Die Ausſichten für eine günſtige Verwertung des Grundſtücks werden überdies noch verbeſſert, wenn das Grundſtück in den Gemeindebezirk von Char⸗ lottenburg einbezogen wird. Mit dem Kreiſe Teltow beſteht, wie wir bereits erwähnten, ein Abkommen über die Umgemeindung der früher Dahlemer Wieſe. Wir ſelbſt als Eigentümer ſind gleichfalls in der Lage, zur Umgemeindung unſere Zuſtimmung zu erteilen. Es bedarf ferner des Ein⸗ verſtändniſſes des Gutsherrn, um die Umgemein⸗ dung durchzuführen. Aus Anlaß des wegen der Untergrundbahnfortſetzung nach Dahlem ent⸗ ſtandenen Streites machte ſich eine ablehnende Haltung des domänenfiskaliſchen Reſſorts bemerk⸗ bar, die nach der nunmehr erfolgten Beilegung dieſes Streites vorausſichtlich ſich ändern wird. Sobald die in Kürze zu erwartende formelle Erle⸗ ledigung der ſtreitigen Angelegenheit erfolgt iſt, werden wir uns bemühen, die Zuſtimmung des Domänenfiskus als Gutsherrn zu einer Umgemein⸗ dung zu erwirken. Gegenwärtig gilt für das Grund⸗ ſtück die Regierungsbaupolizeiverordnung für die Vororte Berlins vom 28. Mai 1907 und zwar die geſchloſſene Bauweiſe (vergl. Anlage zur Bau⸗ Ordnung). Zu der von der Stadtgemeinde über⸗ nommenen Verpflichtung, für die Herſtellung eines ſchienenfreien Überganges zu ſorgen, iſt folgendes zu bemerken: Mit Rückſicht auf die noch nicht feſtſtehende Art der Ausnutzung des Kaufgrundſtücks haben wir uns das Recht vorbehalten zu beſtimmen, in welcher Linienführung wir die ſchienenfreie Wege⸗ überführung anlegen wollen. Wir haben ferner, um die Wegeüberführung und den zu verlegenden Weg von vornherein in einer ſtraßenmäßigen Breite anzulegen und ſie ein eine fluchtlinienmäßig feſt⸗ zuſetzende Straße einfügen zu können, eine Breite von 12 m vorgeſehen und an den Koſten hierfür die Hochbahngeſellſchaft beteiligt. Wir haben ferner, ſoweit die Linienführungen die Inanſpruchnahme von Grundeigentum der Geſellſchaft erheiſchen, dieſer die Pflicht auferlegt, uns das Gelände zur Verfügung zu ſtellen. Die beiden vorgeſehenen Linienführungen ergeben die Pläne Bl. 233 und 234 der Akten. Die Rechtsform, in der die Zurverfügungſtellung zu geſchehen hat, iſt das dingliche Recht einer perſönlichen Dienſtbarkeit. Die Hochbahngeſellſchaft hat ſich im Intereſſe ihres Kraftwerkes zwei Rechte gegen eine an die Stadtgemeinde zu gewährende Entſchädigung vorbehalten, deren Einräumung zugeſtanden werden mußte, nämlich das Recht, eine unmittelbar an den vorhandenen Eiſenbahndamm angrenzende Fläche zur Anlegung von Aufſtellungsgleiſen zu pachten, ferner das Recht zur Pachtung von Flächen für die Herſtellung einer Kohlentransport⸗ anlage, beſtehend aus einem Entladeturm und eine Förderbrücke (vergl. §§ 5 und 6 des Vertrages). Die Schaffung von Anſchluß und Aufſtellungs⸗ gleiſen fordert lediglich eine unbedeutende In⸗ anſpruchnahme von Grundflächen des Kaufgrund⸗ ſtücks und greift, da die Pachtflächen neben dem Eiſenbahndamm liegen, nur geringfügig in die Grundſtücksverhältniſſe ein. Überdies haben wir uns vorbehalten, die Flächen aus der Pacht zu ziehen, wenn wir für Erſatzanlagen ſorgen. Der Fall kann bei Schaffung einer Hafenbahn eintreten. Die Einräumung von Pachtflächen für die Förderbrücke 216 —— und den Entladeturm betrifft nur den weſtlichſten Teil des Grundſtücks. Dieſe Beſchränkung iſt zwar einſchneidender, als die erſte. Sie kann jedoch über⸗ nommen werden, zumal wir uns das Recht vor⸗ behalten haben, eine Abänderung der Anlagen auf unſere Koſten zu fordern. Hierdurch werden wir regelmäßig die Möglichkeit haben, unſere be⸗ ſonderen Intereſſen an der Grundſtücksausnutzung zu wahren. Für den Fall der Anlegung des Hafen⸗ bahnhofs haben wir ſchließlich das Recht der voll⸗ ſtändigen Entfernung der Gleisanlagen und der Förderanlagen uns vorbehalten, wenn an anderer Stelle ein Gleisanſchluß vorhanden iſt, von welchem aus ſich die Kohlenförderung nicht weſentlich teurer ſtellt. Die Koſten der Entfernung haben wir zur Hälfte übernommen, weil immerhin die Entfernung in unſerem Intereſſe liegt und wir hierdurch die Gewähr geben, daß wir nicht ohne Grund die Ent⸗ fernung verlangen werden. Die übrigen Vorſchriften des Vertrages, ins⸗ beſondere über die Pachtzinsbemeſſung, der Ent⸗ richtung von öffentlichen Abgaben und Leiſtungen an den Gutsbezirk (§ 7 des Vertrages), bedürfen keiner Erörterung. — Mit unſerem Antrage folgen wir einem Vorſchlag der Tiefbaudeputation. Charlottenburg, den 21. April 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchnei Dr Maier. d er. IX A 1015/09. Vertrag wegen des Wieſengrundſtücks. 9 1. Die Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen — im weiteren kurz „Ge⸗ ſellſchaft“ genannt — hat von dem Domänen⸗ fiskus auf Grund des Vertrages vom 3. März 1908 Nr. 246 des Beurkundungsregiſters des Urkunds⸗ beamten für die Aufteilung der Domäne Dahlem für 1908 — die im anliegenden Plan näher erſicht⸗ lichen, zwiſchen der Spandauer Chauſſee und der Spree belegenen, zu den Gemarkungen Ruhleben, Charlottenburg und Dahlem gehörigen 213 726 qm großen Grundflächen gekauft und den Kaufpreis bar entrichtet. Von dieſem Gelände verkauft die Geſellſchaft an die Stadtgemeinde Charlottenburg — weiterhin kurz „Stadtgemeinde“ genannt — die auf anliegendem Plan gelb angelegten und mit den römiſchen Zahlen I, II und III bezeichneten Flächenabſchnitte, nämlich. Flächenabſchnitt I in der auf dem Plane angegebenen Umſchreibung a, b, e, d, e, f, a in einer Größe von circa 7 294 qm, Flächenabſchnitt II1 in der Umſchreibung g, h, i, k, I, m, n, 0, P, d, r, §, t, u, v, ap, 4d, ar, as, at, v, g, mit einer Größe von circa Flächenabſchnitt I1II in der Umſchreibung æ, v, 2, aa, ab, ac, ad, ae, af, ag, ah, ai, ak, al, am, an, ao, x mit einer Größe von circa Weiterhin erwirbt die Stadt⸗ gemeinde von der Geſellſchaft die auf anliegendem Plan mit roter Ubertrag 115 03 qm 37 511 qm, 2= , e . 101 498 qm.