—— 202 —— 1. Der mit der offenen Handelsgeſellſchaft in Firma Fritz Flatow geſchloſſene Urkunds⸗ vertrag vom 2. April 1910 — Nr. 1170 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlotten⸗ burg — ſowie der mit dem Kaufmann Adolf Lewin geſchloſſene Urkundsvertrag vom 11. April 1910 — Nr. 1172 des Urkunden⸗ verzeichniſſes der Stadt Charlottenburg —, werden genehmigt. Der Erlös für die verkauften Parzellen iſt bei den durch die Platzänderung entſtehenden Koſten zu verrechnen. Nachdem der Abänderung der Fluchtlinien 1⁰ am Reichskanzlerplatz durch Beſchluß der Stadt⸗ verordnetenverſammlung vom 19. Januar 1910 zugeſtimmt iſt, ſind wir wegen des weiteren Ver⸗ kaufs der aus dieſem Anlaß zur Umwandlung gekommenen früher bebauungsplanmäßigen Straßen landflächen mit den Anliegern offene Handels⸗ geſellſchaft in Firma Fritz Flatow und mit dem Kaufmann Adolf Lewin in Verbindung getreten und haben hierüber Verträge abgeſchloſſen. Mit der offenen Handelsgeſellſchaft in Firma Fritz Flatow, die nur etwa 7 qm erwirbt, iſt ein Kaufpreis von 300 ℳ für die von ihr zu erwerbende Vorgarten⸗ fläche, mit dem Kaufmann Adolf Lewin, der eine etwa 6 qm große Baumaske zu erwerben hat, ein Kaufpreis von 750 ℳ für die Quadratrute verein⸗ bart. Die Preiſe erſcheinen angemeſſen. Ein Verkauf der Flächen kommt nur an die fraglichen Grundſtückseigentümer in Betracht; die Regelung der Fluchtlinienänderung am Reichskanzlerplatz erfährt durch den Abſchluß der Verträge eine weitere Förderung. Wir beantragen daher unſerm Beſchluß zuzuſtimmen. Charlottenburg, den 27. April 1910. Der Magiſtrat. Schu ſt e hr u s. Bredtſchneider. Dr Maier. IXE. 418. Druckſache Nr. 112. Borlage betr. Uebernahme des Lietzenſees durch die Stadtgemeinde. Urſchriftlich mit dem Heft 116 und den Akten Fach 4 Nr. 14 Bd. IV und an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der über die Übernahme des Lietzenſees zwiſchen der Terrain⸗Aktiengeſellſchaft Park Witzleben in Liquidation und der Stadt⸗ gemeinde abgeſchloſſene Urkundsvertrag vom 19. März 1910 — Nr. 1165 des Urkunden⸗ verzeichniſſes der Stadt Charlottenburg wird genehmigt. 2. Die nach § 2 des Vertrages von der Witzleben⸗ geſellſchaft für die Ubernahme der Seeunter⸗ haltungslaſt zu zahlende Entſchädigung von 100 000 ℳ iſt dem Straßenregulierungsfonds zuzuführen. 8 3. Die für das Rechnungsjahr 1910 aus der Ver⸗ waltung des Lietzenſees aufkommenden Ein⸗ nahmen ſind dem Ordinarium des Straßen⸗ bauetats zuzuführen. Der Lietzenſee iſt ſeinerzeit von der Terrain⸗ Aktiengeſellſchaft Park Witzleben erworben und das ihn umgebende Gelände auf Grund der zwiſchen der Geſellſchaft und der Stadtgemeinde über die Aufſchließung von Witzleben geſchloſſenen Verträge anbaufähig hergeſtellt worden. In dieſen Verträgen waren über den Lietzenſee Verein⸗ barungen dahin getroffen, daß die Geſellſchaft verpflichtet war, den Lietzenſee, bevor mit der Bebauung ihres Geländes begonnen wurde, auf mindeſtens 1 m unter Niedrigwaſſer auszubaggern und von dieſem Zeitpunkt ab dauernd auskrauten und ausräumen zu laſſen. Der Geſellſchaft iſt ferner die Verpflichtung auferlegt, den Lietzenſee innerhalb ſeiner Uferlinien weder zuzuſchütten, noch einzudämmen, noch zu bebauen. Die Ge⸗ ſellſchaft hat die erſte Ausbaggerung vorgenommen und iſt hierbei über ihre vertragliche Verpflichtung hinausgegangen, indem ſie den See teilweiſe bis 2 m unter Niedrigwaſſer ausgehoben hat. Durch Peilungen haben wir feſtgeſtellt, daß ſeit der im Jahre 1906 bewirkten Baggerung bis zum gegen⸗ wärtigen Zeitpunkt eine Veränderung der See⸗ ſohle nicht ſtattgefunden hat. Ebenſowenig haben ſich Veränderungen an den Ufern gezeigt. Wir haben deshalb kein Bedenken getragen, die Über⸗ nahme des Sees, der tatſächlich nach Maßgabe des Bebauungsplans einen öffentlichen Charakter angenommen hat, und für die ganze Stadtgegend von hervorragender Bedeutung iſt, ins Auge zu faſſen und zu betreiben. Trotz des Intereſſes, einen entſcheidenden Einfluß auf die Verhältniſſe des Sees zu gewinnen, ſchien es uns jedoch an⸗ gezeigt, die Ubernahme des Sees von der Zahlung einer Abfindung für die Seeunterhaltung abhängig zu machen. Bisher waren alle Verſuche, die Geſellſchaft zu einer Abfindungsleiſtung zu ver⸗ anlaſſen, ohne Erfolg. Wir glaubten deshalb, daß die von der Stadtverordnetenverſammlung be⸗ ſchloſſene Ausdehnung des Kaufangebots über den Baublock am Lietzenſee, dem wir unſere Zuſtimmung zu erteilen hatten, der geeignete Zeitpunkt ſei, von der Geſellſchaft die Übereignung des Lietzenſees gegen eine Entſchädigung zu fordern. Wir haben dieſe Entſchädigung nach Maßgabe eines von der Tiefbaudeputation bereits im Mai 1905 gemachten und jetzt wiederholten Vorſchlages auf 100 000 ℳ bemeſſen. Die Zinſen dieſes Betrages werden, wie wir glauben, ausreichen, dauernd alle im Intereſſe der Reinhaltung des Sees nötigen Ar⸗ beiten zu beſorgen. Es kann daher dahingeſtellt bleiben, ob aus der Fiſchereinutzung, wie die Geſell⸗ ſchaft nach dem vorgelegten von ihr abgeſchloſſenen Vertrage behauptet, 800 ℳ jährlicher Pachtertrag und aus der Seebenutzung für Eisbahnzwecke ein jährlicher Pachtertrag von 3000 ℳ zu erzielen iſt. Die Geſellſchaft hat, nachdem wir die Übereignung des Lietzenſees gegen Zahlung einer Entſchädigung von 100 000 ℳ an uns als Bedingung für die Zu⸗ ſtimmung des von der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung beſchloſſenen Ankaufs des Blocks am Königs⸗ weg zwiſchen Witzlebenplatz und der Neuen Kant⸗ ſtraße geſtellt hatten, dieſe Bedingungen ange⸗ nommen und mit uns den mitabgedruckten Vertrag abgeſchloſſen. Danach wird der See der Stadtgemeinde unentgeltlich, pfandfrei und frei von privatrecht⸗ lichen Belaſtungen jeder Art übereignet. Den Anliegern ſteht ein Benutzungsrecht am See nicht zu. Die vereinbarte Entſchädigung von 100 000 ℳ