—— 217 — Übertrag 146 303 qm. Farbe angelegten Flächen, die ein⸗ zelnen Größen derſelben ſind im Plan wie folgt rot angegeben circa 90 qm circa 160 qm circa 40 qm circa 1 070 qm circa 220 qm Es ergibt ſich alſo eine Geſamt⸗ ſumme von ciraa. 147 883 qm. Der Verkauf geſchieht unter Ausſchluß etwaiger Rechte auf das Patronat und irgendwelche Leiſtun⸗ gen und jedwede Berechtigung an andern Grund⸗ ſtücken der Geſellſchaft oder an Grundſtücken des Fiskus. Die Stadtgemeinde iſt davon verſtändigt, daß auf der mit den Buchſtaben ae, af, ag, ah, ai, 9 ak, al, am, an, aa, ab, ac, ae umſchriebenen Parzelle des Planes anſcheinend ein öffentlicher Weg verläuft, den ſie zu dulden hat. 5 2. Der Kaufpreis beträgt 8,68 für jedes Quadratmeter bei einer Geſamtfläche von 147 883 Quadratmeter, vorbehaltlich ſeiner Berichtigung durch eine Neumeſſung und iſt drei Monat nach Rechtswirkſamkeit des Vertrages nebſt 5 v. H. jährlicher Zinſen ſeit dem 1. April 1908 zahlbar. Die Koſten für Stempel, Umſatzſteuer, Auflaſſungs⸗ gebühr und Zinſen, welche der Geſellſchaft beim Ankauf des Geländes im Geſamtbetrage von 98 394 ℳ entſtanden ſind, trägt die Stadtgemeinde anteilig im Verhältnis der ihr durch den § 1 dieſes Kaufvertrages weiterverkauften Flächen. Der Kaufpreis wird nach dem Ergebnis der Neumeſſung berechnet, welche durch einen von der Stadtgemeinde Charlottenburg zu beſtimmenden Landmeſſer oder durch das Kataſteramt erfolgt. Eine vom Domänenfiskus nach dem Vertrage vom 3. März 1908 zu bewirkende Neumeſſung der verkauften Flächen iſt auch gegenüber der Stadtgemeinde maßgebend. § 3. Die Übergabe der verkauften Grundſtücke erfolgt innerhalb vier Wochen nach Wirkſamkeit des Vertrages. Die Auflaſſung erfolgt ſpäteſtens innerhalb dreier Monate nach Wirkſamkeit des Vertrages und Beſchaffung des Auflaſſungsmate⸗ rials. Die Stadtgemeinde übernimmt alle das Grund⸗ ſtück betreffenden, nach der Übergabe fällig werden⸗ den öffentlichen Laſten und Abgaben und trägt Gefahr und Schaden des Grundſtücks. § 4. Das Kaufgrundſtück wird gegenwärtig von zwei Eiſenbahnlinien durchſchnitten, deren jede einen UÜbergang in Schienenhöhe beſitzt. Die Gleiſe der Berlin⸗Hamburger Eiſenbahn werden gemäß § §8 des Vertrages verlegt werden. Es wird alsdann infolge der Bahndammzuſammenlegung nur ein Übergang vorhanden ſein. Der Übergang iſt ein Teil eines Zugangsweges zu dem Kauf⸗ grundſtück und zu den weſtlich angrenzenden Grund⸗ ſtücken der Geſellſchaft und zu den domänenfis⸗ kaliſchen Reſtparzellen von Ruhleben. Die Stadtgemeinde iſt verpflichtet, binnen einem Jahre nach der im § 8 dieſes Vertrages ge⸗ planten Bahndammverlegung den Übergang über die Bahnlinien in einer Mindeſtbreite von 12 m ſchienenfrei unter Wahrung der bisherigen 3weck⸗ beſtimmung und der Beſtimmung als Zugang für das Kraftwerk zu dienen, herzuſtellen. Sie iſt andererſeits berechtigt, den vorhandenen Weg zu verlegen. Die Verlegung des