V. VI. vII. VIII. 1 N. 2 Die Geſellſchaft hat die Erweiterungslinie und die Bahn durch die Nürnberger Straße ſo zu führen, daß ſie überall 5 m von der Häuſerflucht entfernt liegen. Ausnahmen ſind mit Genehmigung des Magiſtrats zuläſſig. An der Nürnberger Straße iſt dort, wo die Bahn das Eckhaus an der Tauentzienſtratze unter⸗ fährt, für die Unterbringung von Leitungen eine Deckung von 3 m zu laſſen. Der Bahnhof im Kurfürſtendamm Ecke Uhlandſtraße iſt in den Reitweg zu legen. Die Geſellſchaft hat auf die Erhaltung der Bäume in den Straßen, ſoweit dies tunlich iſt, Rückſicht zu nehmen. Dies gilt insbe⸗ ſondere für die Tauentzien⸗ und Kleiſtſtraße. Die Verlegung der unterirdiſchen Leitungen, die im Eigentum der Stadt Charlottenburg ſtehen, hat auf der Strecke von der Nürn⸗ berger Straße bis zur Uhlandſtraße die Stadt Charlottenburg auf eigene Koſten zu be⸗ wirken, die Verlegung fremder Leitungen hat durch die zuſtändige Verwaltung auf Koſten der Geſellſchaft zu erfolgen. Soweit Straßenbahngeſellſchaften in Rück⸗ ſicht auf die Strecke der Untergrundbahn vom Wittenbergplatz nach dem Kurfürſtendamm Erſatzanſprüche für Ausfälle an Betriebs⸗ einnahmen auf Grund der Behauptung eines eröffneten Konkurrenzbetriebes geltend machen ſollten, hat dieſe die Stadt Char⸗ lottenburg zu vertreten. Soweit in Rückſicht auf andere Strecken der neu zu erbauenden Bahnen Erſatzanſprüche für Betriebsein⸗ nahmeausfälle aus demſelben Grunde geltend gemacht werden ſollten, vertritt dieſe nicht die Stadt Charlottenburg, ſondern die Hoch⸗ bahngeſellſchaft, die ſich ihrerſeits vorbe⸗ halten hat, gegen die ihr etwa Verpflichteten Rückgriff zu nehmen. Ebenſo hat die Geſell⸗ ſchaft etwaige ſonſtige Erſatzanſprüche von Straßenbahngeſellſchaften ſowohl auf der Strecke von der Uhlandſtraße⸗Kurfürſtendamm bis Wittenbergplatz als auch auf den übrigen Neubauſtrecken, insbeſondere ſoweit ſie aus dem Bau der Bahn entſtehen, zu vertreten. Die Geſellſchaft hat für die neu hinzutretenden Strecken eine Abgabe nur ſoweit zu entrichten, als die Erweiterungslinie von dem Gleis⸗ dreieck bis zum Wittenbergplatz in Frage kommt und für die Linie vom Wittenbergplatz bis zur Wilmersdorfer Gemarkung. Die Ab⸗ gabe für die Erweiterungslinie und die An⸗ ſchlußſtrecke bemißt ſich nach den Beſtimmungen der beſtehenden Verträge derart, daß der im Hauptvertrage feſtgeſetzte Prozentſatz von 2%6 bei ſteigender Bruttoeinnahme mit den vorgeſehenen Steigerungen auch die auf der Erweiterungslinie und auf;⸗ der Anſchluß⸗ ſtrecke nach dem Nürnberger Platz auf⸗ kommende geſamte Bruttoeinnahme ergreift. Im Sinne des Hauptvertrages gilt danach für die Abgabenbemeſſung die Geſamtlinie von der Warſchauer Brücke nach dem Witten⸗ bergplatz und Wilhelmplatz in Charlottenburg ſowie vom Leipziger Platz nach dem Wilhelm⸗ platz in Charlottenburg und die Anſchluß⸗ 41 