— 208 Die vertraglichen Beſtimmungen für den Be⸗ ginn und Schluß der Betriebsſtunden und bezüglich der Einſchränkungen des Verkehrs in den erſten beiden Morgen⸗ und in den letzten beiden Nacht⸗ ſtunden bleiben beſtehen. 6. An dem vertragsmäßig vereinbarten Termin zur Ausübung des Erwerbsrechts hinſichtlich der Hoch⸗ und Untergrundbahn bzw. demjenigen Termin, der mit Berlin vereinbart iſt, wird feſt⸗ gehalten. Wird von dem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht, ſo wird der Kaufpreis für die Strecke Reichskanzlerplatz — Gemarkungsgrenze wie folgt ermittelt: Nachdem der Kaufpreis für die Char⸗ lottenburger Strecken bis zum Reichskanzlerplatz entſprechend den beſtehenden vertragsmäßigen Be⸗ ſtimmungen feſtgeſetzt iſt, wird dieſer Preis im Verhältnis der Länge der Strecke Reichskanzler⸗ platz — Gemarkungsgrenze zu den übrigen Strecken der Geſellſchaft auf CharlottenburgerGebiet ermittelt und mit 662”% vergütet. Dieſer Preis darf indes nicht hinter dem Wert zurückbleiben, der ſich als Buch⸗ wert dieſer Teilſtrecke ergibt. Unter Buchwert wird verſtanden der nach den Büchern ſich er⸗ gebende Anlagewert nach Abzug der Tilgungen. Die Koſten von Betriebseinrichtungen und Be⸗ ſchaffungen, die nicht ausſchließlich der Bahnſtrecke Reichskanzlerplatz — Gemarkungsgrenze dienen, werden der Strecke Reichskanzlerplatz — Ge⸗ markungsgrenze im Verhältnis ihrer bahnkilo⸗ metriſchen Länge zur Länge der geſamten der Hochbahngeſellſchaft gehörigen Schnellbahnſtrecken in Rechnung geſtellt. Für die Entſcheidung etwaiger Streitigkeiten über die Wertfeſtſtellung gelten die allgemeinen Vertragsvorſchriften. 7. Nach dem beſtehenden Vertrage hat ſich die Stadtgemeinde das Recht vorbehalten, die Krafterzeugungs⸗ und ſonſtigen Betriebsſtätten nebſt ihren Einrichtungen und Ausrüſtungen ſo⸗ wie die Verwaltungsgebäude nebſt Einrichtungen und Zubehör, die bewegliche Ausrüſtung der Bahnen und ſonſtige, dem Bahnunternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmete Sachen und Rechte beim Erlöſchen der Zuſtimmung oder beim Aufhören der ſtaatlichen Genehmigung zu erwerben, jedoch nur ſoweit ſie in Charlottenburger Gebiet liegen. Die Geſellſchaft räumt aber auch der Stadt⸗ gemeinde hinſichtlich des nicht auf Charlottenburger Gemarkung liegenden Werkſtättenbahnhofs an der Spandauer Verbindungsbahn und der Kraft⸗ werkanlage an der Unterſpree beim Spandauer Bock mit allem Zubehör in derjenigen Ausdehnung, die dieſe Anlagen zur Zeit des Erwerbs beſitzen, die gleichen Erwerbsrechte für den Fall des Er⸗ löſchens der Zuſtimmung oder des Aufhörens der ſtaatlichen Konzeſſion ein, wie für die Anlagen, die auf Charlottenburger Gebiet liegen. Als Er⸗ werbspreis gilt auch für dieſe Anlagen der Sachwert Taxe) mit einem Zuſchlage von zehn vom Hundert. 8. Die Geſellſchaft verpflichtet ſich, nicht ohne Genehmigung der Stadtgemeinde Charlottenburg elektriſche Kraft in Charlottenburg oder in den weſtlich von Charlottenburg belegenen Gebiets⸗ teilen abzugeben. 