ſacht worden iſt, die zur Zeit der Veranlagung in der zuſtändigen ſtädtiſchen Verwaltungs⸗ ſtelle bekannt waren oder bekannt ſein mußten, oder wenn ſie unter Nichtbeachtung ſolcher geſetzlicher oder ortsſtatutariſcher Vorſchriften erfolgt iſt, deren Auslegung auch zur Zeit der Veranlagung in der Verwaltung Kicht zweifelhaft war. Die Niederſchlagung oder Erſtattung erfolgt nach Anhörung des Steuerausſchuſſes auf Be⸗ ſchluß eines ſtändigen Magiſtratsausſchuſſes von drei Mitgliedern. Die Niederſchlagung oder Rückerſtattung erfolgt nur, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf der verſäumten Friſt geſtellt wird. In den Gemeindebeſchluß vom 27. Mai 1895 iſt folgende Beſtimmung als § 11 a aufzu⸗ 1II. nehmen: „Veranlagte Gemeinde⸗ Einkommen⸗ ſteuerbeträge tönnen in einzelnen Fällen durch den Magiſtrat niedergeſchlagen wer⸗ den, wenn deren zwangsweiſe Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirtſchaft⸗ lichen Exiſtenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren vorausſichtlich ohne Erfolg ſein würde, und wenn außerdem die Niederſchlagung der zugehörigen Staatsſteuer erfolgt iſt. Das gleiche gilt, wenn die Staats⸗ einkommenſteuer im Gnadenwege er⸗ laſſen worden iſt.“ IV. Die vorſtehenden Beſchlüſſe treten erſt für die vom 1. April 1910 an erfolgenden Ver⸗ anlagungen in Kraft. Der Ausſchuß empfiehlt der Stadtverordneten⸗ verſammlung die Annahme mit folgenden An⸗ derungen: Punkt 1. „nach der Rechtſprechung des verwaltungsgerichts“ zu ſtreichen. Punkt II. Abſatz 3 ſoll lauten: Die Niederſchlagung oder Erſtattung er⸗ folgt auf Beſchluß einer ſtändigen Kom⸗ miſſion von 3 Mitgliedern des Magiſtrats und 2 Mitgliedern der Stadtverordneten⸗ verſammlung. Die Entſcheidung iſt eine endgültige. Berichter ſt. Stadt v. Dr Flatau. Zeilen 1, 2 und 3 ſind die Worte: Ober⸗ v. g. u. Dr Crüger, Dr Flatau, Klick, Dr Stadthagen. St. v. 143. Druckſache Nr. 98. Vorlage betr. Aſphaltierung der Kaiſer⸗Friedrich⸗ Straße mal ch der Bismarckſtraße. Urſchriftlich mit den Akten Fach 7 Nr. 42 Band vI und Fach 21 Nr. 32 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Verſammlung erklärt ſich damit ein⸗ verſtanden, daß die Aſphaltierung der Kaiſer⸗ Friedrich⸗Straße ſüdlich der Bismarckſtraße 171 — Durch den Haushaltsplan für 1909 ſind die Mittel zur Aſphaltierung der Kaiſer⸗Friedrich⸗ Straße zwiſchen Bismarckſtraße und 250 un ſüdlich derſelben zur Verfügung geſtellt worden. Es war aber daran die Bedingung geknüpft worden, daß die Aſphaltierung erſt dann ausgeführt werden ſollte, wenn gleichzeitig Straßenbahngleiſe ein⸗ gebaut werden können. Wir haben mit den Straßenbahngeſellſchaften wegen des Einbaues und Betriebes einer Straßenbahn in der Kaiſer⸗ Friedrich⸗Straße umfangreiche Verhandlungen ge⸗ pflogen. Dieſe Verhandlungen haben ergeben, daß die Straßenbahngeſellſchaften zum Bau und Betriebe einer Straßenbahn in der Kaiſer⸗Friedrich⸗ Straße nur nach Maßgabe des Artikels IX des Vertrages vom 9./23. Auguſt 1906 bereit ſind. Nach dieſer Vertragsbeſtimmung kann die Stadt⸗ gemeinde den Bau und Betrieb einer Straßenbahn in der Kaiſer⸗Friedrich⸗Straße von den Straßen⸗ bahngeſellſchaften fordern; ſie muß aber dann den Straßenbahngeſellſchaften die Selbſtkoſten des Baues und Betriebes, inſoweit ſie nicht durch die Brutto⸗ einnahmen der Neubauſtrecke gedeckt ſind, erſtatten (vgl. hierzu den Vertragsabdruck, welcher den Akten Fach 21 Nr. 32 vorgeheftet iſt), Wir haben dann zunächſt mit den Straßenbahngeſellſchaften einen Vertragsentwurf nach Maßgabe des Artikels IX des Vertrages vom 9. 23. Auguſt 1906 vereinbart. Dabei hat ſich herausgeſtellt, daß die Stadtgemeinde im Falle des Baues und Betriebes der Straßenbahn in der Kaiſer⸗Friedrich⸗Straße bei Zugrundelegung eines ſich zu einem 7½e Minutenverkehr ergän⸗ zenden Betriebes zweier Linien bereits jährlich etwa 20 000 ℳ an die Straßenbahngeſellſchaften zu erſtatten haben würde. Wir ſind nach eingehender Erwägung zu der Anſicht gekommen, daß es ſich nicht empfiehlt, zum Bau und Betriebe einer Straßenbahn in der Kaiſer⸗Friedrich⸗Straße überhaupt irgendwelche Zuſchüſſe aus ſtädtiſchen Mitteln zu leiſten. Wir haben die Straßenbahngeſellſchaften entſprechend verſtändigt und ſie nochmals erſucht, den Bau und Betrieb der Straßenbahn auf eigene Rechnung zu übernehmen. Die Straßenbahngeſellſchaften haben dies abgelehnt. Bei dieſer Sachlage empfehlen wir, ſich damit einverſtanden zu erklären, daß die Aſphal⸗ tierung der Kaiſer⸗Friedrich⸗Straße ſüdlich der Bismarckſtraße ohne Rückſicht auf den Einbau von Straßenbahngleiſen ausgeführt wird. Mit unſerm Antrage befinden wir uns in Über⸗ einſtimmung mit der Tiefbaudeputation. Charlottenburg, den 7. April 1910. Der Magiſtrat. Schuſt e hr us. Bredtſchneider. Dr Maier. IX D. 492. Druckſache Nr. 99. Vorlage betr. Gewährung eines Baukredits an die Charlottenburger Bangenoſſenſchaft. Urſchriftlich mit den Akten Fach 35 Nr. 27 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage zuzuſtimmen, daß 1. 500 000 ℳ als Darlehn von der Sparkaſſe zu den von dieſer geſtellten Zins⸗ und Til⸗ gungsbedingungen aufgenommen und zu ohne Rückſicht auf den Einbau von Straßen⸗ bahngleiſen erfolgt. 4 denſelben Bedingungen an die Charlotten⸗