—— 249 —— vorgeſchlagen. Wir müſſen aus Bebauungsplan⸗ intereſſen dieſe Linie bis zum Punkte Ar weſtlich vor⸗ ſchieben. Die Stadtgemeinde Berlin wünſcht indes, ſich noch weiter nach Weſten auszudehnen und zwar bis zu der auf dem anliegenden Plane mit den Buch⸗ ſtaben M0 bezeichneten Linie. Wollte man dieſem Wunſche der Stadt Berlin auf Umgemeindung ent⸗ gegenkommen, ſo würde damit das ganze Gebiet nördlich des Berlin⸗Spandauer Schiffahrtskanals endgültig für eine Umgemeindung nach Charlotten⸗ burg verloren ſein. Es muß deshalb an der Linie Ar BI als Umgemeindungsgrenze feſtgehalten wer⸗ den, und, falls Berlin nunmehr auf Grund dieſer Stellungnahme dem Fiskus gegenüber es überhaupt ablehnen ſollte, die Umgemeindung der öſtlich der Linie A B belegenen Fläche nach Berlin zu be⸗ treiben, die Umgemeindung dieſer Fläche nach Charlottenburg beantragt werden. Aus dieſem Grunde haben wir die unter Nr. 1 genannte Er⸗ mächtigung beantragt. Wir erachten ein Zurückweichen über die Linie A1 B.] und einen Verzicht auf Umgemeindungs⸗ abſichten ſchon deshalb für eine unbillige Forderung Berlins, weil wir durch die Anlegung unſeres Volksparkes an der Gemarkungsgrenze einen An⸗ ſpruch darauf erheben können, daß bei kommunaler Aufteilung der benachbarten Bezirke uns die⸗ jenigen Flächen zufallen, die unmittelbar durch unſere kommunale Veranſtaltung Vorteil haben. Wir haben ein lebhaftes Intereſſe daran, in der Nachbarſchaft und Umgebung unſeres ſtädtiſchen Parks einen entſcheidenden Einfluß auf die Aus⸗ geſtaltung der Gelände zu erlangen, insbeſondere den Bebauungsplan zu beſtimmen. Der Verſuch, das Gebiet weſtlich des Volksparkes nach Char⸗ lottenburg einzugemeinden, war nicht durchführbar; vielmehr ſind die betreffenden Flächen nach Span⸗ dau eingemeindet. Es bleiben deshalb nur die Flächen nördlich des Spandauer Schiffahrtskanals für eine Eingemeindung übrig. Von dieſen Flächen ſind die weſtlich des Tegeler Weges be⸗ legenen ſolche, die auf abſehbare Zeit der baulichen Erſchließung nicht zugänglich ſein werden, weil ſie als Sicherungsrayon für den Tegeler Schießplatz dienen. Es iſt deshalb auch unmöglich, etwa die Um⸗ gemeindung lediglich auf die weſtlich des Tegeler Weges belegenen Flächen zu beſchränken. Im vorliegenden Fall iſt zu beachten, daß durch die angeſtrebte Umgemeindung eine unmittelbare Ver⸗ bindung zwiſchen Charlottenburg und den in leb⸗ hafter Entwicklung befindlichen nordweſtlichen Vor⸗ orten Berlins herbeigeführt wird. Eine ſolche Verbindung kann für die Geſtaltung der Verkehrs⸗ verhältniſſe insbeſondere im Stadtteil nördlich der Spree nur von Vorteil ſein. Eine weitere Dar⸗ legung des beſonderen Intereſſes an der Umge⸗ meindung dürfte ſich erübrigen, da jede Gebiets⸗ erweiterung in unbebautes Gelände zur Ver⸗ größerung der Leiſtungsfähigkeit der Gemeinde an ſich beizutragen geeignet iſt. Mit dem Forſtfiskus und Reichsmilitärfiskus ſchweben die Verhand⸗ lungen über die Erteilung der Zuſtimmung. Der von uns entworfene Zuſtimmungsvertrag liegt der Königlichen Regierung in Potsdam vor. Der Herr Regierungspräſident ſteht unſeren Umgemeindungs⸗ abſichten wohlwollend gegenüber. Wenn wir vor förmlicher Erteilung der Zuſtimmung die Ermäch⸗ tigung beantragen, die Umgemeindung beim Bezirksausſchuß zu betreiben, ſo geſchieht