— 212 — Aus Anlaß dieſes Grunderwerbs hat die König⸗ liche Eiſenbahndirektion Berlin die aus dem An⸗ trage erſichtlichen Bedingungen geſtellt. Die Be⸗ dingungen unter a, b und d des Antrages entſprechen der Sachlage und ſind ohne weiteres annehmbar. Die Bedingung zu e hat die Eiſenbahndirektion durch Schreiben vom 12. März 1910, G. Nr. 15 IT. 135/32 eingehend begründet. Die Stadt⸗ gemeinde verzinſt den Kaufpreis des Görgs'ſchen Grundſtücks nicht nach Maßgabe des auf ſie ent⸗ fallenden Anteils vom Kaufpreiſe, ſondern die Hälfte des Kaufpreiſes. Dafür nimmt ſie aber auch an den aus dem Görgs'ſchen Grundſtück wieder aufkommenden Einnahmen zur Hälfte teil. Die Eiſenbahn fordert die Hälfte der Verzinſung, weil ſie die Straße auf unſer Verlangen in den feſt⸗ zuſetzenden Eiſenbahnbauplan einbezogen hat und ſich, wie die Eiſenbahndirektion angibt, ſeine Feſt⸗ ſetzung aus dieſem Grunde infolge der mit dem Kronfideitommiß und dem Forſtfiskus nötigen Verhandlungen ebenſo wie die Inangriffnahme der Bauarbeiten um ein Jahr verzögern. Die Tiefbau⸗Deputation hat zu dieſer An⸗ gelegenheit noch nicht Stellung nehmen können, weil eine Sitzung der Deputation nach Ein⸗ gang der Bedingungen der Eiſenbahndirektion nicht ſtattgefunden hat, die Eiſenbahndirektion aber den Gemeindebeſchluß binnen Monatsfriſt verlangt. Charlottenburg, den 14. April 1910. Der Magiſtrat. Mattin g. Bredtſchneider. Dr Maier. IX. E. 600. Druckſa che Nr. 118. Vorlage betr. Austauſch und Ankauf von Flächen an der Reichsſtraße. urſchriftliſch mit den Akten Fach7/ 143 Band 111 und einem Heft mit Vorgängen an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der mit der Neuweſtend⸗Aktiengeſellſchaft für Grundſtücksverwertung geſchloſſene Ver⸗ trag vom 24. November 1909 — Nr. 1129 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Char⸗ lottenburg — nach welchem a) die Stadtgemeinde Charlottenburg die auf dem Vertragsplan 1 mit den Buch⸗ ſtaben g h i k g umſchriebene Fläche von 100 Quadratruten für den Preis von 390 ℳ für die Quadratrute von der Neuweſtendgeſellſchaft kauft, die Stadtgemeinde die auf dem Vertrags⸗ plan II mit den Buchſtaben d e f 4d umſchriebene ſtädtiſche Fläche von 945 qm gegen die der Neuweſtendgeſellſchaft ge⸗ hörige mit den Buchſtaben a b e d a umſchriebene Fläche von 945 qm aus⸗ tauſcht, 32 wird genehmigt. . Die Mittel zum Ankauf der zu Ia bezeichneten Flächen, einſchließlich der Nebenkoſten, ſowie die aus Anlaß des Austauſches zu Ib ent⸗ ſtehenden Koſten ſind in das Extraordinarium des Sonderetats 7 für 1910 einzuſtellen. Nach § 16 der Zuſammenſtellung der in den Verträgen vom 30. Januar, 15. Juli 1901 und 6. Mai 1902 über die Aufſchließung von Süd⸗ weſtend zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und der Neuweſtend⸗ Aktiengeſellſchaft verein⸗ barten Bedingungen iſt die Geſellſchaft ver⸗ pflichtet, der Stadtgemeinde von ihrem weſtlich der Ahornallée gelegenen Gelände der Zone II und 1II ein Grundſtück von 100 Quadratruten für eine proviſoriſche Pumpſtation zu verkaufen. