——.— 1722 burger Baugenoſſenſchaft als Baukredit in ihrem Gründungszwecke, nämlich unbemittelten Geſtalt einer vom ſechſten bis neunten Zehntel des Bau⸗ und Bodenwertes ſich erſtreckenden 11. Hypothet weitergegeben werden; daß im übrigen die Hingabe des Baukredits unter Bedingungen erfolge, die den vom Staat und vom Reich für die Unterſtützung gemeinnützi⸗ ger Baugenoſſenſchaften aufgeſtellten Be⸗ dingungen entſprechen und für den vorlie⸗ genden Fall vom Magiſtrat feſtzuſetzen ſind. Im März 1907 hat ſich eine — damals faſt nur aus Charlottenburger Lehrern und aus Beamten und Arbeitern des Charlottenburger Magiſtrats zuſammengeſetzte — Vereinigung unter dem Namen „Eharlottenburger Baugenoſſenſchaft“ als einge⸗ tragene Genoſſenſchaft m. b. H. gebildet, die den ausſchließlichen Zweck verfolgt, den Genoſſen ge⸗ ſunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen in eigens erbauten oder angekauften Häuſern zu billigen Preiſen zu verſchaffen. Nachdem die Mitgliederzahl der Genoſſen⸗ ſchaft Ende 1907 auf 579 angewachſen und genügend eigenes Kapital zur Inangriffnahme eines Baues geſammelt war, beſchloß die Genoſſenſchaft, in der Eoſanderſtraße 4 ein Wohnhaus mit 57 Klein⸗ wohnungen „2 Läden und Bureauräumen für ihre eigenen Zwecke zu errichten. Am 1. April 1909 iſt das Haus bezogen worden. Auf dieſes Grundſtück hat die ſtädtiſche Sparkaſſe zu Charlottenburg 300 000 ℳ als 1. Hypothek gegeben, während die 2. Hypothek, und zwar bis zu o des Bau⸗ und Bodenwertes im Betrage von 215 000 ℳ, vom Reich aus den für Unterſtützung gemeinnütziger Baugenoſſenſchaften ausgeworfenen Mitteln her⸗ gegeben worden iſt. Das Reich hat ſich dafür, wie es das immer bei der Unterſtützung gemeinnütziger Baugenoſſenſchaften zu tun pflegt, vorbehalten, daß die Genoſſenſchaft ihren zu den Reichsbe⸗ dienſteten gehörenden Mitgliedern mindeſtens den⸗ jenigen Teil der von der Genoſſenſchaft insgeſamt beſchafften Wohnungen vermiete, der dem Ver⸗ hältnis des Reichsdarlehns zu dem geſamten auf die Beſchaffung von Genoſſenſchaftswohnungen ver⸗ wendeten Kapital entſpricht. Auf Grund dieſes Vorbehalts haben den⸗ jenigen Mitgliedern der Genoſſenſchaft, die Reichsbedienſtete ſind, im Hauſe Eoſanderſtr. 4 23 Wohnungen vorweg eingeräumt werden müſſen. Außerdem konnten 26 Wohnungen an ſtädtiſche Beamte, Arbeiter und Lehrer abgegeben werden, während 8 Wohnungen auf Angeſtellte privater Betriebe entfielen. Die Genoſſenſchaft konnte, wie ſie angibt, dieſe hohe Beteiligung von Reichsbeamten und Ar⸗ beitern nicht umgehen, weil ſie ſoviel eigenes Geld, als erforderlich geweſen wäre, die ganze zweite Stelle zu decken, damals noch nicht geſammelt hatte, und weil es auch mit Rückſicht auf die nicht mit Wohnungen zu bedenkenden Genoſſen an ſich un⸗ wirtſchaftlich geweſen wäre, zu viel eigenes Geld in einem Grundſtück anzulegen. Dazu kommt, daß durch die Bewilligung von Reichs⸗ bzw. Staats⸗ geldern vom 6. bis 9. Zehntel des Bau⸗ und Boden⸗ wertes zu einem Zinsfuß von 3 vom Hundert und mit einem vom Hundert Tilgung der Genoſſen⸗ ſchaft der Vorteil erwachſen iſt, die 2. Hypothek dauernd und zu niedrigerem Zinsſatze zu bekommen, und daß ihr dabei doch die Möglichkeit geblieben iſt, inſoweit als der Bau⸗ und Bodenwert nicht durch