gründung trifft auch für dieſen Teil der Bahn zu. Denn es iſt ſchwerlich zu erwarten, daß auf der End⸗ ſtrecke bei der Betriebseröffnung bereits ein ſolcher Verkehr ſich entwickelt hat und die Bebauung ſo weit vorgeſchritten iſt, daß die außerordentlich hohen Koſten der Anlage verzinſt und die gleichfalls ſehr hohen Betriebskoſten gedeckt werden. Bei dem hohen Intereſſe, das die Stadt an dem Aufſchluß jenes Stadtgebiets durch eine Schnellbahn beſitzt und bei dem eigenen Intereſſe der Stadt als Eigen⸗ tümerin der am Spandauer Bock belegenen Terrains rechtfertigt ſich auch hier ein ſtädtiſcher Zuſchuß. Dieſer Zuſchuß iſt auf 200 000 ℳ angenommen. Dieſer Betrag iſt bereits im Jahre 1905 vor Abſchluß des Abkommens über die Bahnverlängerung nach dem Reichskanzlerplatz von der Tiefbaudeputation und uns für angemeſſen erachtet. Damals bereits iſt der Geſellſchaft in Ausſicht geſtellt, die Gewährung dieſes Zuſchuſſes bei der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung zu beantragen und zu befürworten. Wir halten dieſen Zuſchuß bei Vergleich der Bedeutung und Länge dieſer Strecke mit der Strecke von der Bis⸗ marckſtraße (Ecke Krumme Straße) bis zum Reichs⸗ kanzlerplatz auch jetzt noch für angemeſſen im Hin⸗ blick darauf, daß die Geſellſchaft vom Forſtfiskus und der Neu⸗Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft im Übrigen durch Zuſchüſſe gedeckt iſt. Die Zahlung des Zu⸗ ſchuſſes ſoll bei der Eröffnung des Betriebes er⸗ folgen. Die Mittel ſind dem Bismarckſtraßenkonto zu entnehmen, woſelbſt mit der Verausgabung dieſer Mittel gerechnet iſt. Zu b. Die Notwendigkeit der Fluchtlinien⸗ änderung der Schwarzburgallee iſt bereits betont. Mit Rückſicht auf den mit der Neu⸗Weſtend⸗Aktien⸗ geſellſchaft beſtehenden Regulierungsvertrag mußte auch für die veränderte Straße die Koſtenlaſt nach Maßgabe des Regulierungsvertrages übernommen werden. Ferner mußte, da eine Fortſetzung der Schwarzburgallee in das forſtfiskaliſche Gebiet über den Bahneinſchnitt projektiert iſt, dafür geſorgt werden, daß die etwaigen Brückenbaukoſten ſich durch das Vorhandenſein der Bahn nicht erhöhen und daß die Geſellſchaft die Erbauung einer Brücke über ihrem Bahnkörper duldet. Zu c. Die Notwendigkeit, die Vorſchriften der beſtehenden Zuſtimmungsverträge im Weſent⸗ lichen unverändert auf die Bahnfortſetzung anzu⸗ wenden, ergibt ſich daraus, daß es ſich um eine Fort⸗ ſetzung handelt, die in die vorhandene kleinbahn⸗ rechtliche Bahneinheit aufgenommen wird. Die Anderungen, die ſich aus der Billigkeit ergeben, beziehen ſich auf die Bemeſſung des Entgelts der hinzutretenden Strecke und auf die Feſtſetzung des Erwerbspreiſes. Ferner mußten Beſtimmungen aufgenommen werden, die die Rechte der Gemeinde auch in Anſehung der Erweiterung des Unterneh⸗ mens über die Gemarkungsgrenze hinaus ſchützen. Die Feſtſetzung des Termins für die Eröffnung des Betriebes und die Fahrplangeſtaltung ſind als Mindeſtanforderungen aufgenommen. Im Ein⸗ zelnen iſt zu bemerken: Zu 1. Der Ablauf der Zuſtimmung entſpricht der Beſtimmung des Hauptvertrages. Z3u . Der Eröffnungstermin für die Bahn iſt auf Wunſch der Hochbahngeſellſchaft ſehr ge⸗ räumig feſtgeſetzt. Wir haben hiergegen ſchließlich keine Bedenken mehr erhoben. da an dem Bahn⸗ betrieb in erſter Linie die Neu⸗Weſtend⸗Aktienge⸗ ſellſchaft