Richtung vom Kurfürſtendamm nach Berlin (C, als auch in der umgekehrten Richtung entweder am Wittenbergplat oder Gleisdreiek mit Wechſel des Bahnſteiges umſteigen mußten, entfällt dieſe Umſteigenotwendigkeit mit Bahnſteigwechſel in der Richtung von Berlin Cnach dem Kur⸗ für ſten dam m. Hier findet das Umſteigen auf demſelben Bahnſteig ſtatt. Ferner iſt es für die vom Wilhelmplatz nach Berlin 0 Reiſenden, die nach dem frühere Projett gleichfalls am Wittenbergplatz oder am Gleisdreieck mit Bahnſteigwechſel umſteigen mußten, möglich, durch Benutzung eines von Wilmersdorf kommenden Oſtzuges ohne Bahnſteigwechſel am Wittenberplatz in einen Oſtzug umzuſteigen. Bei einer Fahrt von Berlin 0 nach dem Wilhelm⸗ platz findet weder bei Benutzung eines nach Wilmersdorf noch eines nach dem Kurfürſtendamm verkehrenden Zuges ein Bahnſteigwechſel ſtatt. Beſtehen bleibt hiernach ein Bahnſteigwechſel nur auf der Fahrt vom Kurfürſten dam m nach Berlin C und für den Fall, daß ein Reiſender vom Wilhelmplatz den vo m Kurfürſtendamm fahrenden O ſt⸗ zug benutzen will, etwa weil er vor dem Wilmers⸗ dorfer Oſtzug abfährt. Dieſe Geſtaltung der Um⸗ ſteigeverhältniſſe hat uns veranlaßt, der Geſellſchaft die Pflicht aufzuerlegen, während des Proviſoriums den Pendelverkehr nach dem nordöſtlichen, am gemeinſchaftlichen Bahnſteig liegenden Gleis zu führen. Gegen das veränderte Projekt ſind daher keine grundſätzlichen Bedenken zu erheben. Um iedoch die Stadtgemeinde weitgehendſt zu ſichern, ſoweit überhaupt eine privatrechtliche Sicherung gegenüber den Einwirkungen des öffentlichen Rechts möglich iſt, iſt in der Ziffer 1 2 der formulierten Bedingungen beſtimmt, daß die Geſellſchaft die volle Gewähr dafür leiſtet, daß die vereinbarte Zugfolge und Linienführung nicht durch Ver⸗ fügungen oder Entſcheidungen der Aufſichtsbehörde verändert oder beeinträchtigt wird. Gegenüber dieſer Garantieleiſtung iſt eine Berufung auf eine behördlich veranlaßte Unmöglichkeit der Vertrags⸗ erfüllung ohne Wirkung. Die Verfügungen der Behörden hat die Geſellſchaft zu vertreten. Das iſt von Bedeutung für die Herausgabe des Zu⸗ ſchuſſes und für eine etwaige Schadenerſatzpflicht. Der Geſellſchaft iſt bekannt, daß die Leiſtung des Zuſchuſſes als weſentliche Vorbedingung die ſtrikte Innehaltung der Linienführung und Zugfolge vorausſetzt. Im einzelnen iſt zu der vorbehaltenen und nunmehr erfolgten Formulierung der Vertrags⸗ bedingungen zu bemerken, daß grundſätzliche Be⸗ deutung nur die Geſtaltung des Erwerbsrechts beſitzt. Die Geſellſchaft beanſprucht für ihre neuen Bahnſtrecken — abgeſehen von der Bahn⸗ ſtrecke nach dem Kurfürſtendamm — ebenſo, wie ihr dies im Hauptvertrage und in dem Nachtrags⸗ vertrag zugeſtanden iſt, eine dreißigjährige Ent⸗ wickelungsfriſt. Andererſeits will ſie an den Er⸗ werbsterminen nichts ändern. Das hat zur Floge, daß bereits 11 Jahre bezw. 21 Jahre nach Er⸗ öffnung der Erweiterungslinie der Erwerb möglich iſt, alſo zu einer Zeit, wo eine Ertragskapitali⸗ ſierung den wirklichen Ablöſungswert der er⸗ teilten Genehmigung nicht entfernt ausdrückt. Die Hochbahngeſellſchaft macht deshalb den Vorſchlag, für den vor Ablauf der 30jährigen Entwickelungs⸗ 238 — friſt liegenden Erwerbstermine