dies im Intereſſe der Sicherung unſerer Umgemeindungs⸗ anſprüche, da Berlin alle Anſtrengungen macht, unſere berechtigten Anſprüche auf das Gebiet öſtlich des Tegeler Weges zu durchkreuzen. Ab⸗ geſchloſſen ſind bisher die Verhandlungen mit den Behörden des Kreiſes Niederbarnim. Dieſe ſtellen ſich auf den Standpunkt, daß ein zwingendes öffentliches Intereſſe eine Ausgemeindung nicht erheiſcht. Andererſeits erkennen ſie an, daß, wenn dem Kreiſe für die Entziehung der Steuerkraft eine Entſchädigung geleiſtet wird, Hinderungsgründe gegen eine Umgemeindung nicht beſtehen. Die Kreisbehörden haben dagegen noch keine Stellung genommen zu unſerem Wunſche die Fläche I, II, III J (blau ſchraffiert) nach Charlottenburg um⸗ zugemeinden, weil die Behörden der allgemeinen Landesverwaltung eine Umgemeindung dieſer Fläche nach Reinickendorf ins Auge gefaßt haben. Wenn wir trotzdem die Ermächtigung beantragen, die Umgemeindung auch dieſer Fläche nach Char⸗ lottenburg zu betreiben, ſo finden wir uns in Über⸗ einſtimmung mit dem Forſtfiskus, der eine Um⸗ gemeindung nach Charlottenburg der nach Reinicken⸗ dorf vorzieht. Auf unſere Anfrage bei der regi⸗ minellen Behörde über ihr Einverſtändnis zu dieſem Umgemeindungswunſch ſind wir noch ohne Nach⸗ richt. Wir müſſen deshalb die Ermächtigung in der eingeſchränkten Form beantragen. Das Abkommen mit dem Kreiſe Niederbarnim, der durch Kreistagsbeſchluß vom 27. März 1909 und 31. März 1910 ſich mit der Umgemeindung der Flächen nach Charlottenburg einverſtanden erklärt hat, entſpricht den Grundſätzen, die bei Um⸗ gemeindung des Volksparkgeländes durch Ge⸗ meindebeſchluß gutgeheißen ſind. Das Stundungs⸗ abkommen iſt mit Rückſicht auf die vorläufige Unmöglichkeit der baulichen Ausnutzung des weſt⸗ lich des Tegeler Weges belegenen Geländes ge⸗ troffen. Wir ſchlagen zur Deckung der erforderlichen Enteignungsentſchädigung vor, die Mittel all⸗ jährlich in das Ordinarium des Hauptetats einzu⸗ ſtellen, mit Rückſicht darauf, daß auch bei dem Ordinarium des Hauptetats die in dem Um⸗ gemeindungsgebiet aufkommenden indirekten und direkten Steuern vereinnahmt werden. Die Größe des Umgemeindungsgebiets in dem von uns begehrten weiteſten Umfange beträgt öſtlich des Tegeler Weges zuſammen ca. 400 na, weſtlich des Tegeler Weges 166 ha. Die Um⸗ gemeindungsentſchädigung würde, falls eine Ein⸗ gemeindung dieſes Gebiets ſtattfände, betragen 566 % 2080 1 177 280 ℳ. Von dieſem Betrage wäre die Entſchädigung für 166 ha weſtlich des Tegeler Weges belegenen Gebiets und für 18 na militärfiskaliſcher Flächen öſtlich des Tegeler Weges mit 382 720 ℳ bis zur künftigen etwaigen baulichen Ausnutzung zu ſtunden. Der Differenzbetrag von 794 560 ℳ wäre in Teilen von jährlich 200 000 ℳ an den Kreis abzuführen. Würde ſich die Umgemeindung auf die weſtlich der Linie Ar BI III belegenen Flächen beſchränken, dann würden öſtlich des Tegeler Weges zur Um⸗ gemeindung gelangen 224 na. Für die militär⸗ fiskaliſche Fläche von 18 ha würde die Entſchädigung geſtundet werden. Die auf die reſtlichen Flächen von 206 ha entfallende Entſchädigung mit 428 480ℳ würde in jährlichen Teilen von 100 000 ℳ alsbald an den Fiskus zu zahlen ſein. Die ſofort zu zahlende Entſchädigung beträgt für den Fall, daß die Fläche I, II, 1I1 nicht umgemeindet wird, für E