—— 203 ——— zahlt die Geſellſchaft vor der Auflaſſung des Sees. Die Geſellſchaft trägt ferner die Koſten der Her⸗ ſtellung einer Uferbefeſtigung vor dem in ihrem Eigentum ſtehenden an den See grenzenden Grund⸗ beſitz und leiſtet Gewähr dafür, daß der Stadt⸗ gemeinde die gleichen Koſten auch inſoweit erſetzt werden, als die Seegrundſtücke nicht der Geſellſchaft gehören und unbebaut ſind. Die der Geſellſchaft den bebauten Grundſtücken gegenüber vertraglich beſtehenden diesbezüglichen Rechte überträgt ſie auf die Stadtgemeinde. Schließlich wird die im § 16 unter Nr. 1 der Vertragszuſammenſtellung über die Aufſchließung von Witzleben vorgeſchriebene Beſchränkung der Unbebaubarkeit für die dem See zunächſt gelegene Zone im Intereſſe einer weiter⸗ gehenden Sicherſtellung des gärtneriſchen Charak⸗ ters der unbebaubaren Zone dahin abgeändert, daß die Eigentümer von Seegrundſtücken den unbe⸗ baubaren Streifen nur als Garten benutzen dürfen und ihn wie Vorgärten anzulegen und zu unter⸗ halten haben. Die Zuführung der von der Geſellſchaft zu zahlenden Entſchädigung zum Straßenregulierungs⸗ fonds rechtfertigt ſich inſofern, als dadurch die Entſchädigung den Kapitalien der Stadtgemeinde zugeführt und, ſobald der Straßenregulierungs⸗ fonds die zu ſeiner Zweckbeſtimmung notwendigen Mittel beſitzt, auch zinsbringend angelegt wird. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 21. April 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. IXE. 432. Dr Maier. Nummer 1165 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 19. März des Jahres ein⸗ tauſendneunhundert und zehn. Vor mir dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr jur. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Stadt⸗ ſekretär Hermann Graupe von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 10. Dezember 1909. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Genehmi⸗ gung durch die Stadtverordnetenverſammlung abgebe. 2. Für die Aktiengeſellſchaft in Firma Terrain⸗ aktiengeſellſchaft Park Witzleben in Liquida⸗ tion in Berlin das alleinige Vorſtandsmitglied Herr Kommerzienrat Werner Eichmann in Berlin. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 1. Die Terrainaktiengeſellſchaft Park Witzleben im folgenden „die Geſellſchaft“ genannt, iſt Eigen⸗ tümerin des im Grundbuch der Stadt Charlotten⸗ burg Band 171 Bl. Nr. 5934 belegenen Lietzenſees. Dieſes Grundſtück, das aus den Parzellen 3328/57 uſw., 3789/55 uſw., 3791/56, 4178,58, 4179,/55 uſw., 4181/55 uſw., 4453/34 uſw., 4183/55 uſw. und 4803/66 uſw. beſteht, übereignet ſie mit Aus⸗ nahme der Parzelle 4453/34 uſw. unentgeltlich pfandfrei und frei von privatrechtlichen Belaſtungen jeder Art an die Stadtgemeinde Charlottenburg. Die Geſellſchaft leiſtet beſonders dafür Gewähr, daß den Anliegern irgend ein Benutzungsrecht am See und ein etwaiger Anſpruch bei ſpäterer Be⸗ ſeitigung des Sees durch Verſiegen oder Zu⸗ ſchütten von der Geſellſchaft oder ihren Rechts⸗ vorgängern nicht eingeräumt iſt. Die Geſellſchaft iſt nicht verpflichtet, vor der Auflaſſung die grundbuchmäßigen Grenzen mit den tatſächlichen Grenzen des Sees in Übereinſtimmung zu bringen. 8 2. Mit der Auflaſſung des Seegrundſtücks an die Stadtgemeinde gehen Beſitz, Nutzungen und Laſten auf die Stadtgemeinde über. Mit dem Tage der Auflaſſung wird die Geſellſchaft alſo auch von den im § 15 der Vertragszuſammenſtellung über die Aufſchließung von Witzleben bezeichneten Ver⸗ pflichtungen befreit. Für die UÜbernahme der See⸗ unterhaltungslaſt erhält die Stadtgemeinde eine beſondere bare Entſchädigung von 100 000 wörtlich: „Einhunderttauſend Mark“, zu zahlen un⸗ mittelbar vor der Auflaſſung der im § 1 aufge⸗ führten Parzellen. § 3. Die Geſellſchaft geſtattet der Stadtgemeinde auf ihren Grundſtücken zwiſchen Dernburgplatz, Herbartſtraße und Neue Kantſtraße eine beſondere Uferbefeſtigung anzulegen. In Ausſicht genommen iſt ein etwas oberhalb der Waſſerlinie gelegenes Bankett aus Steinen oder Faſchinen, an das ſich eine mit Raſen befeſtigte Böſchung anſchließt. Die Geſellſchaft übernimmt die Koſten hierfür, die ſchätzungsweiſe auf 6—8 ℳ für das laufende Meter berechnet ſind, bis zum Höchſtbetrage von 8 ℳ für das laufende Meter. Sie leiſtet Gewähr dafür, daß die Stadtgemeinde eine gleiche Anlage auf dem anliegenden Lageplan mit a be d a bezeichneten Grundſtückskomplex d. h. auf den Grundſtücken Bd. 51 Bl. 2138 und Bd. 44 Bl. 1940 herzuſtellen und die Koſten bis zum Betrage von 8 ℳ für das laufende Meter befugt iſt. Sie übernimmt ferner die Verpflichtung, dafür zu ſorgen, daß auf ſämt⸗ lichen Grundſtücken und zwar auf den Grundſtücken der Geſellſchaft mit dem Range vor ſämtlichen Belaſtungen in Abt. drei und auf den übrigen Grundſtücken an bereiteſter Stelle eine Grund⸗ dienſtbarkeit des Inhalts eingetragen wird, daß der Seeeigentümer berechtigt iſt, eine ſolche Anlage auf den Grundſtücken zu haben, und der Grundſtücks⸗ eigentümer verpflichtet iſt, dieſe Anlage zu unter⸗ halten. Sobald die auf den übrigen nicht der Geſellſchaft gehörigen Grundſtücken eingetragenen Hypotheken, Grund⸗ und Rentenſchulden zur Rück⸗ zahlung gelangen, iſt die Löſchung der Hypotheken zu bewirken und der Grunddienſtbarkeit das Rang⸗ recht vor allen Eintragungen in Abteilung III zu verſchaffen.