— 221 Laſten in Abteilung II des Grundbuchs laſtenfrei ſowie pacht⸗ und mietefrei binnen 4 Wochen nach Genehmigung des Vertrages durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung und nach Beſchaffung des Kataſtermaterials an die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. 2 Die Beſchaffung des Kataſtermaterials über⸗ nimmt die Stadtgemeinde auf eigene Koſten § 5. Beſitz, Nutzungen und Laſten des vertauften Grundſtücks gehen von der Auflaſſung ab auf die Stadtgemeinde Charlottenburg über. Die Über⸗ gabe des verkauften Grundſtücks gilt mit der Auf⸗ laſſung als erfolgt. § 6. Die Verkäuferin verpflichtet ſich, für ſich und ihre Rechtsnachfolger, Ausgänge nach der neuen Straße auf den an dieſe grenzenden Grundſtücken nicht anzulegen, dieſe Grundſtücke jedoch ſo zu be⸗ bauen, als ob es Eckgrundſtücke an einer bebauungs⸗ planmäßig feſtgeſtellten Straße wären. Dieſe Verpflichtungen ſind durch grundbuchliche Eintra⸗ gungen mit dem Range vor allen Laſten in Ab⸗ teilung III ſicherzuſtellen. 4 Die Verkäuferin hat teinen Anſpruch darauf,1 daß für die zur Anlegung kommende Straße Flucht⸗ linien nach Maßgabe des Fluchtliniengeſetzes vom 2. Juli 1875 feſtgeſtellt werden. Das Recht hierzu bleibt der Stadtgemeinde Charlottenburg vorbe⸗ halten. Dagegen verpflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde, von der Verkäuferin oder deren Rechts⸗ nachfolgern im Eigentume der an die neue Straße grenzenden Grundſtücke Anliegerbeiträge auf Grund des § 15 des Fluchtliniengeſetzes und des dazu erlaſſenen Ortsſtatuts nicht zu erheben, auch wenn für die Straße Fluchtlinien feſtgeſetzt werden ſollten. § 8. Die Koſten und Stempel des Vertrages und der Auflaſſung des Grundſtücks ſowie die Umſatz⸗ ſteuer und kommunale Wertzuwachsſteuer trägt die Stadtgemeinde. Eine etwaige Reichswertzu⸗ wachsſteuer trägt die Verkäuferin. § 9. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung abhängig. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. Juli 1910 erteilt und der Geſellſchaft bis dahin ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der beiden Parteien aus dieſem Ver⸗ trage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben: Terrain⸗Aktiengeſellſchaft Park Witzleben in Liquidation. Werner Eichmann. Hermann Graupe. Beurkundet Dr Adolf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Druckſache Nr. 121. 5 Borlage betr. Anſtellung von Beamten. Urſchriftlich nebſt Perſonalakten an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Anſtellung der Sekretariats⸗Aſſiſtenten Otto Timpf, geboren am 17. Juli 1872, Otto Virgien, geboren am 23. Januar1873 als ſtädtiſche Beamte (Klaſſe B IV a Gehaltstafel Nr. 22 — des Normalbeſoldungs⸗ etats) auf Lebenszeit wird zugeſtimmt. Die Genannten haben die im § 2 des Orts⸗ ſtatuts betr. die Anſtellung der Beamten vom 16./31. März 1900 vorgeſchriebene Altersgrenze von 37 Jahren bereits überſchritten. Timpf befindet ſich ſeit dem 2. April 1907, Virgien ſeit dem 8. April 1907 im ſtädtiſchen Dienſt. Seit dem 1. November 1907 ſind ſie als Sekretariats⸗ Aſſiſtenten auf Kündigung angeſtellt. Gegen dieſe Anſtellung ſind ſeinerzeit ſeitens der Stadtverord⸗ netenverſammlung Einwendungen nicht erhoben worden (Beſchluß vom 16. Oktober 1907). Ihre Leiſtungen und ihre Führung waren ſeitdem zufriedenſtellend. Wir haben deshalb ihre le⸗ benslängliche Anſtellung als ſtädtiſche Be⸗ amte der Gehaltsklaſſe B IVa des Normalbe⸗ ſoldungsetats beſchloſſen. Charlottenburg, den 27. April 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Seydel. Druckſache Nr. 122. Vorlage betr. Anſtellung eines Beamten. Urſchriftlich mit dem Perſonalheft Fach 8 Nr. 210 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Schuldieners Floeder als ſtädtiſchen Beamten auf Kündi⸗ gung (Klaſſe B VvII des Normalbeſoldungs⸗ etats) gemäß § 56 Nr. 6 der Städteordnung zu erklären. Der Genannte iſt 36 Jahre alt und befindet ſich ſeit dem 1. April 1908 als Hilfsſchuldiener an der Realſchule. Dieſe Stelle iſt am 1. April 1910 in eine Schuldienerſtelle umgewandelt worden und im Stadthaushaltsplan vorgeſehen. Da Floeder bereits 2 Jahre in dieſer Stelle beſchäftigt iſt und Leiſtungen und Führung zu⸗ friedenſtellend waren, iſt von einer nochmaligen beſonderen Probezeit abgeſehen worden. Nach dem vertrauensärztlichen Zeugnis vom 17. März 1910 iſt er geſund und dienſtbrauchbar. Wir haben deshalb in Übereinſtimmung mit der Deputation für die höhere Lehranſtalten be⸗ ſchloſſen, ihn als ſtädtiſchen Beamten auf Kündi⸗ gung anzuſtellen. Charlottenburg, den 16. April 1910. Der Magiſtrat. Matting Neufert. u. i. V. vII Bu. 2761/9. Druckſache Nr. 123. Vorlage betr. Anſtellung eines Beamten. Urſchriftlich mit dem Perſonalheft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Regierungs⸗ baumeiſters a. D. Helmcke als ſtädtiſchen