1. April 1910. Sie iſt von der Stadtgemeinde ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. Etwaige Beiträge zu den Schullaſten hat die Stadtgemeinde unbeſchadet vorſtehender Abrede zu zahlen. Auch hat ſie alle Laſten zu tragen, welche auf Grund eines gemäß § 8 des Schul⸗ unterhaltungsgeſetzes vom 28. Juli 1906 zu er⸗ laſſenden Ortsſtatuts etwa erhoben werden ſollten. Hinſichtlich der Kreisabgaben wird auf § 13 des Kreis⸗ und Provinzialabgabengeſetzes vom 23. April 1906 verwieſen. Die Geſellſchaft erklärt, ſoweit ſie nicht durch den Vertrag mit dem Fiskus bereits ihre Zu⸗ ſtimmung hierzu erteilt hat, die Zuſtimmung zur Umgemeindung ihres geſamten vom Fistus er⸗ worbenen Grundbeſitzes nach der Stadt Charlotten⸗ burg und verpflichtet ſich, dieſe Umgemeindung tunlichſt zu fördern und demgemäß keine Schritte gegen eine etwaige lottenburg zu unternehmen. § 8. uber die Verlegung der Gleiſe der Berlin— Hamburger Eiſenbahn, welche die Kaufgrundſtücke durchſchneiden, hat die Geſellſchaft die Erklärung der Königl. Eiſenbahn⸗Direktion vom 23. Januar 1909 beigebracht. Nach Verlegung verpflichtet ſich die Stadtgemeinde, das freiwerdende Gelände, ſo⸗ weit es zwiſchen den Kaufgrundſtücken liegt (auf dem beiliegenden Plan gelb ſchraffiert und etwa 23 000 qm groß) gegen die auf der Zeichnung rot angelegten Flächen einzutauſchen. flächen ſind gegenſeitig frei von Hypotheken und ſonſtigen Laſten privatrechtlicher Natur zu über⸗ eignen. Der Fiskus beanſprucht für die durch die Ver⸗ legung des Bahndammes eintretende Werterhöhung des ganzen von ihm an die Geſellſchaft verkauften Grunſtücks von 213 726 am Größe einen Auf⸗ ſchlag. Dieſer Aufſchlag beſteht in der Differenz des in den §§ 1 und 2 des Kaufvertrages der Geſell⸗ ſchaft mit dem Fiskus vereinbarten Kaufpreiſes und des Preiſes, der ſich ergibt, wenn die ge⸗ ſamten durch Kaufvertrag und Tauſch vom Fiskus veräußerten Flächen nach Maßgabe der Neu⸗ meſſung mit 9,50 ℳ pro am berechnet werden. Dieſes Ausgleichskapital hat die Stadtgemeinde zu tragen. Dieſes Ausgleichskapital hat die Stadtgemeinde 10 Tage vor dem von dem Domänenfiskus anzu⸗ ſetzenden Auflaſſungstermin der Tauſchgrundſtücke an die Kaſſe der Königlichen Miniſterial⸗, Militär⸗ und Bau⸗Kommiſſion in Berlin zu zahlen. Nach der Verlegung der Gleiſe der Berlin— Hamburger Bahn wird zwiſchen dem Beſitz der Geſellſchaft und der Stadtgemeinde eine neue gradlinige Grenze feſtgeſetzt, und zwar nach der Linie A B, welche derartig verläuft, daß ſich die Flächenabſchnitte ausgleichen. Die Geſellſchaft und die Stadtgemeinde verpflichten ſich, ſich gegen⸗ ſeitig die abgeſchnittenen Flächenabſchnitte zu über⸗ eignen und aufzulaſſen. Der Wert der beider⸗ ſeitigen Flächenabſchnitte wird gegeneinander auf⸗ gerechnet, ſo daß eine Herauszahlung von keiner Seite ſtattfindet. § 9. — Die Geſellſchaft iſt verpflichtet, die Anlagen der §§ 5 und 6 zu entfernen, ſobald die im § 5 vor⸗ 219 Umgemeindung nach Char⸗ §8§ Die Tauſch⸗ 9 letzter Abſatz vorgeſehenen Gleisanlagen hergeſtellt ſind oder ſobald von einer anderen geeigneten Stelle ein Gleisanſchluß vorhanden iſt, von welchem aus ſich die Kohlenförderung nach dem Kraftwerk nicht weſentlich teurer ſtellt als unter Benutzung der Anlagen der §§ 5 und 6. Die Koſten tragen Stadtgemeinde und Geſellſchaft zur Hälfte. Die Stadtgemeinde geſtattet die Zuleitung der Kabel für die Bahnbetriebe der Geſellſchaft zu dem angrenzenden Grunſtück der Geſellſchaft in der Trace des neu hergeſtellten Weges. Der Geſellſchaft ſteht es frei, die Kohlentransportvor⸗ richtung zur Überführung von Leitungen und Röhren mitzubenutzen. § 10. Die ſtaatsbehördliche, ſtaatsfiskaliſche und ge⸗ meindebehördliche Genehmigung zu den in den 5 und 6 erwähnten Anlagen hat die Hochbahn⸗ geſellſchaft ſelbſt zu beſchaffen. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich jedoch, die Hochbahngeſellſchaft bei Nachſuchung aller Genehmigungen zur Errichtung des Kraftwerks und der in den §§ 5 und 6 ge⸗ nannten Nebenanlagen zu fördern und zu unter⸗ ſtützen. § 11. Die Koſten der Beurkundung und Ver⸗ ſtempelung dieſes Vertrages, ſoweit er ſich auf das Kaufgeſchäft bezieht, ſowie die Koſten der Auf⸗ laſſung und die der Umſatzſteuer trägt die Stadt⸗ emeinde, alle anderen Koſten und Stempel trägt die Geſellſchaft. Druckſache Nr. 120. Vorlage betr. Erwerb eines Grundſtücks in der Dernburgſtraße. urſchriftliſch mit dem Heft 138 und dem Vor⸗ gang I. B. I1 1978/09 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der mit der Terrain⸗Aktiengeſellſchaft Park Witzleben i. Liqu. abgeſchloſſene Kaufvertrag vom 19. März 1910 — Nr. 1166 des Ur⸗ kundenverzeichniſſes der Stadt Charlotten⸗ burg — wird genehmigt. Der Kaufpreis für das von der Terrain⸗ Aktiengeſellſchaft Part Witzleben gekaufte Grundſtück iſt zunächſt vorſchußweiſe zu veraus⸗ gaben und in das Ordinarium des Straßen⸗ bauetats für 1911 einzuſtellen. Um eine beſſere Verbindung des Geländes ſüdlich der Neuen Kantſtraße mit dem Grune⸗ wald und dem weſtlich der Ringbahn belegenen Gelände des früheren Exerzierplatzes zu ſchaffen, iſt beabſichtigt, einen Fußgängerſteg zwiſchen der Dernburgſtraße und der Weſtendallee über die Ringbahn zu ſchaffen. Zur Ausführung wird dieſer Steg vorausſichtlich erſt dann kommen, wenn die Weſtendallee (weſtlich der Ringbahn) reguliert ſein wird, was noch einige Jahre dauern kann. Es muß alsdann ein Zugang zu dieſem Steg von der Dern⸗ burgſtraße aus bis zum Gelände der Ringbahn geſchaffen werden, wozu der Witzlebengeſellſchaft gehöriges Bauland in Anſpruch zu nehmen iſt. Bei den mit der Geſellſchaft aus dieſem Anlaß gepflo⸗ genen Verhandlungen wurde von der Geſellſchaft 1 1 3 2 1⁰ E