—— 211 — Dorlagen für die Ytadtverordneten-Verſammlung zu Charlottenburg. In nicht öffentlicher Sitzung. 2 Druckſache Nr. 117. Vorlage betr. Vereinbarungen wegen Erwerb eines Grundſtücks an der Sophie⸗Charlotten⸗ Straße. Urſchriftlich mit den Atten Fach 4 Nr. 13 Band 8 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit dem Eiſenbahnfiskus folgende Vereinbarungen über den Erwerb eines Teiles des Görgs'ſchen Grundſtücks zur Anlegung eines Eiſenbahn⸗ Parallelweges von der Sophie Charlotten⸗ ſtraße bis zum Tegeler Weg zu treffen: a) Die Stadtgemeinde erklärt ſich damit ein⸗ verſtanden, daß der Eiſenbahnfiskus die⸗ jenige freie Geländefläche des Görgs'ſchen Grundſtücks, welche über den Bedarf zu bahneigenen Zwecken miterworben wird, — d. i. die in die geplante Straße fallende Teil⸗ fläche und außerdem die öſtlich davon be⸗ legene Reſtfläche — der Stadtgemeinde ohne Gewährleiſtung für Bodenbeſchaffen⸗ heit übereignet, und zwar ohne Rückſicht darauf, ob der fragliche Straßenzug zur Ausführung kommt oder nicht. Die aus der Übereignung dieſer Fläche an die Stadtgemeinde entſtehenden Nebenkoſten übernimmt ſie nach Maßgabe des 3. Ab⸗ ſatzes des Schreibens der Eiſenbahn⸗ Direktion Berlin vom 6. April 1910 G. Nr. 15 I. 135/56. Die Einfriedigung der Abtretungsfläche fällt der Stadt⸗ gemeinde zur Laſt. b) Der Kaufpreis für die der Stadtgemeinde zu übereignende Fläche wird nach einem Einheitsſatze für das Quardratmeter be⸗ rechnet, der ſich aus dem an Görgs zu zahlenden Geſamtkaufpreiſe zuzüglich — ſämtlicher Koſten jenes Vertragsgeſchäfts einſchl. der Auflaſſung ergibt. Die Stadtgemeinde übernimmt für die Dauer eines Jahres, und zwar vom 1. April 1910 bis zum 31. März 1911 die Hälfte der Zinſen, die eiſenbahnſeitig für Verzinſung des Görgs' ſchen Kaufgeldes mit 4 vom Hundert aufzuwenden ſind, höchſtens aber 10 000 ℳs; darauf iſt die Hälfte des Reinertrages anzurechnen, welche die Eiſenbahnverwaltung aus der Nutzbarmachung des ganzen Görgs'ſchen C — Grundſtücks einſchl. des Pachtlandes während der angegebenen Zeitdauer be⸗ zieht. d) Die etwaige Verſagung der miniſteriellen Veräußerungsgenehmigung ſoll die Stadt nicht berechtigen, die ihrerſeits etwa für vorbereitende Handlungen aufgewendeten Koſten vom Eiſenbahnfiskus erſtattet zu verlangen oder die Erſtattung derartiger eiſenbahnfiskaliſcher Leiſtungen zu ver⸗ weigern. 2. Etwa aus Anlaß der fraglichen Straßen⸗ anlage vor Bewilligung der Anleihe zu zahlende Koſten ſind vorſchußweiſe zu ver⸗ ausgaben. Unſere Vorlage vom 4. November 1909 — IX E 1667 — Druckſache Nr. 324 für 1909 —, welcher unterm 24. November v. I. zugeſtimmt iſt, bezweckt den Abſchluß eines Vertrages mit der Königlichen Eiſenbahndirektion über die Her⸗ ſtellung einer Verkehrsſtraße zwiſchen der Spree und der Sophie⸗Charlotten⸗Straße. Wie aus dieſer Vorlage zu entnehmen iſt, hat ſich die Eiſen⸗ bahndirektion Berlin bereit erklärt, das für die Anlage der Straße erforderliche Gelände in ihren, für die Erweiterung des Güterbahnhofs Charlotten⸗ burg aufzuſtellenden Entwurf einzubeziehen und dadurch den Grunderwerb ſicherzuſtellen. Es iſt hierbei zum Ausdruck gebracht, daß ſich, wenn die Stadtgemeinde allein die Ausweiſung der Straße ſpäter betreiben würde, der Grunderwerb nicht unter gleich günſtigen Bedingungen ermöglichen laſſen würde. Zur Erwerbung kommt, wie aus dem Plane Blatt 31 der Akten erſichtlich iſt, u. a. das Grundſtück des Badeanſtaltsbeſitzers Görgs. Von dieſem Grundſtück, das einen Geſamtflächen⸗ inhalt von 15 561 qm hat, entfallen etwa 1950 qm in die Straße. Außerdem ſind etwa 480 qm öſtlich der Straße belegen, für die Erweiterung des Bahn⸗ hofs nicht verwendbar und ſollen daher ſtädtiſcher⸗ ſeits übernommen werden. Dieſer Teil des Görgs'ſchen Grundſtücks grenzt an ſtädtiſches Eigen⸗ tumm (Friedrich⸗Karl⸗Stiftung). Die Übernahme ſtädtiſcherſeits iſt daher erwünſcht. Der vom Eiſen⸗ bahnfiskus für das ganze Grundſtück zu entrichtende Kaufpreis beträgt 500 000 ℳ?; es betragen die auf die Stadtgemeinde anteilig entfallenden Grund⸗ 2 erwerbskoſten, ohne Nebenkoſten, 2 2 —— rd. 78 080 ℳ. Das Quadratmeter koſtet alſo rund 32,15 .