—— 200 —— ſprechen zu ſollen. Wir haben daher beſchloſſen, den Betrag von 100 ℳ zur Stiftung eines Ehren⸗ preiſes aus dem Dispoſitionsfonds zu bewilligen und erſuchen unſerem Beſchluſſe zuzuſtimmen. Charlottenburg, den 13. April 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Seydel. IIIb 653. Druckſache Nr. 109. Vorlage betr. Abänderung des Ortsſtatuts über die Unfallfürſorge für Beamte. Urſchriftlich mit den Akten Stelle 1 Fach 6 Nr. 5 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Dem abgedruckten Nachtrage zu dem Orts⸗ ſtatut vom 4./25. Oktober 1907 betreffend die Fürſorge für Beamte der Stadt Charlotten⸗ burg bei im Dienſt erlittenen Betriebs⸗ unfällen wird zugeſtimmt. 2. Der Gemeindebeſchluß vom 12./25. Sep⸗ tember 1907 betreffend die Unfallfürſorge für ſtädtiſche Angeſtellte wird durch folgende Be⸗ ſtimmung ergänzt: Für diejenigen Angeſtellten, die nicht in reichsgeſetzlich der Unfallverſicherung unterliegenden Betrieben beſchäftigt ſind, gilt Artikel 1 § 6 Abſatz 2 des Reichs⸗ geſetzes betreffend die Unfallfürſorge für Beamte vom 18. Juni 1901 mit der Maß⸗ gabe, daß die von den öffentlichen Kran⸗ kenkaſſen geleiſteten Krankenunterſtützun⸗ gen bis zum Ablauf der 26. Woche nach Eintritt des Unfalles, ſowie das von den Krankenkaſſen geleiſtete Sterbegeld auf die Beträge in Anrechnung gebracht wer⸗ den, die auf Grund des Ortsſtatuts zu leiſten ſind. Der Bezirksausſchuß zu Potsdam hat uns er⸗ ſucht, das Ortsſtatut vom 4./25. Oktober 1907 be⸗ treffend die Unfallfürſorge für Beamte, abzuändern, und zwar mit der Begründung, daß § 1 Nr. 3 des Ortsſtatuts dem § 6 Abſatz 2 des Reichsgeſetzes vom 18. Juni 1901 betreffend die Unfallfürſorge für Beamte, zuwiderlaufe. Die beanſtandete Vorſchrift des Ortsſtatuts lautet: „3. Unter Abänderung des Artikels 1 § 6 Abſ. 11 des Geſetzes wird beſtimmt, daß die von den Krankenkaſſen oder der Gemeindekranken⸗ verſicherung geleiſteten Krankenunterſtützun⸗ gen bis zum Ablauf der 26. Woche nach Ein⸗ tritt des Unfalls auf die Penſion bzw. Rente und den Erſatz der Koſten des Heilverfahrens in Anrechnung zu bringen ſind.“ Das Verlangen des Bezirksausſchuſſes geht — poſitiv ausgedrückt — dahin, die Vorſchrift des § 6 Abſatz 2 des Beamtenunfallfürſorgegeſetzes auch für unſere Beamtenunfallfürſorge in Geltung zu ſetzen, d. h. der Krankenkaſſe einen Erſatzanſpruch hinſichtlich derjenigen Unterſtützungen zu gewähren, die ſie von der 13. Woche ab an die in unfall⸗ verſicherungspflichtigen Betrieben beſchäftigten und im Betriebe verunglückten Beamten geleiſtet hat. Dies Verlangen iſt keineswegs einwandfrei. Wenn auch die Krankenkaſſen gegenüber allen anderen Verſicherungsträgerr (Unfallberufsgenoſſenſchaf⸗ ten, Staat und Reich) einen ſolchen Erſatzanſpruch kraft ausdrücklichen Geſetzes haben (§ 25 Abſ. 2 Gew.⸗Unf.⸗Verſ.⸗Geſ., § 6 Abſ. 2 Beamt.⸗Unf.⸗ Fürſ.