— 175 modalitäten wäre an der Hand der Bl. 68 ff. d. A. abgedruckten ſtaatlichen Bedingungen, d. h. unter Berückſichtigung der oben genannten Hauptpunkte, der Vereinfachung des Geſchäftsganges halber dem Magiſtrat allein zu überlaſſen. Nach Übernahme aller dieſer Verpflichtungen wäre der Genoſſenſchaft das Darlehn entſprechend den ſtaatlichen Grundſätzen bis zu 9/10 des Werts des Hauſes mit Einſchluß des Grund und Bodens (des Bau⸗ und Bodenwertes), jedoch hinter einer mündelſicheren l. Hypothek, d. h. zur zweiten Stelle zu überlaſſen; denn gerade dieſe Beleihung zu angemeſſenem Zinsſatze bietet naturgemäß für die Genoſſenſchaft die größten Schwierigkeiten, und deswegen iſt in der Gewährung des Kredits an dieſer Stelle die erwünſchteſte und wirkſamſte Unterſtützung des ganzen Unternehmens zu er⸗ blicken. Dabei würde der Bauwert v orläufig auf Grund des Baukoſtenüberſchlages oder des Baukoſtenanſchlages anzunehmen ſein. Er wird endgültig nach Fertigſtellung des Gebäudes auf Grund der Taxe unſerer Hochbauverwaltung oder einer öfffentlichen Feuer⸗Verſicherungsanſtalt oder nach einer gerichtlichen Taxe ermittelt; die Wahl zwiſchen dieſen dreien hat der Magiſtrat. Der Wert des Grund und Bodens darf nicht höher als zum Erwerbspreiſe eingeſetzt werden zuzüglich der Koſten für Straßenregulierung, Pflaſterung, Kanaliſation, Be⸗ und Entwäſſerung. Mit Rückſicht auf die Gemeinnützigkeit des Unternehmens liegt kein Grund vor, die Kredit⸗ gewährung im Verhältnis zum Bau⸗ und Boden⸗ wert enger zu begrenzen, als Staat und Reich es tun. Die Sicherheit des Geldes iſt angeſichts der ausbedungenen Kautelen und der ſofort einſetzenden Amortiſitation gewährleiſtet. Die Beleihung bis zur Grenze der Mündel⸗ ſicherheit, die ſich etwa bis zu 5/10 des Bau⸗ und Bodenwertes erſtrecken wird, kann die Genoſſen⸗ ſchaft jederzeit auf dem freien Markt zu angemeſſe⸗ nen Preiſen aufnehmen. Das letzte Zehntel des Bau⸗ und Bodenwertes des betr. Grundſtücks muß ſie aus eigenen Mitteln decken. Es bleibt ſchließlich noch zu erörtern, wie⸗ viel Geld hergegeben werden ſoll, wo es beſchafft werden ſoll, wie es verzinſt und amortiſiert werden ſoll. Der Magiſtrat iſt der Anſicht, daß mit der Her⸗ gabe von nach und nach 500 600 ℳ die hier an⸗ geſtrebten Ziele bereits eine anerkennenswerte Förderung erfahren, und daß deswegen bis zu der von der Genoſſenſchaft geforderten Kredithöhe von 1 Million vorläufig nicht zu gehen ſei. Da ferner die Stadtgemeinde eigenes Geld in dieſem Umfange nicht zur Verfügung hat, wird vorgeſchlagen, jene Summe als Darlehn von der Sparkaſſe aufzunehmen, bei der zurzeit Mittel bis zu dieſer Höhe flüſſig gemacht werden können. Die direkte Aufnahme von der Sparkaſſe iſt nicht angängig, weil die von der Baugenoſſenſchaft aufzunehmenden Hypotheken innerhalb des 6. und 9. Zehntels des Bau⸗ und Bodenwertes ſich nicht voll innerhalb des die Beleihungsgrenze bildenden Rahmens des § 48 des Sparkaſſenſtatuts bewegen würden. Daß die Aufſichtsbehörde die zur Aufnahme Darlehns erforderliche Genehmigung erteilen „iſt mit Rückſicht auf die damit zu verfolgenden des wird Ziele unzweifelhaft, zumal dieſe wenn auch in⸗ direkte Verwendung von