Weges und die Ausführung der Rampen des Weges hat überall mit einer nutzbaren Kronenbreite von 12 m zu er⸗ folgen. Für die Verlegung des Weges und die Herſtellung ſchienenfreier Ubergänge deſſelben ſteht der Stadtgemeinde die Wahl zwiſchen zwei Linien⸗ führungen frei, die in den angehefteten Plänen als Trace 1 und Trace I1 bezeichnet ſind. Gegen eine Abänderung der Linienführung durch die Stadt⸗ emeinde innerhalb der erkauften Grunſtücke in der Weiſe, daß die Zwecke des Weges gewahrt bleiben, erhebt die Geſellſchaft keine Einwendungen. Geringe Abweichungen dieſer Linienführungen ſind auch ſoweit zuläſſig, als die von der Stadt be⸗ ſtimmte Linienführung das Eigentum der Geſell⸗ ſchaft in einem anderen Umfang oder in anderer Weiſe in Anſpruch nimmt, wie nach den dieſem Vertrage beigegebenen Lageplänen. Die Geſell⸗ ſchaft hat das Einverſtändnis der Königl. Eiſenbahn⸗ direktion beigebracht, daß dieſe bei der Linien⸗ führung 1 die Böſchungen des Weges und der Rampen in dem im Plan angegebenen Umfange auf das eiſenbahnfiskaliſche Land legen laſſen wird. Die Stadtgemeinde und die Geſellſchaft ſind ferner einig, daß das ihnen gehörige für die Wegeanlagen, für die Rampen und Böſchungen nach den Plänen 1 und 11 nötige Gelände von ihnen entſchädigungslos zur Verfügung zu ſtellen iſt. Hinſichtlich der Linienführung I11 wird überdies vereinbart, daß die Wegekrone einſchl. der nördlichen Böſchung der nach dem Grundſtück der Geſellſchaft und den domänenfiskaliſchen Reſtparzellen abzweigenden weſtlichen Rampenanlage ganz auf das Grundſtück der Geſellſchaft gelegt wird. Die ſüdliche Böſchung der Wegerampe iſt auf das Grundſtück der Stadt⸗ gemeinde zu legen. Die Koſten der Wegeverlegung, der Rampen und Überführunganlage werden auf die Stadt⸗ gemeinde und die Geſellſchaft im Verhältnis der Flächen der-von der Geſellſchaft und der Stadt er⸗ worbenen urſprünglich fiskaliſchen Flächen verteilt. Hierbei kommt für die Stadtgemeinde auch die durch Verlegung des Bahndammes frei gewordene und an die Stadtgemeinde zu übereignende Fläche in Berechnung. Der Beitrag der Geſellſchaft darf aber nicht mehr als 100 000 ℳ betragen. Ein Mehr trägt die Stadtgemeinde. Die rechtliche Natur des verlegten Weges ſteht nicht feſt. Es iſt deshalb auch nicht feſtſtellbar, ob für die Unter⸗ haltung ein Verpflichteter aus dem öffentlichen Recht vorhanden iſt. Die Vertragſchließenden ver⸗ einbaren deshalb, lediglich mit Wirkung unter⸗ einander, alſo unbeſchadet einer öffentlichen Unter⸗ haltungspflicht folgendes: Die Stadtgemeinde unterhält, wenn der Weg nach dem Entwurf 1 ausgeführt wird, den Weg von der Spandauer Chauſſee bis zum Überführungsbauwerk und das letztere; darüber hinaus hat die Geſellſchaft den Weg, die Zugangs⸗Rampen mit Böſchungen zum Kraftwerk und den Reſtparzellen von Ruhleben zu unterhalten. Wird der Weg nach dem Entwurf II1 ausgeführt, ſo unterhält die Geſellſchaft die Zugangs⸗