⸗Geſ. im Reich und Staat), ſo liegt doch der Fall gegenüber der Stadt als Unfallverſicherungs⸗ trägerin deshalb anders, weil hier ein entſprechendes Geſetz fehlt. Wir wollen von einem Widerſpruch gegen das Verlangen des Bezirksausſchuſſes abſehen, weil die verlangte Anderung des Ortsſtatuts für uns keine wirtſchaftliche Bedeutung hat. Falls wir dem Ver⸗ langen des Bezirksausſchuſſes nachgeben, räumen wir nämlich den Krankenkaſſen einen Erſatzanſpruch nur in denjenigen Fällen ein, in denen ein Be⸗ amter, der in einem unfallverſicherungspflichtigen Betriebe beſchäftigt iſt, von der Krankenkaſſe bei einem Unfall mehr als 13 Wochen Unterſtützung erhält. Der Erſatzanſpruch der Krankenkaſſe kann alſo nur entſtehen, a) wenn es ſich um einen Unfall eines Beamten handelt, der in einem unfallverſicherungs⸗ pflichtigen Betriebe beſchäftigt iſt, auf den alſo unſere Unfallfürſorge für Beamte kraf t Ortsſtatuts Anwendung findet, b) wenn dieſer Beamte gleichzeitig kranken⸗ verſicherungspflichtig iſt. Ganz abgeſehen von der Seltenheit von Un⸗ fällen überhaupt, treffen in unſerer Verwaltung dieſe beiden Vorausſetzungen nur in äußerſt ſeltenen Fällen in einer Perſon zuſammen. Von den Beamten, die an ſich grundſätzlich kranken⸗ verſicherungspflichtig ſind und außerdem aber auch in einem unfallverſicherungspflichtigen Betriebe beſchäftigt werden, kommen in unſerer Verwaltung nur die Koksvermeſſer und Wiegemeiſter, der Ma⸗ ſchiniſt im Krankenhauſe und die Oberfeuerwehr⸗ männer in Frage, jedoch alle dieſe Beamten nur in den erſten 3 Jahren ihrer Anſtellung, weil nach dieſer Zeit ihr Gehalt mehr als 2000 ℳ beträgt und ſie dann nicht mehr krankenverſicherungs⸗ pflichtig ſind (vgl. Ortsſtatut vom 22. Dezember 1898). Es kann ſich alſo überhaupt nur um ſehr wenige Beamte handeln, bei denen ein Erſatz⸗ anſpruch der Krankenkaſſe praktiſch werden kann. Zurzeit haben z. B. alle dieſe in unfallverſicherungs⸗ pflichtigen Betrieben beſchäftigten Beamten mehr als 2000 ℳ Gehalt. Zurzeit iſt alſo keiner unſerer in einem unfallverſicherungspflichtigen Betriebe beſchäftigten Beamten krankenverſicherungspflichtig. Die vom Bezirksausſchuß verlangte Anderung würde deshalb zurzeit überhaupt gar nicht in An⸗ wendung kommen können. Da unſer Ortsſtatut nicht nur für die in unfall⸗ verſicherungspflichtigen Betrieben beſchäftigten Be⸗ amten, ſondern gemäß Gemeindebeſchluß vom 12./25. September 1907 auch für die übrigen An⸗ geſtellten gilt, iſt es notwendig, die auf Erfordern des Bezirksausſchuſſes aus dem Ortsſtatut en t⸗ fernte Vorſchrift für diejenigen Beamten, auf die das Ortsſtatut lediglich kraft Gemeinde⸗ beſchluſſes Anwendung findet, wieder in Geltung zu ſetzen; denn hinſichtlich derjenigen Be⸗ amten, die nicht in unfallverſicherungspflichtigen Betrieben beſchäftigt werden, kann ein Erſatz⸗ anſpruch der Krankenkaſſen überhaupt nicht in Frage kommen. Die notwendige Anderung geſchieht zweckmäßig in der Weiſe, daß die bisherige Be⸗ ſtimmung des Ortsſtatuts § 1 Nr. 3 dem Gemeinde⸗