Sparkaſſengeldern für gemeinnützige 3wecke durchaus den geſetzlichen Beſtimmungen entſpricht. Maßgebend für die Beurteilung dieſer Fragen iſt das Sparkaſſen⸗ reglement vom 12. Dezember 1838. Nach dem Geiſte, aus dem dieſe Einrichtung geboren iſt, bezwecken die Sparkaſſen „die Hebung des Volks⸗ wohlſtandes, ſie ſind daher ihrer Natur nach wohltätige und gemeinnützige Inſtitute, nicht aber Erwerbsinſtitute. Das Intereſſe an der Erzielung eines Geſchäftsgewinns darf nicht an erſter Stelle ſtehen, wenn ſie ihren eigentlichen Charakter nicht einbüßen wollen“ (vgl. v. Knebel⸗Döberitz „Das Spartaſſenweſen in Preußen 1907“, S. 3). Nachdem die Stadtgemeinde der Sparkaſſe gegen⸗ über als Schuldnerin eingeſchaltet iſt und auf dieſe Weiſe die nach geltendem Recht für die Sparkaſſe unerläßliche Sicherheit der Anlage ganz einwandfrei gewährleiſtet iſt, iſt die Verwendung von Sparkaſſengeldern vorliegend überhaupt nicht mehr zu beanſtanden, ganz abgeſehen davon, daß die Stadtgemeinde als Darlehnsnehmerin gar nicht die Verpflichtung hätte, die Verwendung der Gelder der Sparkaſſe gegenüber zu rechtfertigen. Gegen dieſe Verwendung kann auch nicht geltend gemacht werden, daß es unzuläſſig ſei, Mittel der Allgemeinheit der Sparer beſonderen Berufs⸗ klaſſen (Beamten und Arbeitern) in Form des Darlehns zuzuwenden. Träfe dieſer Einwand zu, dann dürfte die Sparkaſſe noch viel weniger den Hauseigentümern Darlehen gewähren; denn ein⸗ mal ſind dieſe gegenüber der Allgemeinheit der Sparer einſchließlich der Beamten und Arbeiter ebenfalls als eine beſondere Erwerbsklaſſe zu betrachten; und ferner iſt als erwieſen anzunehmen, daß bei rund 95 000 Sparern und 4500 bewohnten Grundſtücken — eine Zahl, die der Zahl der Haus⸗ eigentümer in Charlottenburg annähernd ent⸗ ſprechen dürfte — die Mehrzahl der Sparer nicht aus den Kreiſen der Hauseigentümer ſich rekrutiert (vgl. Monatsbericht für Dezember 1909, S. 9 und 17). Vielmehr iſt die Annahme gerecht⸗ fertigt, daß ein erheblicher Teil der Spar⸗ gelder gerade aus den Kreiſen der Klein⸗ mieter ſtammt, ſo daß es geradezu als eine Forderung der Gerechtigkeit bezeichnet werden muß, daß die flüſſigen Mittel der Sparkaſſe auch einmal dieſen Kreiſen der Bevölkerung zur Verfügung geſtellt werden. Schließlich bleibt entſcheidend, daß die Spar⸗ kaſſe als Wohlfahrtsinſtitut geſchaffen worden iſt, und daß ihre Kapitalien zur Förderung gemein⸗ nütziger Zwecke beſtimmt ſind. Daß und warum die Genoſſenſchaft gemeinnützigen Zwecken, und zwar in ausgedehntem Maße, dient, iſt oben ausführlich dargelegt worden. Da bei der Sparkaſſe das Intereſſe an der Erzielung eines Geſchäftsgewinns nicht an erſter Stelle ſtehen darf, ſo muß dieſer Geſichtspunkt auch bei der Bemeſſung des Zinsfußes für das aufzuwendende Darlehen ins Gewicht fallen. In dieſer Beziehung ſind wir einerſeits der Anſicht, daß die Sparkaſſe bei dieſer Kreditgewährung aus den oben angeführten Gründen einen beſonderen über ihre Geſchäftsunkoſten hinausgehenden Ge⸗ winn nicht zu erzielen braucht. Andererſeits haben wir aber auch davon abgeſehen, das Darlehn etwa zu einem hinter den Selbſtkoſten der Sparkaſſe zurückbleibenden Zinsſatze weiterzugeben und den