VI. VII. IX. ſellſchaft hat einen ſolchen Betrieb unter Mit⸗ benutzung des Mittelbahnſteiges und der Gleiſe zu dulden. . Die Geſellſchaft hat die neuen Linien ſo zu führen, daß ſie überall 5 m von der Häuſer⸗ flucht entfernt liegen. Ausnahmen ſind mit Genehmigung des Magiſtrats zuläſſig. An der Nürnberger Straße iſt dort, wo die Bahn das Eckhaus an der Tauentzienſtraße unterfährt, für die Unterbringung von Leitungen eine Deckung von 3 m zu laſſen. Der Bahnhof im Kurfürſtendamm Ecke Uhlandſtraße iſt in den Reitweg zu legen. Die Geſellſchaft hat auf die Erhaltung der Bäume in den Straßen, ſoweit dies tunlich iſt, Rückſicht zu nehmen. Dies gilt insbeſon⸗ dere für die Tauentzien⸗ und Kleiſtſtraße. Die Veclegung der unterirdiſchen Leitungen, die im Eigentum der Stadt Charlottenburg ſtehen, hat auf der Strecke einſchließlich Wittenberplatz bis zur Uhlandſtraße die Stadt Charlottenburg auf eigene Koſten zu be⸗ wirken, die Verlegung fremder Leitungen hat durch die zuſtändigen Verwaltungen auf Koſten der Geſellſchaft zu erfolgen. VIII. Soweit Straßenbahngeſellſchaften in Rück⸗ ſicht auf die Strecke der Untergrundbahn vom Wittenbergplatz nach dem Kurfürſtendamm Erſatzanſprüche für Ausfälle an Betriebs⸗ einnahmen auf Grund der Behauptung eines eröffneten Konkurrenzbetriebes geltend machen ſollten, hat dieſe die Stadt Charlotten⸗ burg zu vertreten. Soweit in Rückſicht auf andere Strecken der neu zu erbauenden Bahnen Erſatzanſprüche für Betriebsein⸗ nahmeausfälle aus demſelben Grunde geltend gemacht werden ſollten, vertritt dieſe nicht die Stadt Charlottenburg, ſondern die Hoch⸗ bahngeſellſchaft, die ſich ihrerſeits vorbehalten hat, gegen die ihr Verpflichteten Rückgriff zu nehmen. Etwaige ſonſtige Erſatzanſprüche, die von Straßenbahngeſellſchaften ſowohl auf der Strecke von der Uhlandſtraße⸗Kur⸗ fürſtendamm bis Wittenbergplatz als auch auf den übrigen Neubauſtrecken erhoben werden, hat die Geſellſchaft zu vertreten. Die Geſellſchaft hat für die neu hinzutretenden Strecken eine Abgabe nur ſoweit zu ent⸗ richten, als die Erweiterungslinie von dem Gleisdreieck bis zum Wittenbergplatz in Frage kommt und für die Linie vom Wittenberg⸗ platz bis zur Wilmersdorfer Gemartung. Die Abgabe für die Erweiterungslinie und die Anſchlußſtrecke bemißtſich nach den Beſtimmun⸗ gen der beſtehenden Verträge derart, daß der im Hauptvertrage feſtgeſetzte Prozentſatz von 2%s, bei ſteigender Bruttoeinnahme mit den vorgeſehenen Steigerungen auch die auf der Erweiterungslinie und auf der Anſchluß⸗ ſtrecke nach dem Nürnberger Platz auf⸗ kommende geſamte Bruttoeinnahme ergreift. Im Sinne des Hauptvertrages gilt danach für die Abgabenbemeſſung die Geſamtlinie von der Warſchauer Brücke nach dem Witten⸗ bergplatz und Wilhelmplatz in Charlottenburg ſowie vom Leipziger Platz nach dem Wilhelm⸗ platz in Charlottenburg und die Anſchluß⸗