—— 218 — rampe auf ihrem Grundſtück einſchl. der beider⸗ ſeitigen Böſchungen. Die Geſellſchaft hat in dem mit dem Fiskus über den Erwerb der durch dieſen Vertrag an die Stadtgemeinde veräußerten Flächen geſchloſſenen Kaufvertrage dem Fistus gegenüber die Ver⸗ pflichtung zur Schaffung ſchienenfreier Übergänge übernommen und zur Sicherheit dieſer Forderung eine Sicherungshypothet von 150 000 ℳ auf dem an die Stadt verkauften Grundſtück eintragen laſſen. Die Stadtgemeinde wird dieſe Sicherungs⸗ hypothet ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen. Die Geſellſchaft ſteht dafür ein, daß dieſe Hypothek drei Monate nach polizeilicher Ab⸗ nahme des Überführungsbauwerks auf Koſten der Geſellſchaft gelöſcht wird. Die Geſellſchaft räumt ſchließlich der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg für den Fall der Ver⸗ legung des vorhandenen Zugangsweges nach der Linienführung 1 das dingliche Recht ein, die auf das Grunſtück der Geſellſchaft zu legende Wege⸗ anlage und Rampe in einer nutzbaren Kronen⸗ breite von 12 m und ferner einen Streifen ihres Grundſtücks von 12 m nutzbarer Breite, der in der Fortſetzung der von der Stadt auszuführenden Wegeanlage liegt und ſich bis zur weſtlichen Grenze des ſtädtiſchen Grundbeſitzes erſtceckt, dauernd als Zugang zu dem öſtlich belegenen ſtädtiſchen Grund⸗ ſtück, und zwar im weiteſten Umfang entſchädigungs⸗ 1os zu benutzen. Neben dieſem Recht bleibt das Recht der Eigentümerin, den Zugang zu gleichen Zwecken zu benutzen, beſtehen. Die Geſellſchaft bewilligt die Eintragung dieſes Wegerechts zu⸗ gunſten der Stadt Charlottenburg im Grundbuch vor allen Eintragungen in Abteilung 1II. 2 8 5. Die Stadtgemeinde überläßt von dem ver⸗ kauften Grundſtück ſüdlich der Gütergleiſe der Berlin—Lehrter Bahn für die Dauer des Be⸗ ſtehens des von der Geſellſchaft an der Spree zu errichtenden Kraftwerkes der Geſellſchaft pacht⸗ weiſe diejenigen Flächen, die zur Anlage und zum Betrieb von zwei Aufſtellungsgleiſen im Anſchluß an die Gütergleiſe der Berlin⸗Lehrter Bahn er⸗ forderlich ſind. Länge und Lage der erforderlichen Aufſtellungsgleiſe ergeben ſich aus den bei⸗ liegenden Plänen. Findet eine Wegeverlegung nach der Linienführung zu II ſtatt, ſo hat die Geſellſchaft, abgeſehen von der im § 4 feſtgeſetzten Pflicht zur Beteiligung an den Koſten des Über⸗ führungsbauwerks, diejenigen Mehrkoſten zu tragen, die daraus entſtehen, daß infolge des Vorhanden⸗ ſeins der Schienenanlage der Geſellſchaft das Brückenbauwerk eine größere Länge erhält. Die Geſellſchaft hat aber aus dieſer Verpflichtung und der im § 4 übernommenen Pflicht zur Beitrags⸗ leiſtung für die Wegeanlage in keinem Falle mehr zu entrichten, als insgeſamt 100 000 ℳ. Sollten im Anſchluß an vorhandene Güter⸗ gleiſe der Berlin⸗Lehrter Bahn oder in an⸗ derer Weiſe durch die Stadtgemeinde ſelbſt oder durch Dritte Gleisanlagen zur Ausführung gebracht werden, ſo behält ſich die Stadtgemeinde das Recht vor, die verpachteten Flächen aus der Pacht mit dreimonatiger Kündigung zu ziehen, verpflichtet ſich hingegen