— 174 im Intereſſe der Schlagfertigkeit der Wehr und der Sicherheit der Stadt möglichſt in einem Wohn⸗ gebäude unterzubringen. Wenn die Charlottenburger Baugenoſſenſchaft in dieſen und ähnlichen Fällen mit der Beſchaffung von Wohnungen vorgehen wollte, wie ſie es bei den Verhandlungen über dieſen Antrag unverbind⸗ lich in Ausſicht geſtellt hat, ſo wäre ein ſolches Vor⸗ gehen im Intereſſe der Stadt zu begrüßen. Für die ſtädtiſchen Körperſchaften wäre aber nicht nur aus den oben erwähnten allgemeinen ſozialen Gründen, ſondern auch wegen der Förderung ſpeziell Char⸗ lottenburger ſtädtiſcher Intereſſen, insbe⸗ ſondere hinſichtlich der Fürſorge für gering beſoldete Beamte und Arbeiter der Stadtgemeinde, genü⸗ gende Veranlaſſung gegeben, dieſe Beſtrebungen der Charlottenburger Baugenoſſenſchaft tatkräftig zu unterſtützen, zumal ein auch nur in dem be⸗ ſchränkten Rahmen des oben bezeichneten Be⸗ dürfniſſes etwa zu erwägender Eigenbau von Beamten⸗ und Arbeiterwohnhäuſern der Stadt⸗ gemeinde ungleich größere Koſten verurſachen würde und deswegen und aus allgemeinen Gründen abzulehnen ſein dürfte. Die Stadt Charlottenburg würde auch mit der von uns vorgeſchlagenen Unter⸗ ſtützung der Charlottenburger Baugenoſſenſchaft nur einen Weg beſchreiten, den eine große An⸗ zahl von Städten lange Zeit vor ihr mit Erfolg gegangen iſt. So haben Freiburg i. Brsg., Mülhauſen i. E., Stuttgart, Aachen, Frankfurt a. M., Cöln, Ham⸗ burg, Dresden, Düſſeldorf und viele andere Städte durch Hingabe von Darlehen oder in anderer Weiſe gemeinnützige Baugenoſſenſchaften unterſtützt. (Vgl. Jahrbuch der Wohnungsreform 1905/6, S. 14 ff: dasſelbe 1906/07, S. 23 ff., Neefe, Statiſtiſches Jahrbuch Deutſcher Städte Breslau 1906, S. 60 ff.; Rundſchau für Gemeindebeamte 1908, S. 49 ff. und 63 ff.) Auch Berlin hat 500 000 ℳ Sparkaſſengelder und 1 Million Stiftungsgelder für den gleichen Zweck hergegeben und dadurch die Notwendigkeit, dieſe Beſtrebungen von ſeiten der Stadt zu för⸗ dern, anerkannt. Es erſchien nun zweckmäßig, als Grundlage für eine ſolche Unterſtützung diejenigen Bedin⸗ gungen zu wählen, welche das Reich und der Staat ſeit Jahren bei Unterſtützung gemeinnütziger Bau⸗ genoſſenſchaften zu ſtellen pflegen, weil damit auch für Charlottenburger Verhältniſſe am eheſten die Gewähr ſtetiger und hinreichender Kontrolle geboten iſt. Im allgemeinen würden alſo alle die in dem Druckſtück Bl. 68 der Akten „Bedingungen für Ge⸗ währung von ſtaatlichen Baudarlehen an Bau⸗ genoſſenſchaften vom 3. Juni 1902“ und den dazu erlaſſenen Ausführungsbeſtimmungen von dem⸗ ſelben Tage aufgeſtellten Vorausſetzungen auch für die Gewährung des hier geforderten Kredits zu⸗ grunde zu legen und nur im einzelnen den be⸗ ſonderen ſtädtiſchen Verhältniſſen anzupaſſen ſein. Es müßte danach, um die Hauptpunkte heraus⸗ zugreifen, vor Gewährung des Kredits für ein be⸗ ſtimmtes Grundſtück, nachdem der Nachweis der Gemeinnützigteit des Unternehmers und