frei wird. Bis zu dieſem Zeitpunkt haftet für die Erfüllung der Pflichten aus Ziffer 17 die gemäß Ziffer 5 hinterlegte Sicher⸗ heit bis zum Betrage von 10 000 ℳ. Nachdem ein beſonderes Haftgeld für die Erfüllung der Pflichten aus Ziffer 17 hinterlegt, und nachdem die Koſten bezahlt ſind, für die die Sicherheiten unter Ziffer 5 der Bedingungen haften, ſteht der Rückgabe der Sicherheiten unter Ziffer 5 nichts im Wege. Er⸗ füllen die Anthracitwerke die in den vorſtehenden Bedingungen enthaltenen Verpflichtungen über⸗ haupt nicht oder nicht friſtzeitig oder nicht im vollen Umfange, dann iſt die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg berechtigt, unbeſchadet des unter Ziffer 1 vor⸗ behaltenen Rechtes auf Widerruf, die Genehmigung zu widerrufen. In dieſem Falle ſind die Anthracit⸗ werke zur beſtimmungsmäßigen Beſeitigung der geſamten Kohlentransportanlage, ſoweit ſie ſich auf, in, über oder unter dem Gelände bebauungsplan⸗ mäßiger Straßen befindet, binnen längſtens drei Monaten nach erfolgter Aufforderung verpflichtet. Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt berechtigt, die Beſeitigung der von dieſer Beſtimmung be⸗ troffenen Anlagen auf Koſten der Anthracitwerke zu bewirken, wenn die Anthracitwerke die Beſeiti⸗ gung ſo verzögern, daß innerhalb der geſetzten Friſt eine Beſeitigung nicht ſtattfinden kann. Mit vorſtehenden Bedingungen erklären wir uns hiermit rechtsverbindlich einverſtanden. Berlin, den 12. März 1910. Anthracitwerke Guſtav Schulze Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung. (Unterſchriften.) Druckſache Nr. 96. Bericht des Rechnungsprüfungsausſchuſſes. Verhandelt Charlottenburg, den 6. April 1910. Anweſend: Stadtv. Bergmann, Bollmann, Gredy, mann, Dr Rothholz, Walther, Zander. Seitens des Magiſtrats: Kämmerer Scholtz. Entſchuldigt: Stadtv. Litten, Mann, Mottek. Nicht anweſend: Stadtv. Bartſch, Haack, Schmidt. Leh⸗ Der Ausſchuß bildet ſich wie folgt: Vorſitzender iſt der Stadtv. Bollmann. Stellvertreter desſelben der Stadtv. Gredy. Schriftführer ein Beamter der Geſchäftsſtelle. Die nachſtehend aufgeführten Rechnungen ſind geprüft worden. Die von den Berichterſtattern geſtellten Fragen wurden eingehend erörtert und ſind in zufriedenſtellender Weiſe beantwortet worden. Der Stadtverordnetenverſammlung wird hier⸗ nach empfohlen zu beſchließen: A. Für folgende Rechnungen wird Entlaſtung erteilt: 1. Jahresrechnung vom Kapitel IV — Fort⸗ bildungsſchulen — für 1908, Jahresrechnung vom Kapitel V — Armen⸗ weſen — für 1908, Sparkaſſenrechnung für 1908, . Depoſitalrechnung für 1908, . Rechnung über den Bau des Kaiſer⸗Friedrich⸗ Denkmals, . Rechnung über den Erweiterungsbau der Auguſte⸗Viktoria⸗Schule. B. Die Hauptrechnung der Stadthauptkaſſe für das Rechnungsjahr 1908 wird wie folgt feſtgeſtellt und Entlaſtung erteilt: 1. vom Ordinarium des Hauptetats in Einnahme auf . . . 27 994 404,53 ℳ in Ausgabe auf.. 25 556 310,71 „ buchmäßiger Beſtand 2 438 093,82 . vom Extraordinarium des Hauptetats in Einnahme auf . 29 840 597,22 in Ausgabe auf . . . 24 341 023,03 „ buchmäßiger Beſtand 5 499 574,19 . 1— 9 91 tt. 20 3. vom Ordinarium des Sonderetats Nr. 1 — Kanaliſation — in Einnahme auf 1 167 668,77 in Ausgabe auf. 1167 668,77 „ gleicht ſich aus. 4. vom Extraordinarium des Sonderetats Nr. 1 — Kanaliſation — in Einnahme auf 1 385 879,90 ℳ in Ausgabe auf.. 1 385 879,90 „ gleicht ſich aus. 5. vom Ordinarium des Sonderetats Nr. 2 — Ladeſtraßen und Stätteplatz — in Einnahme auf 70 433,16 in Ausgabe auf 70 433,16 „ gleicht ſich aus. .vom Extraordinarium des Sonderetats Nr. 2 — Ladeſtraßen und Stätteplatz — in Einnahme auf . . 2 351 061,34 in Ausgabe auf .. 2 351 061,34 „ gleicht ſich aus. 7. vom Sonderetat Nr. 3 — Lagerplatz der Tiefbauverwaltung — in Einnahme auf in Ausgabe auf 1 338 392,91 / 1 338 392,91 „ gleicht ſich aus. . vom Ordinarium des Sonderetats Nr. 4 — Elektrizitätswerk — in Einnahme auf in Ausgabe auf 1 295 314,96 1 295 494,96 „ Vorſchuß auf 180,— I. 9. vom Extraordinarium des Sonderetats Nr. 4 — Elektrizitätswerk — in Einnahme auf 2 095 510,61 ℳ in Ausgabe auf 2 095 510,61 „ gleicht ſich aus.