II. III. IV. —— 240 —— 2. Die Stadtgemeinde Charlottenburg wird, wenn die Aufſichtsbehördern dies fordern, in Rückſicht auf die zu 1 getroffene Zugführung und Zugfolge auf den Verkehr von Zügen nach dem Oſten Berlins (Warſchauer Brücke) auf der Strecke der alten Hauptbahn von dem Zeitpunkt und ſo lange verzichten, als der direkte Oſtverkehr auf der Erweiterungs⸗ linie vom Kurfürſtendamm, Ecke Uhland⸗ ſtraße, bis zur Warſchauer Brücke und um⸗ gekehrt in der vereinbarten Zugfolge tat⸗ ſächlich erfolgt. Die Zuſtimmung zum Bau und Betriebe der zu 1 erwähnten Strecken erfolgt vorbehaltlich der beſonderen Genehmigung der einzelnen Projektſtücke durch den Magiſtrat der Stadt Charlottenburg. Die erteilte Zuſtimmung wird erſt nach der Genehmigung der einzelnen Projektſtücke voll wirkſam. Die Geſellſchaft kann zunächſt auf dem Nollen⸗ dorfplatz nur einen Bahnhof für die Be⸗ dienung der eigenen Bahn (Erweiterungs⸗ linie) projektieren und erhält dement⸗ ſprechend das Recht zur Erbauung eines ſolchen Bahnhofs. Sie iſt indes auf Verlangen der Stadt Charlottenburg verpflichtet, nach einem beſonders von dem Magiſtrat zu Char⸗ lottenburg zu genehmigenden Projekt einen Gemeinſchaftsbahnhof in Gemeinſchaft mit der Gemeinde Schöneberg zu erbauen, über deſſen Geſtaltung, Einrichtung und gemeinſchaftliche Benutzung in Ermangelung einer Einigung mit der Gemeinde Schöneberg die kleinbahn⸗ geſetzlichen Aufſichtsbehörden nach erfolgter Zuſtimmung durch den Magiſtrat Charlotten⸗ burg endgültig zu beſtimmen haben. Die Tariffrage wird hiervon nicht berührt. Die Koſten des Gemeinſchaftsbahnhofes mit den Nebenanlagen hat auf Verlangen der Stadt Charlottenburg die Hochbahngeſellſchaft bis zur Hälfte zu tragen. Über die Art und die Höhe der gemeinſchaftlich zu tragenden Koſten entſcheiden mangels einer Einigung mit Schöneberg die kleinbahngeſetzlichen Auf⸗ ſichtsbehörden. Die Geſellſchaft hat an der Uhlandſtraße den Bahnhof ohne beſondere Entſchädigung ſo einzurichten, daß mit einer ſelbſtändigen Bahn ein Anſtoß und Umſteigen nach der Erwei⸗ terungslinie möglich iſt und hat auch das Ein⸗ münden einer ſelbſtändigen Bahn in ihren Bahnkörper der Oſtlinie an der Uhlandſtraße zu geſtatten. II. III. IV. 2. Die Stadtgemeinde Charlottenburg wird in Rückſicht auf die unter 1 vorgeſehene Linienführung und Zugfolge auf den Verkehr von Zügen nach dem Oſten Berlins (War⸗ ſchauer Brücke) auf der Strecke der alten Hauptbahn von dem Zeitpunkt und ſo lange verzichten, als der direkte Oſtverkehr auf der Linie vom Kurfürſtendamm, Ecke Uhland⸗ ſtraße, bis zur Warſchauer Brücke und umge⸗ kehrt in der vereinbarten Zugfolge tatſächlich erfolgt. 3. Die Geſellſchaft übernimmt für die Dauer des Vertrages die volle Gewähr dafür, daß die vereinbarte Zugfolge und Linienführung nicht durch Verfügungen oder Entſcheidungen der Aufſichtsbehörden verändert oder beein⸗ trächtigt werden und erkennt dement⸗ ſprechend das Recht der Stadtgemeinde an, für den Fall der ganzen oder teilweiſen Nicht⸗ erfüllung der Verpflichtung zur Innehaltung der vereinbarten Linienführung und Zug⸗ folge Schadenerſatz und Herausgabe der Ver⸗ tragsleiſtungen (insbeſondere des Zu⸗ ſchuſſes) von der Geſellſchaft zu fordern. Die Zuſtimmung zum Bau und Betriebe der zu I erwähnten Strecken erfolgt vorbe⸗ haltlich der beſonderen Genehmigung der einzelnen Projektſtücke durch den Magiſtrat der Stadt Charlottenburg. Die Geſellſchaft darf auf dem Nollendorfplatz nur einen ſelbſtändigen Bahnhof für die Be⸗ dienung der eigenen Bahn (Erweiterungs⸗ linie) bouen. Sie iſt i.des auf Verlangen der Stadt Charlottenburg verpflichtet, nach einem von dem Magiſtrat zu Charlottenburg zu ge⸗ nehmigenden Projekt ihren Bahnhof als Teil eines Gemeinſchaftsbahnhofs zu erbauen, der auch die Schöneberger Bahn aufnimmt, über deſſen Geſtaltung, Einrichtung und ge⸗ meinſchaftliche Benutzung in Ermangelung einer Einigung mit der Gemeinde Schöne⸗ berg die kleinbahngeſetzlichen Aufſichtsbe⸗ hörden nach erfolgter Zuſtimmung durch den Maaiſtrat Charlottenburg endgültig zu be⸗ ſtimmen haben. Die Tariffrage wird hiervon nicht berührt. Die Koſten des Gemeinſchafts⸗ bahnhofes hat auf Verlangen der Stadt Charlottenburg die Hochbahngeſellſchaft bis zur Hälfte zu tragen. Über die Art und die Höhe der gemeinſchaftlich zu tragenden Koſten entſcheiden mangels einer Einigung mit Schöneberg die kleinbahngeſetzlichen Auf⸗ fichtsbehörden. Die Geſellſchaft hat an der Uhlandſtraße den Bahnhof ohne beſondere Entſchädigung ſo einzurichten, daß mit einer ſelbſtändigen Bahn ein Anſtoß mit Umſteigen nach ihrer Linie möglich iſt, und zwar derart, daß der daſelbſt anzuordnende Mittelbahrſteig nebſt den bei⸗ den dieſen einſchließenden Hauptgleiſen für das Ein⸗ und Ausfahren und für das Halten der Züge der ſelbſtändigen Bahn mitbenutzt und ein Umſetzen der Züge der ſelbſtändigen Bahn zwecks Umkehr auf einem beſonderen Gleis vorgenommen werden kann. Die Ge⸗