der ge⸗ ordneten Vermögenslage der Genoſſenſchaften nach Vorlegung aller erforderlichen Unterlagen, bereits geführt iſt, verlangt werden: 1. Vorlegung des Kaufvertrages über das zu beleihende Grundſtück, oder falls dieſer erſt ſpäter abgeſchloſſen werden ſoll, ein glaub⸗ hafter Nachweis, daß und zu welchem Preiſe und zu welchen ſonſtigen Bedingungen das Grundſtück überlaſſen und aus welchen Mit⸗ teln der Kaufpreis berichtigt werden ſoll, und alsdann, nach Abſchluß des Kaufvertrages, noch vor der endgültigen Entſcheidung über die Darlehnsbewilligung die Vorlegung des Kaufvertrages ſelbſt; 2 2. Vorlegung des Bauentwurfs, aus dem ſämt⸗ liche Wohnungen nebſt Zubehör zu erſehen ſein müſſen; 3. Vorlegung eines Koſtenüberſchlags für das zu errichtende Gebäude, aus welchem die Koſten für Straßenregulierung, Be⸗ und Entwäſſerung, Pflaſterung, Einfriedigung, Baumpflanzung uſw. hervorgehen müſſen; 4. Vorlegung der Verloſungsgrundſätze, eines Mietsvertrag⸗Formulars und einer Haus⸗ ordnung. Wenn nach Erfüllung dieſer Voraus⸗ ſetzungen die Hergabe von Mitteln für ein beſtimmtes Grundſtück unbedenklich erſcheint, ſo wäre ferner zu verlangen, 5. die Bewilligung einer Hypothek an dieſem Grundſtück für das Darlehen innerhalb der noch zu erörternden Grenzen; 6. die Verzinſung und Tilgung des Dar⸗ lehns nach gleichfalls noch zu erörternden Sätzen; 7. die Verpflichtung der Baugenoſſenſchaft, den Bau nach den vorgelegten oder auf Ver⸗ langen des Magiſtrats abgeänderten Ent⸗ würfen und Koſtenanſchlägen unter Verwen⸗ dung guten Materials ſorgfältig und dauer⸗ haft innerhalb der beſonders vereinbarten Friſt auszuführen und bei etwa als notwendig ſich herausſtellenden weſentlichen Anderungen zuvor die Zuſtimmung des Magiſtrats ein⸗ zuholen, ſich auch für die Neuerrichtung des Gebäudes nach einem Brande, für die ord⸗ nungsmäßige Inſtandhaltung uſw. den Be⸗ dingungen des Magiſtrats zu unterwerfen; 8. die Verpflichtung der Genoſſenſchaft, dem Magiſtrat auf Verlangen jederzeit in die geſamte Geſchäftsführung, Bücher, und alle Belege Einſicht zu verſchaffen, auch evtl. ein Mitglied des Magiſtrats als Aufſichtsrats⸗ mitglied aufzunehmen; 9. die Verpflichtung, das Gebäude nach ſeinem vollen Bauwert gegen Brandſchaden zu ver⸗ ſichern; 10. die Verpflichtung, den zu den ſtädtiſchen Beamten, Arbeitern und Leh⸗ rern gehören den Mitgliedern der Genoſſenſchaft min deſtens den⸗ jenigen Teil der von der Genoſſenſchaft insgeſamt beſchafften Wohnungen vor⸗ weg anzubieten, der dem Verhältnis des ſtädtiſchen Darlehens zu dem geſamten auf die Beſchaffung von Genoſſenſchafts⸗ wohnungen verwendeten Kapital entſpricht, ſofern nicht über die Berückſichtigung ſtädti⸗ ſcher Bedienſteter beſondere weitergehende Vereinbarungen getroffen werden, endlich 11. die Einräumung eines Vorkaufsrechts für die Stadtgemeinde auf das zu beleihende Grundſtück. Die genaue Feſtlegung aller Bedingungen ebenſo wie die der Zahlung und Kündigungs⸗ 1 Fe, n