9. Sollte die Hochbahngeſellſchaft dieſe Bahn über das Weichbild der Gemeinde Charlottenburg hinaus ausdehnen, ſo verpflichtet ſie ſich, den neu hinzutretenden Wegeunterhaltungspflichtigen ein Erwerbsrecht nur mit den gleichen Friſten wie nach den beſtehenden Verträgen und unter Bedin⸗ gungen, welche die Ausübung des Ankaufsrechts nicht erſchweren, einzuräumen. Sie verpflichtet ſich ferner, in ſolchen Fällen zur Bedingung des Abſchluſſes eines Zuſtimmungsvertrages zu mochen, daß der neu hinzutretende Wegeunterhaltungs⸗ pflichtige der Stadtgemeinde Charlottenburg gegen⸗ über die Verpflichtung übernimmt, entweder der Geſamtheit der übrigen Wegeunterhaltungs⸗ pflichtigen bei Ausübung des Erwerbsrechts bei⸗ zutreten, oder, wenn er zur Ausübung des Erwerbs⸗ rechts nicht bereit iſt, ſeine diesbezüglichen Rechte auf Erwerb unentgeltlich an die Stadtgemeinde Charlottenburg abzutreten. Die mit anderen Wegeunterhaltungspflichtigen etwa abzuſchließenden Verträge ſind von der Hoch⸗ bahngeſellſchaft vor der Vollziehung dem Magiſtrat von Charlottenburg zur Kenntnis vorzulegen. Anlage. Maßgebende Grundſätze für die Ermittlung der Brutto⸗ einnahme, von welcher ein Entgelt zu zahlen iſt. 1. Jede für eine Fahrt auf der Hoch⸗ und Untergrundbahn verkaufte Fahrkarte wird beim Antritt der Fahrt in der Weiſe gekennzeichnet, daß aus dem Kennzeichen die Halteſtelle zu erſehen iſt, auf welcher die Fahrt angetreten wurde. Die ſo gekennzeichnete Karte wird in der Halteſtelle, auf welcher die Fahrt beendet wird, wieder ab⸗ genommen. Es kann ſonach jederzeit feſtgeſtellt werden, welche Wegſtrecke auf jede Fahrkarte zu⸗ rückgelegt iſt, ob die Fahrkarte ganz oder teilweiſe im Berliner Gebiet abgefahren wurde und im letzteren Falle, welcher Anteil hiervon auf die Bahn⸗ ſtrecke im Berliner Gebiet beziehungsweiſe auf die Anſchlußſtrecke in anderen Stadtgebieten entfällt. Nach demſelben Verfahren läßt ſich der Anteil jedweden Streckenabſchnitts ermitteln. 2. Der für die Fahrkarte gezahlte Preis wird im Verhältnis der zurückgelegten Streckenlängen aufgeteilt. 3. Um dieſe Aufteilung den tatſächlichen Ver⸗ kehrsverhältniſſen entſprechend genau durchzuführen, würde eine Zählung aller abgenommenen, die Berliner Strecke bzw. die Streckenabſchnitte, deren Einnahmeanteil ermittelt werden ſoll, ganz oder teilweiſe betreffenden Fahrkarten erforderlich ſein. Es genügt jedoch, ſolche Zählungen nur in be⸗ ſtimmten Zeitabſchnitten — etwa halbjährlich — an einzelnen im gegenſeitigen Einvernehmen paſſend gewählten Tagen auszuführen. 4. Der Durchſchnitt der in einem Jahre zu dieſem Zwecke ausgeführten Zählungen iſt für die Ermittlung des Anteils an den vereinnahmten Fahrpreiſen maßgebend, welcher auf die im Ber⸗ liner Gebiet liegende Bahnſtrecke bzw. auf be⸗ ſtimmte Streckenabſchnitte entfällt. 5. Falls Zeitkarten ausgegeben werden, ſoll jede Zeitkarte nur für die Fahrt auf einer genau feſtgelegten Bahnſtrecke zwiſchen zwei beſtimmten, auf der Zeitkarte bezeichneten Halteſtellen berech⸗ tigen. Es iſt daher bei Zeitkarten derjenige Anteil an den hierfür vereinnahmten Fahrpreiſen, welcher auf die Bahnſtrecke im Berliner Gebiet bzw. auf beſtimmte Streckenabſchnitte entfällt, unmittelbar gegeben und hiermit auch der Anteil an der aus den Zeittarten erzielten Einnahme.