— — 360 Sollte ſich ergeben, daß im gegenwärtigen oder künftigen Stadtgebiet von Charlottenburg noch ſonſtige Flächen der genannten Intereſſengemein⸗ ſchaft gehören oder belegen ſind, ſo verpflichtet ſich die Gemeinſchaft der Separationsintereſſenten, auch dieſe Flächen an die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg unter den im § 3 feſtgeſetzten Bedingungen auf ihr Verlangen zu übereignen. 2 § 2. Die Auflaſſung der Flächen hat frei von Schulden und privatrechtlichen Belaſtungen jeder Art zu erfolgen und zwar alsbald nach Genehmigung dieſes Vertrages durch die Königliche General⸗ kommiſſion in Frankfurt a. O. Für die Größe und Beſchaffenheit der ver⸗ äußerten Flächen leiſten die Veräußerer keine Gewähr. Die Koſten für die Beſchaffung des Kataſter⸗ materials hat die Stadtgemeinde zu tragen. § 3. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde: 2) für die bebauungsplanmäßig gegenwärtig in Bauland entfallenden Flächen einen Kauf⸗ preis von 12,50 ℳ (wörtlich: Zwölf Mark 50 Pfennig) für das Quadratmeter zu zahlen. Die Zahlung erfolgt gemäß Anordnung der Königlichen Generalkommiſſion an die von dieſer bezeichnete Zahlſtelle zu dem feſtzu⸗ ſetzenden Termine. Der Kaufpreisbemeſſung 4 die kataſtermäßige Fläche zugrunde ge⸗ Sgt.⸗ b) für alle Flächen die rezeßmäßigen Pflichten zu erfüllen, die ſich aus der rezeßmäßigen Zweckbeſtimmung der Flächen ergeben. Dieſe Pflichten fallen fort, ſobald die Stadtgemeinde für die Flächen Erſatzanlagen ſchafft. Das Recht der Stadtgemeinde, für die Schaffung von Erſatzanlagen Beiträge und Steuern zu erheben, bleibt unberührt und vorbehalten. Die Anrechnung des Wertes entbehrlich ge⸗ wordener Anlagen auf die Koſten der Erſatz⸗ anlagen iſt ausgeſchloſſen. Soweit für die Einziehung von Wegen, die gleichzeitig ge⸗ meinſchaftlichen und öffentlichen Zwecken dienen, das Einziehungsverfahren (8§ 56/57 Zuſtändigkeitsgeſetzes) vorgeſchrieben iſt, be⸗ wendet es hierbei. § 4. Die Stadtgemeinde Charlottenburg trägt die Koſten und Stempel für dieſen Vertrag, die Koſten des Übereignungsverfahrens und der Auflaſſung ſowie die etwaige Umſatzſteuer. Für die in be⸗ bauungsplanmäßiges Straßenland entfallenden Flächen nimmt die Stadtgemeinde Befreiung von Staatsſtempel auf Grund des § 4 Abſatz e des Stempelſteuergeſetzes vom 30. Juni 1909 in Anſpruch. § 5. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von ſeiten der Stadtgemeinde von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſamm⸗ lung, von ſeiten der Separationsintereſſenten von der Genehmigung durch die Königliche General⸗ kommiſſion in Frankfurt a. O. abhängig. Wird die Genehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung nicht ſpäteſtens bis zum 15. Dezember 1910 der Gemeinſchaft der Separa⸗ tionsintereſſenten zu Händen ihres beſtellten Ver⸗ treters und die Genehmigung der Königlichen Generalkommiſſion nicht ſpäteſtens bis zum 15. De⸗ zember 1910 der Stadtgemeinde Charlottenburg ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien 100 dieſem Vertrage irgendwelche Rechte her⸗ eiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden. Lud wig Gundlach, Hermann Graupe, Beurkundet Dr Adolf Maier Stadtſyndikus als Urkundbeamter. Druckſache Nr. 149. Vorlage betr. Beitritt zur Zentrale für Gas⸗ verwertung. Urſchriftlich an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem Beitritt der hieſigen ſtädtiſchen Gas⸗ werke zur „Zentrale für Gasverwertung“ in Berlin auf eine dreijährige Dauer gegen Entrichtung eines Jahresbeitrages von 200 ℳ wird zugeſtimmt. Der für das laufende Rechnungsjahr erforderliche Betrag von 200 iſt den laufenden Mitteln des Sonderetats 5 zu entnehmen. Im März d. I. hat ſich in Berlin ein Verein unter dem Namen „Zentrale für Gasverwertung“ gebildet, der einen Zuſammenſchluß aller Gas⸗ intereſſenten bezweckt, wie er in anderen In⸗ duſtrien ſchon ſeit längerer Zeit beſteht. Der Verein ſtellt ſich insbeſondere zur Aufgabe, durch energiſche Propaganda — Aufklärung des Publikums, der Preſſe, Abhaltung von Vorträgen uſw. — die Ver⸗ wendung des Gaſes für Licht⸗, Wärme⸗, Kraft⸗, Induſtrie⸗ und Handwerkszwecke zu fördern, ſeine Mitglieder über alle das Gasfach berührenden wirt⸗ ſchaftlichen und techniſchen Fragen zu unterrichten, Fachausſtellungen zu fördern uſw. Auch an uns hat ſich der Verein mit der Bitte gewendet, durch Erwerbung der Mitgliedſchaft ſeine Beſtrebungen zu unterſtützen. Da wir alle Maßnahmen zur Hebung des Gasverbrauchs — und damit der ſtädtiſchen Finanzen — zu fördern ein reges Intereſſe haben, ſo ſind wir dem Beſchluſſe der Deputation für die Gaswerke auf Beitritt unſerer Gaswerke zur „Zentrale für Gasver⸗ wertung“ und zwar auf eine dreijährige Mitglieds⸗ dauer beigetreten. Wir beantragen daher, den für das Rechnungsjahr 1910 erforderlichen Beitrag von 200 ℳ aus laufenden Mitteln des Sonderetats 5 zu bewilligen. Die für 1911 und 1912 erforder⸗ lichen Mittel werden wir durch den Etat bereit⸗ ſtellen. Charlottenburg, den 14. Mai 1910. Der Magiſtrat. Matting Caſſirer. u i. V. 2 4 XIII 89 1.