intereſſiert iſt, die bei hervortretendem Bedürfnis für eine frühere Eröffnung ſorgen wird. 206. —— Zu c iſt nichts zu erläutern. Zu c4. Die Entgeltberechnung weicht von dem Prinzip des Hauptvertrages ab. Der Haupt⸗ vertrag geht davon aus, daß der ganze Verkehr auf der Stammlinie nach der Warſchauer Brücke und dem Leipziger Platz der Berechnung des Entgelts unterworfen iſt. Dieſe Berechnung bezweckt ohne weitere Ermittlungen von dem Bruttoertrage des Verkehrs eine Quote als Entgelt zu erfaſſen. Sie iſt entſtanden im Gegenſatz zu dem von der Stadt Berlin angewendeten Prinzip, lediglich den im eigenen Gemeindegebiet erzielten Bruttoertrag mit Abgaben zu belegen, andererſeits in Verfolgung des Gedankens im Verhältnis Charlottenburg mit Berlin gleich zu ſtellen. Berlin erhebt 2% vom Bruttoertrag. Bei Aufſtellung des Charlottenburger Hauptvertrages iſt die Länge der Charlottenburger zu den Berliner Strecken in Vergleich geſtellt und danach bei Zugrundelegung eines Entgelts von 2%, des in Berlin abgabepflichtigen Bruttoertrages im Verhältnis der Streckenlänge der Geſamtlinie zu dem auf Charlottenburger Gebiet belegenen Teil der Geſamtlinie das Entgelt auf 8/36% für das Charlottenburger Gebiet errechnet. Dieſe Art der Berechnung iſt auch bei der Fortſetzung der Bahn nach dem Wilhelm⸗ und Reichskanzlerplatz beibe⸗ halten und eine verhältnismäßige Erhöhung der Abgabenquote vereinbart. Schon für die Strecke Bismarckſtraße —Reichskanzlerplatz wird dieſe Form der Abgabenerhebung im Hinblick auf die Zuſchuß⸗ bedürftigkeit dieſer Strecke von der Hochbahngeſell⸗ ſchaft als drückende Härte bezeichnet; für die Fort⸗ ſetzung nach der Gemarkungsgrenze wird eine an⸗ dere Entgeltsberechnung als die nach den wirklichen Erträgen als unannehmbar abgelehnt. Wir haben uns deshalb bereit gefunden, unter Anwendung der von der Stadt Berlin für die Strecke Leipziger Platz— Schönhauſer Allee vereinbarten Art der Er⸗ tragsermittlung die Abgabe von 2% vom Brutto⸗ ertrage zuzugeſtehen. Zu cs gilt das zu 2 Geſagte. 3u c. Für die Ermittlung des Erwerbs⸗ preiſes haben wir eine Vorſchrift vereinbart, die ſich an die des Vertrages über die Fortführung der Bahn nach dem Reichskanzlerplatz anſchließt. Der Er⸗ werbspreis gilt als ein Zuſatzpreis zu demjenigen Preis, der für die Strecke bis zum Wilhelmplatz und für die Strecke von der Bismarckſtraße bis zum Reichskanzlerplatz vereinbart iſt. Die Herabſetzung des Zuſatzpreiſes im Verhältnis zu dem für die Strecke Bismarckſtraße—-Reichskanzlerplatz ver⸗ einbarten Preis ergibt ſich aus der geringeren Ver⸗ kehrsbedeutung der Strecke. Zu . Das außerhalb der Charlottenburger Gemarkung belegene, im Bau begriffene Kraftwerk der Hochbahngeſellſchaft kann für den Fall des Erlöſchens der Genehmigung oder Beendigung der Zuſtimmung für die Fortſetzung des Betriebes ebenſo bedeutungsvoll werden, wie der an unſerer Gemarkungsgrenze projektierte Auf⸗ ſtellbahnhof. Es iſt deshalb die Erwerbsmöligchkeit vorbehalten, die nach dem Hauptvertrage nur für den Fall des Erwerbes der Bahn als eines Ganzen vor Ablauf der Zuſtimmung und Genehmigung begründet iſt. Zu . Die Bedingung iſt im Intereſſe un⸗ ſerer Elektrizitätswerke getroffen. Zu . Die Vereinbarung dient der Sicherung der für die Gemeinſchaft der Wegeunterhaltungs⸗ pflichtigen begründeten Rechte.