———— 213 ——— die Spandauerberg⸗Brauerei verpachtet. Der Pachtvertrag läuft bis Ende September 1913. Das Pachtrecht iſt der Geſellſchaft bekannt; ihr ſteht ein anteiliger Anſpruch auf den Zins nicht zu. Die Zahlung des Kaufpreiſes ſowie der Nebenkoſten aus dem Sonderetat 7 rechtfertigt ſich, weil das Kaufgrundſtück der Abrundung des ſtädtiſchen Grundbeſitzes am Spandauer Bock dient, der ſeinerzeit auch aus dem Sonderetat 7 bezahlt worden iſt. Der Erlös aus einem ſpäteren Verkauf fließt dem Sonderetat 7 wieder zu. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Kanaliſations⸗Deputation. Charlottenburg, den 27. April 1910. Der Magiſtrat. Sſch u ſt e hrus. Bredtſchneider. Dr Maier. IX. E. 536. Nummer des 1129 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 24. November des Jahres eintauſendneunhundert und neun. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſynditus Dr Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu be⸗ urkunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Stadt⸗ ſetretär Otto Brabant von hier unter Be⸗ rufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Ertlärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung abgebe. 2. Herr Direttor Alfred Schrobsdorff, wohnhaft in Charlottenburg Klaus⸗Groth⸗Straße 11, handelnd als einziges Vorſtandsmitglied der Neu⸗Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft für Grund⸗ ſtücksverwertung in Charlottenburg. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 1 § 1. Die Neu⸗Weſtend⸗Aktien⸗Geſellſchaft für Grund⸗ ſtücks⸗Verwertung verkauft an die Stadtgemeinde Charlottenburg von ihrem im Grundbuche der Stadt Charlottenburg Band 59 Nr. 2434 ver⸗ zeichneten Grundſtücke die auf dem anliegenden Lageplan 1 vom 11. November 1909 mit den Buchſtaben g h i k g bezeichnete, für die Errichtung eines proviſoriſchen Pumpwerts in Ausſicht ge⸗ nommene Fläche von ca. 100 Quadratruten zum Preiſe von 390 ℳ für die Quadratrute ohne Ge⸗ währleiſtung für den vorſtehend angegebenen Flächeninhalt. Der Berechnung des Kaufpreiſes wird der wirkliche Flächeninhalt zugrunde gelegt. Für die Feſtſtellung iſt die Vermeſſung durch den von der Stadtgemeinde beauftragten vereidigten Landmeſſer ausſchließlich maßgebend. Die Zahlung erfolgt nach erfolgter bedingungsgemäßer Auf⸗ laſſung bei der Stadthauptkaſſe. 2 Die Stadtgemeinde Charlottenburg über⸗ eignet der Neu⸗Weſtend⸗Aktien⸗Geſellſchaft von ihrem im Grundbuche der Stadt Charlottenburg Band 83 Nr. 3147 verzeichneten Grundſtücke die in dem anliegenden Lageplan II vom 13. Sep⸗ tember 1909 in blauer Farbe angelegte, mit den Buchſtaben de f d bezeichnete Fläche von 945 qm ohne den vorhandenen Aufwuchs. Als Gegen⸗ leiſtung übereignet die Neu⸗Weſtend⸗Aktien⸗Ge⸗ ſellſchaft der Stadtgemeinde Charlottenburg von ihrem im § 1 bezeichneten Grundſtücke die in dem⸗ ſelben Lageplan in roter Farbe angelegte, mit den Buchſtaben a beda bezeichnete Fläche gleichen Inhalts. Die Parteien leiſten ſich gegenſeitig Ge⸗ währ dafür, daß ſich die ausgetauſchten Flächen hinſichtlich des Flächeninhalts decken. Eine Heraus⸗ zahlung findet aus dem Austauſch von keiner Seite ſtatt. Der Wert dieſer Flächen wird im Stempel⸗ intereſſe auf 390 ℳ für die Quadratrute angegeben. § 3. Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Parzellen werden von der Neu⸗Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft an die Stadtgemeinde frei von Schulden und Laſten, Straßenregulierungs⸗ und Kanaliſationskoſten ab⸗ getreten. Die Stadtgemeinde hat jedoch für die ihr nach § 1 verkaufte Parzelle zu den Herſtellungs⸗ koſten der Kanaliſation einen Zuſchuß von 25 ¼ für das laufende Meter Grundſtücksſtraßenfront zu leiſten. Der Zuſchuß iſt auf die 2. Hälfte des gemäß § 9 Ziffer 5 der Vertragszuſammenſtellung von der Neu⸗Weſtend⸗A.⸗G. an die Stadtgemeinde zu leiſtenden Zuſchuſſes zu verrechnen. § 4. Die Stadtgemeinde Charlottenburg iſt nicht verpflichtet, das proviſoriſche Pumpwert auf einer der in den §§ 1, 2 bezeichneten Parzellen auszu⸗ führen, ſondern berechtigt, es an einer beliebigen anderen Stelle zu errichten oder auch von der Herſtellung eines Proviſoriums ganz Abſtand zu nehmen und demgemäß nach ihrem Belieben über die Grundſtücke zu verfügen. — 9. Die Auflaſſung der in den §§ 1, 2 bezeichneten Parzellen hat ſpäteſtens einen Monat, nachdem der Vertrag für die Stadtgemeinde verbindlich ge⸗ worden iſt, zu erfolgen, und zwar ſchuldenfrei und frei von privatrechtlichen Belaſtungen ſowie frei von Mietsrechten, ſoweit nicht das für die Span⸗ dauerbergbrauerei begründete Mietsrecht an der im § 2 von der Stadt in Tauſch gegebenen Fläche beſteht; das Mietsrecht iſt der Geſellſchaft bekannt. Der Geſellſchaft ſteht ein anteiliger Anſpruch auf den Mietszins nicht zu. Dieſer verbleibt in vollem Umfange der Stadtgemeinde. Die von der Stadt⸗ gemeinde an die Geſellſchaft in Tauſch gegebene Fläche hat die Geſellſchaft mit der auf dem Grund⸗ ſtück Band 59 Bl. 2434 laſtenden Beſchränkung, die für die Stadtgemeinde Charlottenburg eingetragen iſt, an erſter Stelle im Grundbuch bei der Auf⸗ laſſung belaſten zu laſſen.