Mit unſeren Anträgen folgen wir einem Be⸗ ſchluß der Tiefbaudeputation. Charlottenburg, den 21. April 1910. Der Magiſtrat. Sſchu ſt e hr u s. Bredtſchneider. Dr Maier. IX. A. 1015/09. Bedingungen fur die FIortie zung der unter⸗ grundbahn vom Reichskanzlerplatz bis zur Gemarkungsgrenze. Die Stadtgemeinde Charlottenburg erteilt der Aktiengeſellſchaft in Firma Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen in Berlin auf Grund des § 6 Abſ. 1 des Kleinbahngeſetzes vorbehaltlich der Rechte Dritter und der zuſtändigen Behörden die Zuſtimmung zur Benutzung der Reichsſtraße vom Reichskanzlerplatz bis zur Schwarzburgallee und der Schwarzburgallee mit ihrer ideellen Ver⸗ längerung bis zum Schnittpunkt mit der Gemar⸗ kungsgrenze. Der Bau der Bahn Streckenzeichen 454 85 bis Gemarkungsgrenze — hat nach den beige⸗ fügten Plänen zu erfolgen. Sollten dieſe Pläne im Planfeſtſtellungs⸗ oder Genehmigungsverfahren ſo abgeändert werden, daß eine weitere Inanſpruch⸗ nahme von Straßengelände, als in den Plänen angegeben, ſtattfindet, ſo ergreift dieſe Zuſtimmung die Abänderung nicht, es iſt vielmehr für dieſe Ab⸗ änderung eine neue Zuſtimmung der Stadtge⸗ meinde erforderlich. Die Zuſtimmung erfolgt unter nachſtehenden Bedingungen: a) Die Stadtgemeinde leiſtet bei Eröffnung des Betriebes einen einmaligen Beitrag zu den Koſten des Baues und Betriebes in Höhe von 200 000 ℳ. b) Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, die Fluchtlinien der Schwarzburgallee vorbehaltlich der Zuſtimmung der beteiligten Behörden auf der Strecke Reichsſtraße und Preußenallee bis zur Weſtendallee auf 26 m und auf der Strecke Weſtend⸗ allee bis zum Bahnkörper der Ruhlebener Anſchluß⸗ bahn auf 38 m zu verbreitern. In dem Teil zwiſchen Reichsſtraße und Preußenallee bis zur Weſtendallee ſind, abgeſehen von einer Strecke von 42,5 m, ge⸗ meſſen vom Schnittpunkt der Fluchtlinien der Preußen⸗ und Schwarzburgallee, auf beiden Seiten bebauungsplanmäßige Vorgärten von je 6 m Breite vorzuſehen. Soweit eine Genehmigung der ſtaat⸗ lichen Behörden zu der Fluchtlinienänderung nicht zu erzielen ſein möchte, hat der Bau der Bahn trotz⸗ dem zu erfolgen und zwar unter Anpaſſung an die beſtehende Straßenbreite. Die Geſellſchaft leiſtet dafür Gewähr, daß die Neuweſtend⸗Aktien⸗Geſellſchaft für Grundſtücks⸗ verwertung oder ein Dritter gegen den Flucht⸗ linienplan vom 30. März 1910 für die Abänderung der Fluchtlinien der Schwarzburgallee und am Einlauf dieſer Straße in die Reichsſtraße Ein⸗ ſprüche nicht erheben werden und daß das von der Fluchtlinienänderung betroffene Straßengelände der Stadtgemeinde unentgeltlich, laſten⸗ und koſten⸗ frei übereignet wird, ſowie daß der Stadtgemeinde die Koſten für die Freilegung, Regulierung, Pflaſterung, Bepflanzung, Beleuchtung und Ent⸗ 207 wäſſerung in gleicher Weiſe und Höhe erſetzt werden, wie ſolches in den zwiſchen der Stadtgemeinde und der Deutſchen Bank über die Aufſchließung von Südweſtend abgeſchloſſenen Verträgen