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, obſchon dies ſonſt ausgeſchloſſen iſt, das erforderliche Grundſtück für den angegebenen Z3weck an einer Straße von mindeſtens 38 m Breite auszuwählen. Dies vorteil⸗ hafte Recht empfahl die Kanaliſationsdeputation auszuüben. Bei den Verhandlungen über den Ankauf dieſer Fläche machte die Neuweſtend⸗ Geſellſchaft den Vorſchlag, das Grundſtück für das proviſoriſche Pumpwerk auf der Nordoſtſeite der Reichsſtraße neben dem ſtädtiſchen Grundſtück am Spandauer Bock in einer zur Abrundung dieſes Grundſtücks geeigneten Form zu erwerben. Gleich⸗ zeitig ſchlug ſie einen für beide Teile vorteilhaften Austauſch von Gelände an der Südweſtſeite der Reichsſtraße vor. Es iſt mit der Neuweſtend⸗Ge⸗ ſellſchaft über den Ankauf einer 100 Quadratruten großen Fläche und über den Austauſch von Flächen an der Reichsſtraße der hierunter abgedruckte Vertrag am 24. November v. I. abgeſchloſſen worden. Darnach kauft die Stadtgemeinde die auf dem Vertragsplan 1 mit den Buchſtaben g h i k g umſchriebene Fläche von 100 Quadratruten zum Preiſe von 3950 ℳ für die Quadratrute. Der Kaufpreis iſt durch § 16 der eingangs erwähnten Vertragszuſammenſtellung feſtgeſetzt. Er verſteht ſich frei Anliegerbeiträge; die Stadtgemeinde hat nur einen Zuſchuß von 25 ℳ für das laufende Meter Grundſtücksſtraßenfront zu den Herſtellungs⸗ koſten der Kanaliſation zu zahlen. Das Kaufgrund⸗ ſtück rundet das ſtädtiſche Grundſtück auf der Nord⸗ oſt⸗Seite der Reichsſtraße, welches an dieſer Straße ſpitzwinkelig ausläuft, auf das vorteilhafteſte ab und erhöht dadurch bedeutend den Wert des ſtädti⸗ ſchen Grundbeſitzes. Der Austauſch von Flächen ſüdweſtlich der Reichsſtraße iſt aus dem Vertragsplan II erſichtlich. Die Stadtgemeinde gibt danach die zu ihrem Grundbeſitz gehörige Fläche de f d ohne Aufwuchs hin, während die Weſtend⸗Geſellſchaft die mit a be d a umſchriebene Fläche der Stadtgemeinde übereignet. Beide Flächen haben gleichen Inhalt. Die Stadtgemeinde tritt für ſie ſchwer verwertbares Hinterland ab und erhält dafür Vorderland an einer verkehrsreichen Straße, während die Neuweſtend⸗ Geſellſchaft eine zweckmäßige Begrenzung ihres Grunſtücks erhält. Auch für das Tauſchgrundſtück hat die Stadtgemeinde Straßenregulierungskoſten nicht zu übernehmen und nur einen Zuſchuß von 25 ℳ für das laufende Meter Grundſtücksſtraßen⸗ front zu den Herſtellungskoſten der Kanaliſation zu zahlen. Die Kauf⸗ und Tauſchflächen kann die Stadt⸗ gemeinde nach ihrem Ermeſſen verwerten. Die Geſellſchaft hat die Stadtgemeinde von der aus der Ausübung des Kaufrechts über⸗ nommenen Verbindlichkeit, eine proviſoriſche Pump⸗ ſtation zu bauen, entbunden. Die Stadtgemeinde iſt vielmehr befugt, von der Ausführung des Pump⸗ werks abzuſehen oder es an einer beliebigen anderen Stelle zu errichten. Die von der Stadtgemeinde an die Geſellſchaft in Tauſch gegebene Fläche iſt an