— — 242² —— ſtrecke vom Wittenbergplatz nach dem Nürn⸗ berger Platz als eine Einheit, von deren Brutto⸗ ertrag die Abgabe von insgeſamt %ℳ, % mit den vorgeſehenen Steigerungen zu ent⸗ richten iſt. Die Strecke, Wittenbergplatz—Kurfürſten⸗ damm (Uhlandſtraße) der Erweiterungslinie bleibt abgabenfrei. Hinſichtlich der durch den Nachtragsvertrag über die Fortſetzung der Bahn nach dem Reichskanzlerplatz verein⸗ barten Abgabe von ℳ« % bewendet es bei den Beſtimmungen dieſes Nachtragsver⸗ trages, d. h. es bleibt der Zuſtand, der bei Vertragsſchluß beſtand. . Der Erwerbspreis für die Erweiterungslinie bis zum Wittenbergplatz und die Anſchluß⸗ ſtrecke nach dem Nürnberger Platz iſt lediglich nach den Grundſätzen des Hauptvertrages zu bemeſſen mit der Maßgabe, daß der Berechnung des fünfundzwanzigfachen Betrages nach § 42 Nr. 4a des Geſetzes vom 3. November1838 über die Eiſenbahnunternehmungen das zu ermittelnde Einkommen aus dem Unter⸗ nehmen inſoweit zugrunde gelegt wird, als dies Einkommen nicht aus dem Betrieb des Bahnunternehmens auf der Strecke Bahn⸗ hof Bismarckſtraße⸗Reichskanzlerplatz⸗Gemar⸗ kungsgrenze fließt. Als Bahn im Sinne der Beſtimmungen für die Ermittelung des Er⸗ werbspreiſes gilt danach die Geſamtlinie von der Warſchauer Brücke bis zum Wittenberg⸗ platz (Erweiterungslinie) ſowie vom Leipziger Platz über den Wittenbergplatz bis zum Wilhelmplatz bezw. bis zum Nürnberger Platz in Charlottenburg. Der Erwerbspreis für die Strecke vom Wittenbergplatz bis zur Uhlandſtraße wird beſonders feſtgeſetzt. Er iſt nach dem Buchwert zu vergüten. Unter Buchwert wird verſtanden der nach den Büchern ſich ergebende Anlagewert abzüglich der Tilgungen. Die Koſten der Betriebsein⸗ richtungen und Beſchaffungen, die nicht aus⸗ ſchließlich der Bahnſtrecke Wittenbergplatz⸗ Uhlandſtraße dienen, werden der Bahnſtrecke Wittenbergplatz⸗Uhlandſtraße im Verhältnis der jährlich auf dieſer Strecke gefahrenen Zahl der Wagenkilometer zu der Zahl der im Geſamtunternehmen der Geſellſchaft jährlich gefahrenen Wagenkilometer in Rechnung ge⸗ ſtellt. Zur Ermittelung der Verhältniszahlen iſt der Durchſchnitt der 4 Geſchäftsjahre vor Übernahme des Unternehmens maßgebend. 10 FE ſtrecke vom Wittenbergplatz nach dem Nürn⸗ berger Platz als eine Einheit, von deren Bruttoertrag die Abgabe von insgeſamt 2% % mit den vorgeſehenen Steigerungen zu entrichten iſt. Die Strecke Wittenbergplatz—Kurfürſten⸗ damm (Uhlandſtraße) bleibt abgabenfrei. Hin⸗ ſichtlich der durch den Nachtragsvertrag über die Fortſetzung der Bahn nach dem Reichs⸗ kanzlerplatz vereinbarten Abgabe von %, %, bewendet es bei den Beſtimmungen dieſes Nachtragsvertrages. Dieſe Abgabe iſt danach unter Ausſchluß ſolchen Schnellbahnverkehrs zu bemeſſen, der nach den dem Magiſtrat von der Geſellſchaft vorzulegenden Berechnungen von den Strecken vom Nürnberger Platz und Kurfürſtendamm oder künftig an das be⸗ ſtehende Unternehmen herzuſtellenden An⸗ 4 , dem Unternehmen zugeführt wird. Die Grundſätze für die Beſtimmung des Erwerbspreiſes werden gegenüber den Be⸗ ſtimmungen des Hauptvertrages für die durch dieſes Abkommen genehmigten Erweiterungen zu Ia und 10 dahin abgeändert, 1. daß die zu Rücklagen in die Erneuerungs⸗ fonds verwendeten Überſchüſſe bei Be⸗ meſſung des Kaufpreiſes gemäß § 11 des Hauptvertrages, unbeſchadet des Rechts auf Übergang dieſer Fonds (§ 11, 2 des Hauptvertrages), außer Betracht bleiben. Das Anteilsverhältnis der Erweiterungen zu 1a und 10 an den zu Rücklagen für den Erneuerungsfonds verwendeten Über⸗ ſchüſſen wird nach dem Verhältnis der auf dieſen Erweiterungen gefahrenen Wagen⸗ kilometer zu den im geſamten Bahn⸗ unternehmen gefahrenen Wagenkilo⸗ metern beſtimmt. 2. daß, falls die Erwerbung der Stammbahn und ihrer Erweiterungen erſt 1957 aus⸗ geübt wird, nur der 22 fache, 1967 der 19 fache, 1977 der 16 fache Betrag des nach dem Hauptvertrage für die Kaufpreis⸗ bemeſſung maßgebenden Einkommens zu zahlen iſt. Mit dieſer Maßgabe unterfallen die Er⸗ weiterungslinie bis zum Wittenbergplatz (1c) und die Anſchlußſtrecke (1a) in Anſehung der Bemeſſung des Kaufpreiſes lediglich den Vorſchriften des Hauptvertrages. An den im Hauptvertrage feſtgeſetzten Erwerbster⸗ minen wird nichts geändert. Mit Rückſicht auf eine zu gewährende 30 jährige Ent⸗ wickelungsfriſt, für deren Beginn der 1. Januar 1915 maßgebend ſein ſoll, iſt zu dem wie vor⸗ ſtehend ermittelten Erwerbspreiſe, der min⸗ deſtens dem Buchwert entſprechen muß, noch eine beſondere Entſchädigung zu gewähren. Sie beträgt für jedes an der 30 jährigen Entwickelungsfriſt fehlende Jahr 2 ½ %, der im Zeitpunkt des Erwerbes für die betreffenden Strecken aufgewendeten Anlagekoſten. Das jeweilige Anlagekapital ergibt ſich aus den buchmäßigen Aufrechnungen. Die Verteilung der Anlagekoſten derjenigen Einrichtungen und Beſchaffungen, welche der Erweiterungs⸗ linie oder Anſchlußſtrecke gemeinſchaftlich dienen, wird nach der Zahl der jährlich ge⸗