dafür zu ſorgen, daß die für die Geſellſchaft ankommenden Eiſenbahn⸗ wagen auf den anzulegenden Gleiſen bis an das Grundſtück der Geſellſchaft herangeſchafft und nach Entleerung fortgeſchafft werden. Die Entleerung 10 die Geſellſchaft ſelbſt auf ihrem Grunſtück zu be⸗ orgen. Der Pachtzins der verpachteten Flächen be⸗ trägt 5% des gezahlten anteiligen Geſamtkauf⸗ preiſes, der anteiligen, aus dem Kaufgeſchäft der Stadtgemeinde erwachſenden Unkoſten, insbe⸗ ſondere der Unkoſten für die Wegeanlage und des Überführungsbauwerks, der Beurkundungsſtempel und Umſatzſteuer. Die anteiligen, auf die Pacht⸗ fläche entfallenden öffentlichen Abgaben und die nach dem Vertrage mit dem Domänenfiskus zu entrichtenden Beiträge zu den Gutslaſten trägt die Geſellſchaft für die Dauer des Pachtverhält⸗ niſſes. Der Pachtzins erhöht ſich von 5 zu 5 Jahren um je 50 Pfg. für das Quadratmeter bis zum Höchſtbetrage von 2 ℳ für das Quadratmeter und Jahr. Als Pachtfläche gilt die überſchüttete oder überbaute Grundfläche. Für die Benutzung der von der Stadtgemeinde an Stelle der pachtweiſe angelegten Gleiſe einzu⸗ räumenden Gleiſe iſt ein Entgelt nach Maßgabe des für die Benutzung von Gleiſen von der Stadt⸗ gemeinde feſtzuſetzenden Hafentarifs zu entrichten. Die von der Geſellſchaft anzulegenden Gleiſe dürfen nur zur Kohlenförderung und für den Transport aller ſonſtigen Bedarfsgegenſtände nach dem Kraftwerk benutzt werden. § 6. Die Stadtgemeinde verpachtet ferner der Ge⸗ ſellſchaft die erforderlichen Flächen ſüdlich der Berlin⸗Lehrter Bahn zur Aufſtellung eines Ent⸗ ladeturms und ferner diejenigen zur Errichtung von Pfeilern für eine Förderbrücke von dieſem Entladeturm nach den anzulegenden Kraftwerk nach Maßgabe der dieſem Vertrage beigefügten Zeichnungen. Es dürfen auf dem an die Stadt⸗ gemeinde verkauften Gelände außer je einem End⸗ pfeiler nicht mehr als 2 Mittelpfeiler für die Förder⸗ brücke errichtet werden. Der Pachtzins bemißt ſich nach den im § 5 angegebenen Grundſätzen. Die Pachtdauer beſtimmt ſich gemäß § 5. Die Ge⸗ ſellſchaft iſt verpflichtet, die Anlagen jederzeit dem Wunſche der Stadtgemeinde gemäß und auf Koſten der letzteren abzuändern, inſoweit als dadurch nicht die Kohlenförderung weſentlich er⸗ ſchwert oder unmöglich gemacht wird. Die Geſellſchaft hat, ſofern dies ihr Betrieb zuläßt, der Stadtgemeinde auf Verlangen die Mit⸗ benutzung der Aufſtellungsgleiſe des Turms und der Förderanlage gegen Erſtattung der Selbſt⸗ koſten zu geſtatten. — 2 Solange die Kaufgrundſtücke noch zu den Gutsbezirken Dahlem und Ruhleben gehören, ſo lange alſo aus dieſem Grunde die Stadtgemeinde keine Gemeindeabgaben zu entrichten hat, iſt ſie den Gutsbezirken Dahlem und Ruhleben ver⸗ pflichtet, jährlich 10 (zehn) Mark für je angefangene 1000 qm der durch Neumeſſung ermittelten Fläche in Halbjahresraten als Beitrag zu den öffentlichen Gutslaſten an die Domäne Dahlem bezw. an die Domäne Ruhleben zu zahlen. Dabei werden die Dahlemer Parzellen und die Ruhlebener Parzellen je als eine Einheit angeſe en. Dieſe Verpflichtung beginnt am 0