Reichs⸗ oder Staatsmittel gedeckt worden iſt, 1 Beamten, Lehrern, Arbeitern und Bürgern der Stadt Charlottenburg einwandfreie und preiswerte Kleinwohnungen zu erſtellen, gerecht zu werden. Um nun aber dieſem bei der Gründung der Genoſſenſchaft vornehmlich ins Auge gefaßten Ziele kräftiger zuſtreben zu können, hat die Genoſſen⸗ ſchaft bei dem Magiſtrat den Antrag geſtellt, die Stadtgemeinde möge ihr einen Baukredit nach und nach bis zu 1 Million zur Deckung des 6. bis 9. Zehntels des Bau⸗ und Bodenwertes von zu er⸗ bauenden Häuſern einräumen, und zwar zu den Be⸗ dingungen, die denen des Reichs bzw. des Staates bei Unterſtützung gemeinnütziger Baugenoſſen⸗ ſchaften entſprechen. Sie hat in der Begründung des Antrages darauf hingewieſen, daß die Stadt⸗ gemeinde die erforderlichen Geldmittel bei der Sparkaſſe darlehnsweiſe aufnehmen könnte, die dann ihrerſeits die Mittel nötigenfalls durch Kün⸗ digung der auf nicht Charlottenburger Grund⸗ ſtücke ausgeliehenen zur Zeit fälligen Hypotheken flüſſig machen könnte. Der Magiſtrat hat zunächſt zu der Frage, ob die Beſtrebungen der Charlottenburger Bauge⸗ noſſenſchaft als einer gemeinnützigen überhaupt zu unterſtützen ſeien, in bejahendem Sinne Stellung genommen, und zwar aus folgenden Gründen: Baugenoſſenſchaften ſind als gemeinnützige anzuſehen, wenn ihr durch Statut beſtimmter Zweck ausſchließlich darauf gerichtet iſt, unbemit⸗ telten Familien geſunde und zweckmäßig eingerich⸗ tete Wohnungen in eigens erbauten oder ange⸗ kauften Häuſern zu billigen Preiſen zu verſchaffen, und wenn das Statut die an die Geſellſchafter zu verteilende Dividende auf höchſtens 4% ihrer Anteile beſchränkt, auch den Genoſſen für den Fall der Auflöſung der Genoſſenſchaft nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile zuſichert, den etwaigen Reſt des Geſellſchaftsvermögens aber für gemein⸗ nützige Zwecke beſtimmt (vgl. § 5 g des Stempel⸗ ſteuergeſetzes). Dieſe Forderungen hat die Charlottenburger Baugenoſſenſchaft in ihrem Statut erfüllt. Was aber der Charlottenburger Baugenoſſen⸗ ſchaft — wie den modernen Baugenoſſenſchaften überhaupt — erſt ihre volkswirtſchaftliche Bedeutung und der Forderung ihrer Unterſtützung durch die öffentlichen Verbände, insbeſondere auch durch die Gemeinden, das feſte Fundament verleiht, das iſt ihre bewußt ergriffene und vielfach bereits er⸗ folgreich gelöſte Aufgabe, durch ihr Vorbild dem großſtädtiſchen Kleinwohnungsbau die Wege zu weiſen zur Schaffung von Wohngelegenheiten, die der großen Maſſe der Großſtadtbewohner, den unbemittelten Schichten, ein menſchenwürdiges Wohnen auch innerhalb der Stadt ermöglichen; ſie zeigen, wie man die Grundſtücke zweckmäßig aufzuteilen und Hausgrundriſſe zu geſtalten hat, ohne undurchlüftbare und vielfach lichtarme Hof⸗ wohnungen ſchaffen zu müſſen, wie überhaupt auch Arbeiterwohnungen ohne größeren Geldaufwand geſundheitsmäßig gebaut werden können; ſie bekämpfen durch das Verbot von Unter⸗ vermietungen das Schlafſtellenweſen; ſie ſchließen grundſätzlich Mietsſteige⸗ rungen aus, zumal ſolche, die durch eine günſtige Konjunktur auf dem Wohnungsmarkt oder durch eine etwaige Steigerung der Beamten⸗ gehälter und Arbeiterlöhne veranlaßt werden; ſie laſſen auch die Kinder zu ihrem Rechte kommen,