—— 214 — Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Erwerber über, ſoweit nicht der Vertrag etwas anderes beſtimmt. Die Übergabe der Grundſtücke gilt mit der Auf⸗ laſſung als erfolgt. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und ſeine Ausführung übernimmt die Geſellſchaft, ſo⸗ weit ſie ſich aus dem Erwerb, Vertragsſchluß, Auf⸗ laſſung und Eintragung des im § 1 bezeichneten Grundſtücks ergeben. Die übrigen Koſten tragen die Vertragsſchließenden je zur Hälfte. Nach denſelben Grundſätzen haben die Ver⸗ tragsſchließenden die Umſatzſteuer zu entrichten. Das zu den Auflaſſungen erforderliche Ka⸗ taſtermaterial wird die Stadtgemeinde beſchaffen. Die Koſten werden gemäß vorſtehender Be⸗ ſtimmungen getragen. L. 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung der Gemeindekörperſchaften zu Charlottenburg ſowie des Bezirksausſchuſſes ab⸗ hängig. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. Mai 1910 erteilt und der Neu⸗Weſtend⸗Aktien⸗ geſellſchaft mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Neu⸗Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft für Grundſt ücksverwertung. Alfred Schrobsdorff, Otto Brabant, Dr Adolf Maier. Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Druckſache Nr. 119. Vorlage betr. Erwerb der ſog. Dahlemer Wieſe zwiſchen Spree und Spandaner Chauſſee. Urſchriftliſch mit Akten Fach 21 Nr. 27 Bd. I u. II1 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen. 1. Der Magiſtrat wird ermächtigt, auf der Grundlage des abgedruckten Entwurfes einen Kaufvertrag über das an der Spree belegene früher zum Gutsbezirk Dahlem, jetzt zum Gutsbezirk Ruhleben gehörige Wieſengrund⸗ ſtück abzuſchließen. 2. Die erforderlichen Mittel ſind vorſchußweiſe auf eine noch aufzunehmende Anleihe zu ver⸗ ausgaben. Die Hochbahngeſellſchaft hatte durch Vertrag vom 6. Juni 1906 — Nr. 226 des Urkundsregiſters des Urkundsbeamten der Königlichen Kommiſſion für die Aufteilung der Domäne Dahlem — von dem Domänenfiskus die zwiſchen der Spandauer Chauſſee und der Spree belegene fiskaliſche Dah⸗ lemer Wieſe gekauft, deren Umgemeindung wir durch Vertrag mit dem Kreiſe Teltow in das Char⸗ lottenburger Stadtgebiet vorbehaltlich der Zu⸗ ſtimmung des Eigentümers und Gutsherrn vor⸗ bereitet haben. Auf dieſer Wieſe beabſichtigte ſie ein Kraftwerk zu erbauen, das ſie für ihren Bahn⸗ betrieb neben den vorhandenen Werken als er⸗ forderlich bezeichnet. Sie ſtellte einen Dispens⸗ antrag bei dem Bezirksausſchuß in Potsdam, da das Gelände nach der beſtehenden Bauordnung mit Fabritanlagen nicht bebaut werden darf. Dieſem Antrage widerſprachen wir, da das Wieſengelände für den Fall der Anlage eines Hafens unbedingt für die Hafenbahngeleiſe als Bahnhofsgelände in Anſpruch genommen werden muß. Der Erwerb dieſes Geländes zur Sicherſtellung etwaiger Hafen⸗ projekte war ſchon vorher von uns ins Auge gefaßt und ſollte in die Verhandlungen über die Fort⸗ führung der Untergrundbahn vom Reichskanzler⸗ platz nach der Gemarkungsgrenze eingezogen werden. Auf Grund unſeres Widerſpruches gegen die Dis⸗ venserteilung und infolge der Verbindung der Er⸗ werbsverhandlungen mit den Verhandlungen über die Zuſtimmung zur Untergrundbahn gab die Hoch⸗ bahngeſellſchaft ihr Projett auf und entſchloß ſich, ihr Kraftwert weiter weſtlich, außerhalb des Char⸗ lottenburger Intereſſengebiets zu errichten. Z3u dieſem Zweck dehnte ſie ihren Grundbeſitz nach Weſten aus. Sie ſchloß am 3. März 1908 mit dem Domänenfiskus einen neuen Kaufvertrag, durch den ſie die im Vertrage vom 6. Dezember 1906 vor⸗ geſehenen Kaufflächen von 159 121 qm auf 213 726 qm im Gutsbezirke Ruhleben belegenen Flächen erweiterte. Hierdurch wurde ſie in die Lage verſetzt, unſer Verlangen auf Übereignung der in das vorgeſehene Hafengebiet fallenden Flächen zu erfüllen. Von der Kauffläche der Hochbahn⸗ geſellſchaft wollen wir eine Fläche von 147 883 qm erwerben. Wir ſind der Anſicht, daß wir dieſe Flächen ganz gleichgültig, ob die Frage der Hafen⸗ anlegung ſchon jetzt für ſpruchreif erachtet wird oder nicht, erwerben müſſen, wenn wir nicht den ein⸗ zigen zu einer Hafenanlage geeigneten Teil unſeres Gemeindegebiets endgültig dieſer Zweckbeſtimmung entziehen wollen. Wir würden eine derartige der künftigen Entwicklung vorgreifende Entſcheidung für keine glückliche halten. Bei aller Vorſicht, die die Entſcheidung über das Hafenprojekt namentlich in Anſehung des Zeitpunktes ſeiner Verwirklichung wegen der weittragenden Riſiken erfordert, muß doch an dem einen Geſichtspunkt feſtgehalten werden, daß eine Gemeindeverwaltung bei der hohen Wahrſcheinlichkeit eintretender Bedürfniſſe dieſen Rechnung zu tragen hat und keine Entwicklung zulaſſen darf, die der Befriedigung dieſer Bedürf⸗ niſſe entgegenſteht. Der Ausbau der Waſſerſtraßen und ihre Nutzbarmachung für den Güterverkehr ſtehen erſt am Anfange ihrer Entwicklung. Das Beſtreben der Staatsregierung, den Ausbau der Waſſerſtraßen für den Binnenſchiffahrtsverkehr zu fördern, weiſt darauf hin, welche Bedeutung der Waſſerſtraßenentwicklung beigemeſſen wird. Die Fortſchritte der Technik laſſen gleichfalls erkennen, daß die gegenwärtig noch überwiegende Art des primitiven Binnenſchiffahrtsbetriebes nach und nach verſchwindet und einem Schnellverkehr Platz macht. Hiernach würde es den Charlottenburger Gemeinde⸗ intereſſen nicht entſprechen, bevor nicht eine ein⸗ gehende Durcharbeitung des Hafenprojekts und ſeiner Wirtſchaftlichkeit die Unzweckmäßigkeit einer Hafenanlage im Charlottenburger Gemeindegebiet ergeben hat, gewiſſermaßen kurzer Hand den Ge⸗ danken einer Hafenanlage dadurch abzulehnen, daß über die nötigen Grundflächen eine präjudizierende Verfügung zugelaſſen wird. Der Entwurf für eine Hafenanlage iſt zwar in ſeinen techniſchen Grund⸗ zügen fertiggeſtellt. Er iſt jedoch noch nicht ſpruch⸗ reif. Das ganze Projekt kann deshalb nicht zur Vorabentſcheidung gebracht werden. Vielmehr