hinſichtlich der Straße 7aljetztReichsſtraße) vereinbart worden iſt. Die Mehrkoſten, welche bei der Herſtellung einer über die Anſchlußbahn und über das anſchlie⸗ ßende eiſenbahnfiskaliſche Gelände führenden, ſtadt⸗ ſeitig geplanten Brücke dadurch notwendig werden, daß auf den Beſtand des Tunnels Rückſicht genom⸗ men werden muß, trägt die Unternehmerin. Sie darf gegen die Erbauung einer Brücke, welche auf den Beſtand des Tunnels einwirkt, keinen Wider⸗ ſpruch erheben, hat vielmehr zu dulden, daß die Widerlager der Brücke auf die Tunneldecke, auf die Stützen oder Seitenwände oder auf beſondere Konſtruktionen gelegt werden. c) Im übrigen finden die dem abzuſchlie⸗ ßenden Vertrage beizufügenden Beſtimmungen des Vertrages zwiſchen der Stadtgemeinde und der Firma Siemens & Halske betreffend die Anlage einer elektriſchen Stadt⸗ (Hoch⸗)Bahn und die im Wege der Korreſpondenz feſtgeſetzten Beſtimmungen betreffend die Umänderung der Hochbahn in eine Untergrundbahn und die Fortführung der letzten bis zum Wilhelmplatz Anwendung, jedoch mit folgenden Abänderungen: 1. Die Zuſtimmung läuft an dem Tage ab, an dem die Zuſtimmung für die Linie Nollendorf⸗ platz— Wilhelmplatz vertragsmäßig ihr Ende findet. 2. Die Bahn iſt ſpäteſtens am 1. April 1918 für den Perſonenverkehr in Betrieb zu ſetzen. Die Unternehmerin iſt berechtigt, auch ſchon bevor der Perſonenverkehr auf der Strecke Reichs⸗ kanzlerplatz — Halteſtelle Schwarzburgallee er⸗ öffnet iſt, die Strecke für den Rangierverkehr zu benutzen. 3. Alle Entwürfe für Sonderbauwerke (Bahn⸗ höfe uſw.) bedürfen der Genehmigung der ſtädti⸗ ſchen Tiefbauverwaltung. Anlagen zum Verkauf von Fahrſcheinen uſw. dürfen auf dem Straßen⸗ gelände nicht ohne Genehmigung des Magiſtrats aufgeſtellt werden. 4. Für dieſe Zuſtimmung iſt eine Abgabe zu entrichten. Dieſe wird auf 2% derjenigen Brutto⸗ einnahme feſtgeſetzt, die auf der Strecke Reichs⸗ kanzlerplatz— Gemarkungsgrenze erzielt wird. Die Ermittelung der Bruttoeinnahmen er⸗ folgt im Verhältnis der von den Reiſenden durch⸗ fahrenen Stationen nach Maßgabe des Durch⸗ ſchnitts zweier im Jahre vorzunehmenden Zäh⸗ lungen, deren Termine übereinſtimmend mit den mit der Stadtgemeinde Berlin vereinbarten zu wählen ſind. Zur Durchführung dieſer Vorſchrift ſind im übrigen die zur Errechnung des Entgelts feſtgeſetzten Grundſätze anzuwenden, die zwiſchen der Geſellſchaft und der Stadt Berlin für die Er⸗ mittlung der Bruttoeinnahmen auf der Strecke vom Leipziger Platz bis zur Schönhauſer Allee vereinbart ſind. (Siehe Anlage.) 5. Für die Strecke Reichskanzlerplatz—Halte⸗ ſtelle Schwarzburgallee ſoll die Beförderung der Fahrgäſte in der verkehrsreicheren Tageszeit, min⸗ deſtens während 4 Stunden, in Zwiſchenräumen von höchſtens 15 Minuten durchſchnittlich, in der übrigen Zeit in Zwiſchenräumen von höchſtens 22½% Minuten durchſchnittlich erfolgen. Für Züge, welche von der Stammſtrecke durchgehen, wird eine Erweiterung der Abſtände auf bzw. 20 und 30 Minuten genehmigt.