—— 204 — § 4. Der Eigentümer des Grundſtückes Dernburg⸗ platz Nr. 2 hat der Geſellſchaft gegenüber in § 10 Ziffer 1I1 des Kaufvertrages vom 9. Juni 1906 nachſtehende Verpflichtungen übernommen: „Käufer iſt verpflichtet, die vorhandenen Böſchungen der Seeufer oberhalb und unter⸗ halb des Waſſerſpiegels dauernd gegen Be⸗ ſchädigung zu ſichern und in gutem Zuſtande zu erhalten, und dieſe Verpflichtung bei einem etwaigen Verkaufe des Grundſtücks auf ſeinen Rechtsnachfolger im Beſitz zu übertragen.“ Die Geſellſchaft tritt die ihr aus dieſer Ver⸗ einbarung gegen den Grundſtückseigentümer zu⸗ ſtehenden Rechte an die Stadtgemeinde ab. Ebenſo überträgt ſie, ſoweit ihr nach den mit den übrigen Seeanliegern oder deren Rechtsvorgängern ge⸗ ſchloſſenen Verträgen eine derartige Berechtigung gegen die Seeanlieger oder deren Rechtsvorgänger zuſteht, dieſe auf die Stadtgemeinde. Soweit die Bank für Handel und Induſtrie, die Firma Braun und die Firma Bachſtein ſich in von ihnen abge⸗ ſchloſſenen Kaufverträgen von ihren Käufern eine gleiche Verpflichtung ausbedungen haben, leiſtet die Geſellſchaft auch für die Abtretung der aus dieſer Vertragsbeſtimmung den Verkäufern zu⸗ ſtehenden Rechte an die Stadtgemeinde Gewähr. § 5. Die im § 16 unter Nr. 1 der Zuſammenſtellung der vereinbarten Bedingungen für die Aufſchließung von Witzleben vorgeſchriebene Beſchränkung wird dahin abgeändert, daß die Eigentümer den mit hellgrüner Farbe bezeichneten Streifen nur als Garten benutzen dürfen unter ſinngemäßer An⸗ wendung der Polizeiverordnung betreffend die Anlegung und Unterhaltung der Vorgärten vom 7. Februar 1900, eine Einfriedigung am Seeufer darf unterbleiben. Die Geſellſchaft hat die ab⸗ geänderte Beſchränkung auf den in ihrem Eigen⸗ tum ſtehenden Grundſtücken alsbald mit dem Range vor den Belaſtungen in Abt. III eintragen zu laſſen und dahin zu wirken, daß die Beſchränkung auch auf den anderen Grundſtücken eingetragen wird. Soweit die Beſchränkung in der neuen Form nicht zur Eintragung gelangt, bewendet es bei der beſtehenden eingetragenen Beſchränkung. In einer Reihe der mit den Seeanliegern geſchloſſenen Kaufverträge hat die Geſellſchaft folgende Vereinbarungen getroffen: „Käufer und Verkäufer vereinbaren eine Grunddienſtbarkeit, inhalts deren der jeweilige Eigentümer des gekauften Ufergrundſtücks zugunſten des jeweiligen Eigentümers des Lietzenſees in der Ausübung ſeines Eigen⸗ tums inſofern beſchränkt wird, als er Ufer⸗ befeſtigungen oder Einzäunungen ſeines Grundſtücks gegen den Lietzenſee nur mit vorheriger ſchriftlicher Genehmigung des See⸗ eigentümers anlegen darf. Die ſeitliche Einfriedigung darf innerhalb der Zone am See, innerhalb welcher die Er⸗ richtung von Baulichteiten nicht zuläſſig iſt, nicht anders als durch einen mindeſtens 1,50 m hohen Zaun aus eiſernen Stützen und Drahtgeflecht erfolgen. Käufer und Verkäuferin beantragen, daß dieſe Grunddienſtbarkeit in Abt. II des für das gekaufte Grundſtück neu zu bildenden Grundbuchblatts zugunſten des jeweiligen Eigentümers des Grundſtückes Charlotten⸗ burg Bd. 171 Bl. 5934 eingetragen wird. Der Grunddienſtbarkeit iſt der Rang vor ſämt⸗ lichen Belaſtungen in Abt. 1II des Grund⸗ buchs zu verſchaffen.“ Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, in die Löſchung der hiernach eingetragenen Grunddienſt⸗ barkeit hinſichtlich derjenigen Grundſtücke zu willigen, auf denen die in dem erſten Abſatz dieſes Para⸗ graphen erwähnte Eintragung mit mindeſtens gleichwertigem Range erfolgt. Soweit weder die im Abſatz 1 dieſes Paragraphen vorgeſehene Ver⸗ pflichtung zur Eintragung gelangt, noch die vor⸗ ſtehend erwähnte Grunddienſtbarkeit eingetragen iſt, obwohl dies in den mit den Seeanliegern ge⸗ ſchloſſenen Verträgen vorgeſehen iſt, übernimmt die Geſellſchaft die Verpflichtung, mit allen Mitteln nötigenfalls im Klageweg dahin zu wirken, daß die nachträgliche Eintragung dieſer Grunddienſtbarkeit ſtattfindet. § 6. Für die durch § 3 dieſes Vertrages begründeten Verpflichtungen der Geſellſchaft haftet die von ihr für die Aufſchließung von Witzleben bei der Stadt⸗ gemeinde hinterlegte Generalſicherheit von noch 551 400 ℳ in Höhe von 4640 . § 7. Die Koſten und Stempel des Vertrages und der Auflaſſung, ſowie die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. § 8. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch die Stadtverordnetenverſamm⸗ lung abhängig. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. Juli 1910 erteilt und der Geſellſchaft ſchriftlich in der Form des § 56 Ziffer 8 der Städte⸗ ordnung mitgeteilt, ſo kann keine der beiden Par⸗ teien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben: Terrain⸗Aktiengeſellſchaft Park Witzleben in Liqui⸗ dation. Eichmann, Werner Eichmann Hermann Graupe. Beurkundet Dr Adolf Maier Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Druckſache Nr. 113. Bericht des Ausſchuſſes über die Vorlage betr. Aſphaltierung der Kaiſer⸗Friedrich⸗Straße füdlich der Bis marckſtraße (Druckſache Nr. 98). Verhandelt Charlottenburg, den 19. April 1910. Anweſend: Stadtv. Braune, Hirſch, Klau, Klick, Mar⸗ quardt, Neukranz, Dr Rothholz, Dr Stadt⸗ hagen, Stein, Wagner.