— 233 — — triebes zu gewähren iſt, keine Anderung eintreten. Mit unſeren Anträgen folgen wir einem Be⸗ Für dieſe ſoll der 1. Oktober 1915 maßgebend ſein. ſchluß der Tiefbaudeputation. Die laufende Entſchädigung für den proviſoriſchen Charlottenburg, den 4. Mai 1910. Betrieb ſoll danach nur bis zum 1. Oktober 1915 Der Magiſtrat. gezahlt werden. In keinem Fall ſoll eine höhere Schuſtehrus. Bredtſchneider. Entſchädigung als 300 000 ℳ für die Einrichtung Maier. des proviſoriſchen Betriebes gewährt werden. IX. A. 264. Beſchluß der Stadtverordneten⸗Verſammlung Entwurf vom 3. November 1909. Der Magiſtrat nimmt Kenntnis von den mit der Gemeinde Wilmersdorf und der Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen ge⸗ führten Verhandlungen und beſchließt: I. 1. Der Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und für die vorbehaltene nähere Formulierung. (Februar 1910.) I. 1. Der Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen wird die Zuſtimmung zum Bau und Betriebe einer Untergrundbahn auf die Dauer des beſtehenden Zuſtimmungs⸗ vertrages und unter ſinngemäßer Anwendung der in dieſem Zuſtimmungsvertrage (in dem Hauptvertrage und in allen Nachträgen) feſt⸗ geſetzten Bedingungen erteilt: 4) für eine Strecke von der Wilmersdorfer Gemarkungsgrenze durch die Nürnberger 7. Tauentzienſtraße bis zum Wittenberg⸗ platz, b) für eine Strecke von der Uhlandſtraße durch den Kurfürſtendamm über den Auguſte⸗Viktoria⸗Platz, durch die Tauent⸗ zienſtraße über den Wittenbergplatz, durch die Kleiſtſtraße, über den Nollendorfplatz, durch die Motzſtraße und die Kurfürſten⸗ ſtraße. Die Zuſtimmung zu a bezieht ſich auch auf die Herſtellung eines Anſchluſſes an die alten Gleiſe der beſtehenden Hauptbahn unbeſchadet und vorbehaltlich aller für dieſe Hauptbahn zwiſchen der Gemeinde Charlottenburg und der Hochbahngeſellſchaft beſtehenden Rechte und Pflichten. Die Zuſtimmung zu b bezieht ſich auf die Herſtellung einer zweigleiſigen für die Auf⸗ löſung des Gleisdreiecks beſtimmten Er⸗ weiterungslinie, die zur Entlaſtung der be⸗ ſtehenden Hauptbahn dient und zuſammen mit den beſtehenden Gleiſen der Hauptbahn künftig die Hauptbahn bildet. Die zur Auf⸗ löſung des Gleisdreiecks beſtimmte Erwei⸗ terungslinie hat künftig auf durchgehenden Gleiſen den direkten Verkehr nach dem Oſten (Warſchauer Brücke) und nach dem Kur⸗ fürſtendamm, Ecke Uhlandſtraße, in Abſtänden von höchſtens 5 Minuten in beiden Fahrt⸗ richtungen zu vermitteln. Dies hat zu ge⸗ ſchehen, unbeſchadet und vorbehaltlich des Rechts auf eine mindeſtens gleiche Zugfolge auf den alten Gleiſen der Hauptbahn vom Wilhelmplatz nach dem Leipziger Platz und umgekehrt vom Leipziger Platz nach dem Wilhelmplatz. Die im Hauptvertrage nach⸗ gelaſſene Vergrößerung der Zugabſtände für die Morgen⸗ und Abendſtunden bleibt un⸗ berührt. Untergrundbahnen wird die Zuſtimmung zum Bau und Betriebe einer Untergrundbahn auf die Dauer des beſtehenden Zuſtimmungs⸗ vertrages und unter ſinngemäßer Anwendung der in dieſem Zuſtimmungsvertrage (in dem Hauptvertrage und Nachträgen) feſtgeſetzten Bedingungen erteilt. 2) für eine Strecke von der Wilmersdorfer Gemarkungsgrenze durch die Nürnberger⸗ und Tauentzienſtraße bis zum Witten⸗ bergplatz, b) für eine Strecke von der Uhlandſtraße durch den Kurfürſtendamm über den Auguſte⸗Viktoria⸗Platz, durch die Tauent⸗ zienſtraße bis zum Wittenbergplatz, c) für eine Strecke vom Wittenbergplatz durch die Kleiſtſtraße, über den Nollen⸗ dorfplatz, durch die Motzſtraße und die Kurfürſtenſtraße (bis Gemarkungsgrenze). Die unter c) genannte Strecke iſt ein Teil der zur Auflöſung des Gleisdreiecks beſtimmten Erweiterungslinie „Gleisdreieck — Witten⸗ bergplatz“ der beſtehenden Hauptlinie. Dieſe Erweiterungslinie hat künftig mittels der Strecke zu b) einen direkten Verkehr zwiſchen dem Oſten (Warſchauer Brücke) und dem Kurfürſtendamm, Ecke Uhlandſtraße in Ab⸗ ſtänden von 5 Minuten (d. i. in 10 Minuten 2 Züge) in beiden Fahrtrichtungen zu ver⸗ mitteln. Dies hat zu geſchehen unbeſchadet und vorbehaltlich der genannten Zugfolge auch auf den alten Gleiſen der Hauptbahn vom Bahnhof Wilhelmplatz in der Richtung zum Leipziger Platz und umgekehrt. Die im Hauptvertrage nachgelaſſene Vergrößerung der Zugabſtände für die Morgen⸗ und Abend⸗ ſtunden gelten auch für die neuen Strecken. Anderungen im Intereſſe des Sonntagsver⸗ kehrs ſind mit Zuſtimmung des Magiſtrats zuläſſig.