——— 236 — äußeren und Betriebs⸗Verhältniſſen anpaſſen zu können. Es erſcheint uns daher die von uns zu 2 beantragte Ermächtigung erwünſcht, damit dem Magiſtrat die Möglichteit gegeben wird, in ganz kurzer Zeit die Höhe der Tarifſätze den Erforderniſſen anpaſſen zu können. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluß der Tiefbaudeputation. Charlottenburg, den 5. Mai 1910. Der Magiſtrat. Schu ſte hru s. Bredtſchneider. Dr. Maier. IX A. 592. Tarif für die Benutzung des Stätte⸗ platzes am Spreebord unter den Krananlagen. A. Krangeld. Für die Benutzung der Krananlagen ſind zu entrichten: 1. Zum Verladen vom Schiff auf den Stätte⸗ platz oder auf Fuhrwerk oder umgekehrt, und zwar a) von Sand, Kies, Kohlen, Koks u. dgl. und von Stückgütern: für jede Tonne 0,075 ℳ einſchl. Vorhalten der Greifer, Ketten uſw. b) von Ziegelſteinen für 1000 Steine 0,20 „ ohne Vorhalten der Steinkäſten. Zum Verladen vom Stätteplatz auf die Fuhrwerke: a) von Sand, Kies, Kohle, Koks u. dgl. und von Stückgütern: 1 — für jede Tonne 0,05 „ einſchl. Vorhalten der Greifer, Ketten uſw. b) von Ziegelſteinen: für 1000 Steine 0,10 Für die Benutzung der Krananlagen werden verwaltungsſeitig nur die not⸗ wendigen Kranführer geſtellt, deren Be⸗ ſoldung in den obigen Sätzen enthalten iſt. B. Steinkaſten miete. Für die Benutzung von Steinkäſten ſind zu entrichten für jede, wenn auch nur begonnene Stunde: bei einem Faſſungsvermögen von 750 Steinen 0,03 bei einem Faſſungsvermögen von 1500 Steinen. 0,05 . Für jeden Tag: bei einem Faſſungsvermögen 1 15 von 750 Steinen 0,25 Kaſten bei einem Faſſungsvermögen von 1500 Steinen. 0,4 Für jede Benutzung und für beide Kaſtengrößen 0 Die Beträge unter B ſind nur dann zu zahlen, wenn die Käſten zur unmittelbaren Be⸗ förderung von Steinen und nicht zum Stätten benutzt werden. C. Stätteplatzmiete. Für die Benutzung des Stätteplatzes ſind zu entrichten: 1. Beim Lagern von Sand, Kies, Kohle, Koks u. dgl. und von Stückgütern: für das qm Stättefläche bei einer Lagerzeit bis zu 10 Tagen 0,30 ℳ bis zu 20 Tagen 0,40 „ bis zu 1 Monat 9,30 „ darüber hinaus für jeden Tag. 0,015, für ein ganzes Jahr 00 „, Es werden zum Lagern begrenzte Ab⸗ teilungen zur Verfügung geſtellt. Die Be⸗ rechnung findet für die Fläche der ganzen Abteilung ſtatt. Beim Lagern von nicht in Käſten geſtapelten Steinen: für 1000 Steine bei einer Lagerzeit 1 bis zu 10 Tagen „30 bis zu 20 Tagen 0,40 „ bis zu 1 Monat 0,50 „ und darüber hinaus für jeden Tag 9,015 Beim Lagern von in Käſten geſtapelten Steinen: für 1000 Steine einſchl. der Vorhaltung der Käſten für jeden Tag 0,05 . Die Stättezeit beginnt mit dem Tage einſchließlich, an welchem die Güter auf dem Stätteplatz ankommen, und endet mit dem Tage einſchließlich, an welchem die Güter vom Stätteplatz entfernt werden. Für Stein⸗ käſten, welche nicht am Tage der Entfernung vom Stätteplatz zurückgegeben werden, wird für die folgende Zeit Steinkaſtenmiete nach E erhoben. D. Entſchädigung für Aufſetzen. Für das Packen und Aufſetzen ſind zu entrichten: 1. Für das Packen von je 1000 Steinen aus dem Schiff in die Steinkäſten 0,40 ℳ 2. Für das Aufſetzen von 1000 Steinen 510 den Steinkäſten auf den Stätte⸗ platz Packen und . 0,45 ℳ. E. Zuſätzliche Beſtimmungen. Das Krangeld und die Steinkaſtenmiete ſind ſpäteſtens vor Beendigung des Ladegeſchäfts zu entrichten. Für die Benutzung von Steinkäſten außerhalb des Stätteplatzes oder des Schiffs iſt eine Sicherheit von 10 ℳ für jeden Kaſten zu hinter⸗ legen. Die Sicherheit wird nach Rückgabe des Kaſtens und Begleichung der Miete zurückgezahlt. Die Stätteplatzmiete iſt ſpäteſtens vor der Fortſchaffung der geſtätteten Güter zu zahlen. Die Entſchädigung für das Packen und Auf⸗ ſetzen von Ziegelſteinen iſt ſpäteſtens vor Beendigung dieſer Arbeiten zu entrichten. Charlottenburg, den Der Magiſtrat. „ e