7 Monaten nach dem Baubeginn und daß der geſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues verhindert, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Beginn und die Vollendung um ſo viel Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. § 6. Falls Käufer den Verpflichtungen aus § 5 dieſes Vertrages bezüglich des Baubeginnes nicht nachkommt, verpflichtet er ſich, eine Vertragsſtrafe von 8000 ℳ. an die Stadtgemeinde Charlottenburg zu zahlen. Erfolgt der Baubeginn erſt nach Ablauf eines Jahres von dem feſtgeſetzten Termine, ſo erhöht ſich die Vertragsſtrafe um 5000 ℳ für jedes angefangene folgende Jahr. Zur Sicherheit für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung beantragt der Käufer eine Sicherungs⸗ hypothek von 25 000 ℳ für die Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar hinter der Reſtkauf⸗ geldhypothek einzutragen. Letztere iſt verpflichtet, in die Löſchung der Sicherungshypothek zu willigen, ſobald der Käufer den Bau bis zur Vollendung der Parterrebalken⸗ anlage gefördert hat. § 4. Der Käufer verpflichtet ſich, auch für ſeine etwaigen Rechtsnachfolger in dem zu errichtenden Neubau, abgeſehen vom Erdgeſchoß, Wohnungen nicht unter 5 Zimmern nebſt Badezimmer anzu⸗ legen. Abweichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit beſonderer Zuſtimmung des Ma⸗ giſtrats Charlottenburg zuläſſig. Herr Loewe ver⸗ pflichtet ſich ferner, von den auf dem verkauften Grundſtücke zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe der ſichtbaren Außenſeiten mindeſtens im Maßſtabe 1: 50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungs⸗ bericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu verwendenden ſichtbar blei⸗ benden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfes mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungs⸗ forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen oder die Art der Bauſtoffe zu be⸗ ſtimmen. Anderſeits iſt der Einwand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maßnahmen irgendwelcher Art die verlangten Anderungen nicht mehr zuließen, oder daß die Anderungen mit Geldverluſten ver⸗ bunden ſeien. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ nehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Herr Loewe oder ſeine Rechtsnachfolger ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat ge⸗ 247 ſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt haben. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die end⸗ gültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. . Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgendwelchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt unver⸗ züglich beim Magiſtrat die Genehmigung der An⸗ derung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei der Ausführung des Baues eigen⸗ mächtig von dem genehmigten Entwurf oder den geſtellten Bedingungen abgewichen, ſo hat Herr Loewe für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 2000 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Im Falle der Veräußerung des Grundſtücks im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich Herr Loewe, vorſtehende Verpflichtung zugunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo aufzu⸗ erlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg verpflichtet werden und die Stadtgemeinde Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern zur Pflicht zu machen, dieſelbe Pflicht im Falle des Weiterverkaufs ihren Käufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſam zugunſten der Stadtgemeinde Charlottenburg übernommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer ſcheidet Herr Loewe aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadtgemeinde aus. § 8. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages der Auflaſſung und der Eintragung ſowie die Umſatz⸗ ſteuer trägt der Käufer. Die kommunale Wert⸗ zuwachsſteuer kommt nicht zur Erhebung. Für dieſe Koſten, Stempel und Steuern iſt vor der Auflaſſung Sicherheit zu leiſten in Höhe der von der Stadt ermittelten Beträge. § 9. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat, die Stadtverordnetenverſammlung und den Bezirks⸗ ausſchuß in Potsdam. Werden dieſe Geneh⸗ migungen nicht bis zum 24. Juni 1910 erteilt und bis dahin Herrn Loewe ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Die Anzahlung von 17 912,23 ℳ iſt alsdann mit den aufgelaſſenen Sparkaſſenzinſen Herrn Loewe zurückzugeben. Vorſtehende Verhandung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt, eigenhändig unterſchrieben: Hermann Graupe. Alfred Loewe. Beurkundet Dr A d olf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter.