2 — Dor1 für 31 ——— a gen die Stadtverordneten-Verſammlung zu Charlottenburg. Druckſache Nr. 129. Vorlage betr. Zahlung von Witwengeld. Urſchriftlich mit den Perſonalakten Fach 8 Nr. 1 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Das der Witwe des verſtorbenen Vor⸗ ſchullehrers Friedrich Gaſt aus ſtädtiſchen Mitteln zuſtehende Witwengeld für die Zeit vom 1. Juni 1910 bis 31. März 1911 im Geſamtbetrage von 1021,67 ℳ iſt dem Dispoſitionsfonds Ord. Kapitel I Abſchnitt 12 Nr. 1 für 1910 zu entnehmen. Der Vorſchullehrer Friedrich Gaſt iſt am 14. Februar d. I. verſtorben. Er hat eine Witwe hinterlaſſen; Kinder unter 18 Jahren ſind nicht vorhanden. Er hat eine ruhegehaltsberechtigte Dienſtzeit von 32 Jahren, 10 Monaten und 13 Tagen zurück⸗ gelegt. Ihm ſtand daher am Todestage ein Ruhe⸗ gehalt von 1½w dieſes Einkommens⸗ 3690 ℳ zu. Das Witwengeld hiervon berechnet ſich auf 40. 3690 92 100 1476 ℳ Für den Vorſchullehrer Gaſt war ſeitens der Stadtgemeinde die Mitgliedſchaft bei der Elementarlehrer Witwen⸗ und Waiſenkaſſe für den Regierungsbezirk Potsdam aufrecht erhalten worden. Auf vorſtehenden Betrag kommt daher das aus der genannten Kaſſe zu zahlende Witwengeld mit in Anrechnung, ſo daß aus ſtädtiſchen Mitteln noch jährlich zu zahlen bleiben. Das Gnadenvierteljahr läuft mit dem 31. Mai 1910 ab. Für das Rechnungsjahr 1910 ſind daher für die Zeit vom 1. Juni 1910 bis 31. März 1911 noch 1021,67 ℳ als Witwengeld erforderlich. Charlottenburg, den 28. April 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. Dr Neufert. — 1226 ½% e, ,, e vIIBI. 268. Druckſache Nr. 130. Vorlage betr. Ablauf der Wahlzeit des Ober⸗ bürgermeiſters. Urſchriftliſch mit Akten an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, für den Fall der Wiederwahl des Oberbürger⸗ meiſters Schuſtehrus in bezug auf die Feſt⸗ ſetzung ſeines Gehalts Beſchluß zu faſſen. Am 31. Januar 1911 läuft die Wahlzeit des Oberbürgermeiſters Schuſtehrus ab. Nach Nr. IX der Inſtruktion zur Ausführung der Städteordnung vom 20. Juni 1853 ſoll die Wahl nicht ſpäter als 6 Monate vor dem Ablauf der Dienſtzeit erfolgen, ſie muß im vorliegenden Falle alſo noch vor den diesjährigen Sommerferien vorgenommen werden. Für den Fall der Wiederwahl muß der Wahl die Feſtſetzung des Gehalts vorausgehen. Wir ſehen dieſerhalb dem Beſchluſſe der Stadtverordneten⸗ verſammlung entgegen. Charlottenburg, den 28. April 1910. Der Magi ſtrat. Matting. Druckſache Nr. 131. Borlage betr. Ablauf der Wahlzeit eines Ma⸗ giſtratsmitgliedes. Urſchriftlich mit Akten an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, für den Fall der Wiederwahl des Stadt⸗ ſchulrats Dr Neufert in bezug auf die Feſt⸗ ſetzung ſeines Gehalts Beſchluß zu faſſen. Am 11. April 1911 läuft die Wahlzeit des Stadtſchulrats ab. Nach Nr. IX der Inſtruktion zur Ausführung der Städteordnung vom 20. Juni 1853 ſoll die Wahl nicht ſpäter als 6 Monate vor dem Ablauf der Dienſtzeit, im vorliegenden Falle alſo nicht nach dem 11. Oktober d. I. vorgenommen werden. Für den Fall der Wiederwahl muß der Wahl die Feſtſetzung des Gehalts vorausgehen. Wir ſehen dieſerhalb dem Beſchluſſe der Stadt⸗ verordnetenverſammlung entgegen. Charlottenburg, den 28. April 1910. Der Magiſtrat. Matting.