den Erwerbspreis nach denſelben Grundſätzen feſtzuſetzen, wie dies im Berliner Vertrage über die Fortſetzung der Bahn nach dem Spittelmarkt geſchehen iſt. Der Kaufpreis für die Termine, die vor Ablauf der dreißigjährigen Entwickelungsfriſt liegen, ſoll dem⸗ nach zwar nach dem Ertrage bezw. mindeſtens nach dem Buchwert berechnet werden. Daneben ſoll jedoch ein Zuſchlag gewährt werden, der für jedes an der dreißigjährigen Entwickelung fehlende Jahr 2 ½ der Anlagekoſten beträgt. Wir halten die von der Geſellſchaft geforderte Kaufpreisbemeſſung als billig, da die Anlagekoſten und das Riſiko bei dem neuen Unternehmen denen des Spittelmarkt⸗ unternehmens entſprechen und empfehlen deshalb die von der Geſellſchaft gewünſchte Präziſierung des Erwerbsrechts. Die Hochbahngeſellſchaft er⸗ achtet überdies dieſe Präziſierung als dem Sinne des Hauptvertrages entſprechend und behauptet, die Beſtimmung unter der durch Gemeinde⸗ beſchluß feſtgeſetzten Zuſtimmungsbedingungen im Sinne der von ihr vorgeſchlagenen Präziſierung verſtanden zu haben. Bei Anwendung der Grund⸗ ſätze des Berliner Vertrages über die Fortſetzung der Untergrundbahn nach dem Spittelmarkt und der Schönhauſer Allee iſt gegenüber den Be⸗ ſtimmungen des Hauptvertrages inſofern eine Verbeſſerung der Erwerbsbedingungen für die Erwerbsgemeinſchaft vorgeſehen, als die zu den Erneuerungsfonds abzuführenden Überſchüſſe bei der Ertragskapitaliſierung für die Bemeſſung des Erwerbspreiſes außer Betracht bleiben. Ferner iſt eine Abſtufung der Kapitaliſierungs⸗Faktoren für die einzelnen nach Ablauf der 30 jährigen Ent⸗ wickelungsfriſt liegenden Erwerbstermine ver⸗ einbart, derart, daß dieſe Faktoren ſich verhältnis⸗ mäßig ermäßigen, je ſpäter der Erwerb erfolgt. Dieſe Abſtufung iſt begründet, weil der Kon⸗ zeſſionswert mit der Dauer des Unternehmens geringer wird. Zur Feſtſtellung der Pflicht der Ge⸗ ſellſchaft ihre Rechnungsführung ſo einzurichten, daß für die Stammlinie vom Wilhelmplatz nach dem Leipziger Platz und der Warſchauer Brücke und für die Erweiterungen nach dem Reichskanzler⸗ platz und der Gemarkungsgrenze, ſowie nach dem Nürnberger Platz und nach dem Kurfürſten⸗ damm und ſchließlich für die Erweiterung vom Gleisdreieck nach dem Wittenbergplatz eine ge⸗ trennte Ertragsberechnung ſtattfinden kann, iſt beſtimmt, daß die in dem Berliner Vertrag in dieſer Hinſicht getroffenen Vereinbarungen auch für dieſe Strecken Geltung erlangen ſollen. Dieſe Beſtimmung iſt ſchon deshalb zweckmäßig, weil bei der Einheitlichkeit des Erwerbsrechts, das ſchon bei dem Hauptvertrage die Ubernahme der Berliner Grundſätze empfahl, darauf bedacht genommen werden muß, daß die bezüglichen Vorſchriften ineinandergreifen. — Hervorzuheben iſt endlich, daß die Geſellſchaft infolge der durch die Verhand⸗ lungen mit Wilmersdorf eingetretenen Ver⸗ zögerung die Betriebseröffnung der Erweiterungs⸗ linie in dem Teil zwiſchen Wittenbergplatz und Gleisdreieck erſt Ende 1916 zuſagen zu können glaubt. Wir haben deshalb ihrem Verlangen Rechnung getragen und als ſpäteſten Eröffnungstermin den 31. Dezember 1916 nachgelaſſen. Hierdurch ſoll jedoch für die Bemeſſung der Entſchädigung, die aus Anlaß der Einrichtung des proviſoriſchen Be⸗