—— 246 — 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Stadt⸗ ſekretär Hermann Graupe von hier unter Be⸗ rufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 10. Dezember 1909. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Genehmi⸗ gung durch den Magiſtrat, die Stadtver⸗ ordnetenverſammlung und den Bezirksaus⸗ ſchuß in Potsdam abgebe. 2. Der Kaufmann Alfred Loewe, wohnhaft in Berlin, Großbeerenſtraße 9. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundperſon Gewißheit durch Einſicht in den Landſturmſchein, ausgeſtellt von der Obererſatzkommiſſion Berlin vom 21. Juni 1892. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Ver⸗ trag: § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft das ihr gehörige in der Bismarckſtraße, Ecke Kaiſer⸗ Friedrich⸗Straße, belegene Grundſtück, verzeichnet im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Band 134, Blatt Nr. 4848, in einer kataſtermäßigen Größe von 717 qm, wie es ſteht und liegt, an den Kaufmann Alfred Loewe, Berlin, Großbeeren⸗ ſtraße 9. Für die wirkliche Größe, die Form und Lage des Grundſtücks und die Beſchaffenheit des Baugrundes wird ſeitens der Stadtgemeinde keine Gewähr übernommen. § 2. Der Kaufpreis iſt auf 3500 ℳ, wörtlich: „Drei⸗ tauſend fünfhundert Mark“ für die Quadratrute feſtgeſetzt. Es ergibt ſich hiernach ein Geſamtkauf⸗ preis von 176 912,23 ℳ, der wie folgt, belegt wird: 2) Käufer zahlt alsbald nach Abſchluß dieſes Ver⸗ trages, alſo noch vor Herbeiführung eines Gemeindebeſchluſſes an die Verkäuferin in bar 17 912,23 ℳ, wörtlich: „Siebzehntauſend neunhundertzwölf Mark 23 Pfennig“, welche in einem Sparbuch der Städtiſchen Spar⸗ kaſſe der Stadt Charlottenburg auf den Namen der Stadtgemeinde angelegt werden; der Reſt des Kaufgeldes mit 159 000 ℳ, in Worten: „Einhundertneunundfünfzig tauſend Mark“ wird dem Käufer geſtundet. Der Käufer verpflichtet ſich, das Reſtkaufgeld vom Tage der Auflaſſung ab mit jährlich 4 Prozent in vierteljährlichen, an den Kalenderquartals⸗ erſten fälligen Nachtragsraten zu verzinſen. Das Reſtkaufgeld ſoll am 1. Juli 1913 ohne Kündigung fällig ſein. Für das Reſtkaufgeld iſt von Herrn Loewe an dem verkauften Grundſtück bei der Auflaſſung Hypothek an erſter Stelle vor allen anderen Ein⸗ tragungen zu beſtellen. Die bezüglichen Bewilli⸗ gungen und Anträge ſind zu ſtellen. Für die Hypo⸗ thek iſt ein Brief zu bilden und die Überſendung des Briefes an die Stadtgemeinde zu beantragen. Die Vertäuferin iſt berechtigt, die ſofortige Rückzahlung des geſamten Reſtkaufgeldes zu for⸗ dern, wenn: 1. die Zinſen des Reſtaufgeldes nicht innerhalb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligteit entrichtet werden, oder wenn 2. die 3wangsverwaltung oder Zwangsverſte ge⸗ rung über das verkaufte Grundſtück eingeleitet wird, oder wenn: 3. der jedesmalige Eigentümer des Grundſtücks in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zah⸗ lungen einſtellt, wenn: 1. der Käufer nicht innerhalb eines Monats nach den in § 5 angegebenen Terminen mit dem daſelbſt gedachten Bau begonnen hat. Der Käufer iſt berechtigt, das geſamte Kauf⸗ geld zu jeder Zeit an die Verkäuferin zu zahlen. Der Käufer wird ſich und ſeine Rechtsnach⸗ folger in notarieller Verhandlung bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen, der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in das von ihm erkaufte Grundſtück und in ſein ſonſtiges Vermögen in der Weiſe unterwerfen, daß die Zwangsvollſtreckung auf Grund der aufzunehmenden notariellen Ur⸗ kunde auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Der Käufer wird bewilligen, daß ſich die Gläubigerin vollſtreckbare Ausfertigung dieſer Ver⸗ handlung erteilen läßt, ſobald die Zinſen bzw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch ſoll gleichfalls bewilligt und bean⸗ tragt werden. § 3. Die Auflaſſung ſoll gegen Aushändigung der notariellen Verpfändungsurtunde gemäß § 2 dieſes Vertrages an den zur Auflaſſung beſtimmten Magi⸗ ſtratsvertreter ſtattfinden, ſobald die Genehmigung des Bezirksausſchuſſes die Auflaſſung geſtattet und ſobald ferner die von der Verkäuferin auf ihre Koſten zu beſchaffenden Kataſtermaterialien be⸗ ſchafft ſein werden. Nutzen und Laſten des Grund⸗ ſtücks gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf den Käufer über. Die Übergabe erfolgt in der Weiſe, daß die Verkäuferin dem Käufer erlaubt, ſich in den Beſitz des Grundſtücks zu ſetzen. § 4. Die Vertäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß die verkaufte Parzelle frei von Hypotheken und Grund⸗ ſchulden iſt; ferner dafür, daß Koſten für Grund⸗ erwerb, Pflaſterung und Kanaliſation der Straßen (Anliegerbeiträge) weder von dem Käufer noch von ſeinen Rechtsnachfolgern erfordert werden. Dieſe Gewährleiſtung bezieht ſich auch auf die er⸗ folgte Verbreiterung der Bismarckſtraße. Der Käufer ſteht dafür ein, daß die Stadtgemeinde für eine Vermittlerproviſion nicht in Anſpruch ge⸗ nommen wird. 5 § 5. Der Käufer verpflichtet ſich, auf dem erkauften Grundſtück ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 1. April 1911 zu beginnen. Iſt an dieſem Tage die Auflaſſung noch nicht erfolgt oder die Bauerlaubnis noch nicht erteilt, ohne daß den Käufer an der Verzögerung der Auf⸗ laſſung oder der Erteilung der Bauerlaubnis ein Verſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage, nachdem die Auf⸗ laſſung erfolgt und die Bauerlaubnis erteilt ſein wird, zu beginnen. Der Käufer verpflichtet ſich, den Bau derart zu befördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb